CH-Kartellrecht: WEKO untersucht Nichtweitergabe von Wechselkursvorteilen


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Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat am 27. Oktober 2011 bekannt gegeben, dass sie diverse Untersuchungen im Zusammenhang mit der Nichtweitergabe von Währungsvorteilen eröffnet hat. Die Verfahren wurden aufgrund von Informationen eingeleitet, die das Sekretariat der WEKO seit August 2011 erhalten hat und bei denen der Verdacht besteht, dass unzulässige Wettbewerbsabreden die Weitergabe von Währungsvorteilen behindern oder ausschliessen. Konkret richten sich die Untersuchungen gegen die Jura Elektroapparate AG und die Care on Skin GmbH.

Hintergrund der eingeleiteten Untersuchungen ist der starke Schweizer Franken, insbesondere die Frankenstärke gegenüber dem Euro und dem Dollar. Die Importeure von Waren aus dem Ausland, deren Wert in ausländischer Währung festgelegt ist, kosten aufgrund des starken Frankens umgerechnet weniger als zuvor. Direkt profitieren von diesem Währungsvorteil können diejenigen Unternehmen, die direkt Waren importieren. Wer Waren bei einem Händler im Inland kauft, bezahlt hingegen oftmals den gleichen Preis wie zuvor. Dies führt bei vielen Abnehmern zu Unverständnis.

Wechselkursvorteile müssen nicht in jedem Fall an die Kunden weitergegeben werden, in Einzelfällen kann das Festhalten am Preis gerechtfertigt sein, so beispielsweise bei einem im Voraus vertraglich festgelegten Wechselkurs. Die WEKO kann deshalb nur dann eingreifen, wenn der Nichtweitergabe von Wechselkursvorteilen unzulässige Absprachen (vgl. Art. 4 und Art. 5 des Kartellgesetzes) zwischen Unternehmen zu Grunde liegen. Als solche gelten namentlich Marktabschottung (absoluter Gebietsschutz, Verhinderung von Parallelimporten) oder Preisbindungen.

Konkret richten sich die vom Sekretariat der WEKO eingeleiteten Untersuchungen gegen die Jura Elektroapparate AG und die Care on Skin GmbH. Gegenüber der Jura Elektroapparate AG besteht der Verdacht, dass Parallelimporte von Haushalts- und Elektrogeräten behindert werden. Namentlich wird dem Unternehmen vorgeworfen, dass es Garantieleistungen für im Ausland gekaufte Produkte verweigern würde und so den grenzüberschreitenden Handel indirekt beschränkt. Gegenüber der Care on Skin GmbH wird eine mögliche Behinderung von Parallelimporten und des Online-Handels von Kosmetikprodukten untersucht. Neben den eingeleiteten Untersuchungen führt das Sekretariat derzeit diverse Vorabklärungen durch, insbesondere betreffend eine mögliche Behinderung von Parallelimporten bei Balkonverglasungen und Preisbindungen im Online-Handel mit Elektrogeräten und Elektrovelos (vgl. auch unseren Beitrag zum abgeschlossenen Verfahren im Online-Handel mit Elektrogeräten).

Die WEKO stellt in ihrer Pressemitteilung in Aussicht, dass in den kommenden Wochen und Monaten weitere Verfahren eröffnet würden. Sie hat zudem im August 2011 eine spezielle „Task Force“ eingerichtet, die sich ausschliesslich mit der wettbewerbsrechtlichen Problematik der Frankenstärke befasst. Die ersten Vorabklärungen und Untersuchungen zur Nichtweitergabe von Wechselkursvorteilen, welche im Sommer 2010 eröffnet wurden, würden zudem kurz vor dem Abschluss stehen. Noch pendent sind derzeit unter anderem die Untersuchungen im Automobilvertrieb (vgl. BR-News vom 29.10.2011) und im Musikvertrieb (vgl. BR-News vom 10.06.2011).

Update

Die Verfahren im Automobilvertrieb (vgl. BR-News vom 26.7.2012) und im Musikvertrieb (vgl. BR-News vom 22.11.2012) sind mittlerweile abgeschlossen. Im Gegensatz zu diesen wurde die Untersuchung gegen die Care on Skin GmbH am 21. Oktober 2013 ohne Sanktionsfolge eingestellt. Die WEKO gelangte dabei namentlich aufgrund der geringen Marktanteile des Herstellers zum Schluss, dass die Abreden (absoluter Gebietsschutz, Behinderungen des Online-Handels und Preisempfehlungen) den Wettbewerb nicht in erheblichem Masse beeinträchtigen (vgl. BR-News vom 31.1.2014).

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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