Agenturvertrag: Bundesgericht zeigt Grenzen des Weisungsrechts des Auftraggebers auf


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In einem kürzlich publizierten Entscheid (4A_229/2010) hat sich das Bundesgericht erstmals ausführlich mit dem Weisungsrecht des Auftraggebers im Rahmen des Agenturvertrags auseinander gesetzt. Das höchste Schweizer Gericht kam zum Schluss, dass den Weisungsbefugnissen trotz der Treuepflicht des Agenten enge Grenzen gesetzt sind. Anders als der Arbeitnehmer sei der Agent organisatorisch weisungsungebunden. Ohne gegenteilige vertragliche Vereinbarung sei es Sache des Agenten, auf welche Weise er für den Auftraggeber Geschäfte vermittelt. Die zu verfolgende Strategie müsse sich der Agent ebenso wenig vorschreiben lassen wie die Zusammenarbeit mit einer neu geschaffenen Verkaufsorganisation, sofern dies nicht vertraglich vorgesehen ist.

Der dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt betraf einen Streit infolge einer fristlosen Kündigung eines Agenturvertrags seitens der Auftraggeberin. Der Grund für die fristlose Auflösung war insbesondere die Weigerung des exklusiven Vermittlungsagenten in Frankreich, sich in neue Marketing- und Verkaufsabläufe einzubetten und mit einer neu geschaffenen Verkaufsorganisation sowie dem neuen Verkaufsleiter zusammenzuarbeiten. Der Agent wehrte sich gegen die fristlose Kündigung und verlangte beim Handelsgericht des Kantons Aargau Schadenersatz. Das Handelsgericht erachtete die fristlose Vertragsauflösung als nicht gerechtfertigt und hiess die Klage teilweise gut.

Das Bundesgericht hat in der Folge die Beschwerde der Auftraggeberin abgelehnt und den Entscheid der Vorinstanz bestätigt. In seinem Urteil (4A_229/2010) hielt das Bundesgericht zunächst fest, dass ein Agenturvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden könne, sofern wichtige Gründe vorliegen. Als wichtiger Grund gelte wie – bei einem Arbeitsverhältnis – jeder Umstand, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Kündigenden nach Treu und Glauben unzumutbar mache. In diesem Zusammenhang untersuchte das Bundesgericht, ob die Auffassung der Vorinstanz zutreffend war, wonach der Agent – durch seine Weigerung gegen die neue Zusammenarbeit und damit zusammenhängende Weisungen – nicht gegen seine Pflichten aus dem Agenturvertrag verstossen habe.

In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde die Frage der Weisungsgebundenheit des Agenten nur in Bezug auf die Abgrenzung des Agenturvertrags gegenüber dem Arbeitsvertrag behandelt. Dabei wurde wiederholt festgehalten, dass beim Agenturvertrag anders als beim Arbeitsvertrag kein Unterordnungs- bzw. Subordinationsverhältnis bestehe und der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Agenten an Instruktionen und Weisungen des Vertragspartners gebunden sei (BGE 129 III 664). Ferner wurde erkannt, dass auch in anderen Verträgen auf Arbeitsleistung, zum Beispiel beim Auftrag, ein Weisungsrecht bestehe, sodass bei der Abgrenzung jeweils das Mass der Weisungsgebundenheit entscheidend sei (BGer 4C.276/2006).

In Übereinstimmung mit dem Grossteil der Lehre hat das Bundesgericht in dem aktuellen Urteil entschieden, dass den Weisungsbefugnissen des Auftraggebers trotz der gesetzlichen Treue- bzw. Interessenwahrungspflicht (Art. 418c OR) enge Grenzen gesetzt sind. Die Treuepflicht kann zwar gemäss den Bundesrichtern einem Agenten insbesondere verbieten, für einen Konkurrenten des Auftraggebers tätig zu werden oder diesen selber zu konkurrenzieren. Die gesetzliche Treuepflicht geht aber gemäss dem Urteil nicht so weit, dass sich der Agent erhebliche Eingriffe in seine Freiheit zur organisatorischen und zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit oder eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers gefallen lassen müsste. Dies sei dem Agenturvertrag fremd. Ohne gegenteilige vertragliche Vereinbarung ist es gemäss dem Bundesgericht Sache des Agenten, auf welche Weise er für den Auftraggeber Geschäfte vermittelt. Die zu verfolgende Strategie müsse sich der Agent ebenso wenig vorschreiben lassen wie die Zusammenarbeit mit einer neu geschaffenen Verkaufsorganisation, sofern dies nicht vertraglich vorgesehen ist. Da im vorliegenden Fall einer solche Vereinbarung fehlte, verneinte das Bundesgericht eine Pflichtverletzung und erachtete in der Folge – mangels Vertragsverletzung des Agenten – die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt.

Mit diesem Urteil schafft das Bundesgericht mehr Klarheit für die Ausgestaltung von Agenturverträgen. Es zeigt insbesondere auf, dass sich der Auftraggeber bei der Ausgestaltung des Agenturvertrags gewisse Änderungen der Vertriebsabläufe ausdrücklich vorbehalten bzw. den Agenten zur Beteiligung an einer allfälligen neuen Vermarktungsstrategie verpflichten sollte. Zu beachten ist jedoch, dass das Recht zur einseitigen Konkretisierung des Vertragsverhältnisses durch Weisungen nicht zu weit gehen darf, da ein Gericht den Vertrag ansonsten als Arbeits- bzw. Handelsreisendenvertrag (Art. 347 ff. OR) einstufen könnte.

Weitere Informationen

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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