WEKO Wechselkursvorteile

Nichtweitergabe von Wechselkursvorteilen im Detailhandel: WEKO stellt kartellrechtliche Vorabklärung ein


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Vor kurzem hat die WEKO den Bericht zu einer kartellrechtlichen Vorabklärung veröffentlicht, die Jahr 2012 im Zusammenhang mit dem starken Schweizer Franken eingeleitet wurde. In der Vorabklärung untersuchte das Sekretariat der WEKO, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im schweizerischen Detailhandel Währungsvorteile aufgrund von kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen nicht an die Konsumenten weitergegeben wurden. Da das Sekretariat keine solchen Anhaltspunkte festgestellt hat, stellt sie die Vorabklärung ein und eröffnet keine Untersuchung.

Hintergrund

Als der Wert des Schweizer Frankens im Jahr 2011 noch weiter anstieg, erreichte auch die Diskussion um die Nichtweitergabe von Währungsvorteilen einen Höhepunkt. Namentlich Konsumentenschützer warfen den Detailhändlern vor, Wechselkursvorteile nicht an die Konsumenten weiterzugeben.

Vor diesem Hintergrund eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) im Juni 2012 eine Vorabklärung im Detailhandel. Ziel der Vorabklärung war die Klärung der Frage, ob eine allfällige fehlende oder verzögerte Weitergabe von Währungsvorteilen bei Markenprodukten durch unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen verursacht wurde und ob deshalb Anlass für die Eröffnung eines kartellrechtlichen Verfahrens bestand.

Das Sekretariat untersuchte in der Vorabklärung, in welchem Umfang 22 bekannte Markenartikellieferanten und die drei Lebensmitteldetailhändler Coop, Denner und Migros ihre „Währungsgewinne“ an die nächste Handelsstufe beziehungsweise an die Schweizer Konsumenten weitergaben. Die Vorabklärung bezog sich auf rund 330 Produkte des täglichen Bedarfs.

Vor kurzem hat das Sekretariat den Schlussbericht zur Vorabklärung veröffentlicht. Gemäss diesem Bericht hat das Sekretariat keine genügenden Anhaltspunkte auf unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen festgestellt, die eine Weitergabe von Währungsvorteilen verhindert hätten. Die Vorabklärung wurde deshalb eingestellt. Eine kartellrechtliche Untersuchung wird nicht eröffnet.

Parallelimporte: rechtliche Handelshemmnisse als Grund für Unattraktivität

Im Rahmen der Vorabklärung erhob das Sekretariat von den befragten Marktteilnehmern umfangreiche Informationen zu Parallelimporttätigkeiten im Schweizer Lebensmitteldetailhandel und allfälligen Behinderungen. Es ergaben sich allerdings daraus keine genügenden Anhaltspunkte für eine Behinderung von Parallelimporten oder allgemein für unzulässige Gebietsabsprachen.

Das Sekretariat stellte insbesondere fest, dass die Detailhändler zum Zeitpunkt der Befragung die Möglichkeit hatten, viele Markenprodukte parallel zu importieren. Diese Möglichkeit wurde in bescheidenem Umfang auch genutzt. Es ergab sich ausserdem, dass verschiedene Faktoren für die Unattraktivität von Parallelimporten verantwortlich sind, namentlich bestehende Handelshemmnisse. So würden beispielsweise die folgenden rechtlichen Vorgaben Parallelimporte insbesondere im Lebensmittelbereich unattraktiv machen:

  • Die Pflicht, Warnhinweise in allen drei Amtssprachen anzubringen;
  • unterschiedliche Produktdeklarationsvorschriften und die damit verbundene Umetikettierung;
  • die unterschiedliche Definition von Lebensmitteln bzw. Heilmitteln im schweizerischen und im EU-Recht; sowie
  • die wertunabhängigen Zölle, insbesondere bei Milchprodukten.

Daraus ergab sich, dass die Gründe für einen Verzicht auf Parallelimporte nicht in kartellrechtlich problematischen Absprachen bestanden. Folglich konnten keine genügenden Anhaltspunkte für unzulässige Behinderungen von Parallelimporten gefunden werden.

Keine Hinweise auf unzulässige Preisabsprachen

In der Vorprüfung wurden auch in Bezug auf Preisabreden auf vertikaler (z.B. zwischen Hersteller und Händler) oder horizontaler Ebene (z.B. zwischen mehreren Detailhändlern) keine Hinweise auf kartellrechtlich unzulässige Absprachen festgestellt.

Zwar gaben die Detailhändler an, dass sie von den Markenartikelherstellern Preisempfehlungen erhalten. Den Händlern zufolge seien seitens der Lieferanten aber keine Anreize gesetzt worden, um sie zur Einhaltung der Empfehlungen zu bewegen. Auch wenn einzelne Händler einen gewissen Druck zur Einhaltung der Preisempfehlungen verspürten, würden jedenfalls sämtliche Händler ihre eigene Preispolitik verfolgen und die Preisempfehlungen letztlich nicht befolgen. Somit lagen gemäss Sekretariat auch diesbezüglich keine konkreten Hinweise für unzulässige Preisabreden vor.

Keine missbräuchlichen Verhaltensweisen

Das Sekretariat klärte darüber hinaus auch ab, ob sich die möglicherweise marktbeherrschenden Detailhändler unzulässig verhalten hatten und dadurch die Nichtweitergabe von Wechselkursvorteilen verhindern konnten. Es weist dabei darauf hin, dass der schweizerische Lebensmittelhandel durch eine ausserordentlich hohe Marktkonzentration geprägt und Coop insbesondere beim Vertrieb von Markenartikeln wohl marktbeherrschend sei. Wie so oft lässt das Sekretariat jedoch die Frage nach möglichen marktbeherrschenden Stellungen offen, da keine Anhaltspunkte für missbräuchliche Verhaltensweisen identifiziert worden seien.

Relativierung der Resultate: Keine Aussagekraft für andere Branchen oder Produkte

Das Sekretariat betont, dass die Vorabklärung im Bereich der Güter des täglichen Bedarfs keine Schlüsse auf andere Güterkategorien zulasse. Die Resultate der Vorabklärung dürften deshalb nicht verallgemeinert werden. Es erhofft sich trotz der Einstellung der Vorabklärung eine gewisse Signalwirkung für Unternehmen, welche in anderen Branchen aktiv sind, denn die durchgeführte Vorabklärung mache deutlich, dass es kartellrechtlich problematisch wäre, Wechselkursvorteile oder andere Preisnachlässe gestützt auf unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen nicht an ihre Kunden weiterzugeben.

Das Sekretariat weist ausserdem auch darauf hin, dass der Einfluss des Wechselkurses auf den Endverkaufspreis beschränkt sei. Gerade im Detailhandel würden grosse Teile der Kosten in der Schweiz entstehen und daher durch den Währungskurs nicht beeinflusst werden.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass weitere Untersuchungen, die im Zusammenhang mit dem starken Franken und der Weitergabe von Währungsvorteilen eröffnet wurden, noch immer andauern. Betroffen davon ist namentlich die Jura Elektroapparate AG (vgl. BR-News vom 08.09.2011).

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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