CH-Kartellrecht: WEKO untersucht Vertrieb von Musik


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Die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) hat am 6. Juni 2011 ein Verfahren gegen den Dachverband der Ton- und Tonbildträgerhersteller (IFPI Schweiz) und dessen Mitglieder eingeleitet. Eine Vorabklärung des Schweizer Musik-Vertriebs hatte Anhaltspunkte hervorgebracht, wonach Parallelimporte in die Schweiz behindert, gewissen Unternehmen – insb. Online-Vertriebsunternehmen – die Aufnahme in den Verband verweigert und die Erstellung einer repräsentativen Hitparade verhindert werden.

Seit dem 1. November 1983 wird die „Offizielle Schweizer Hitparade“ durch die Media Control AG im Auftrag des Vereins „IFPI Schweiz“, zu dessen Mitgliedern insb. die Major-Labels EMI, Universal, Sony Music und Warner gehören, ermittelt. Sie wird insbesondere durch den Radiosender DRS 3, 20min und www.hitparade.ch veröffentlicht. Im Unterschied zu Deutschland ist das Hitparadenreglement in der Schweiz jedoch geheim und die massgeblichen Verkaufszahlen werden anders als in den USA nicht flächendeckend erhoben. Bereits in der Vergangenheit wurden Vorfälle bekannt, welche das Schweizer Hitparadenreglement in Frage stellten (vgl. NZZ-Online vom 10.4.2011).

Ausgangspunkt für das Verfahren der WEKO bildete eine Anzeige des Betreibers der Online-Musikplattform „iMusician Digital“. Darin wurde insbesondere beanstandet, dass der von „iMusician Digital“ vertriebene Song „Slow Down? Take it Easy“ der Band „Da Sign And The Opposite“ nicht in der „offiziellen Schweizer Hitparade“ erschien, obwohl er während eines Monats unter den fünf via iTunes meistverkauften Songs rangierte und dies – da neun von zehn Singles über iTunes verkauft werden – einen vorderen Hitparadenplatz bedeuten müsse (vgl. NZZ-Online vom 10.4.2011). Vor diesem Hintergrund besteht der Verdacht, dass der Verband einzelne Songs und Labels nicht in seine Hitparade aufnimmt und die Hitparade deshalb nicht die tatsächlichen Verkaufszahlen widerspiegelt. Die IFPI begründete die Ablehnung des Songs gegenüber dem Beschwerdeführer damit, dass nur Schweizer Vertriebe oder solche, die von drei wichtigen IFPI-Mitgliedern empfohlen werden, in die Hitparade aufgenommen werden (vgl. 10vor10 vom 7.6.2011).

Neben dem Hitparadenreglement werden auch die Bedingungen für die Aufnahme in die IFPI Schweiz Gegenstand des Verfahrens sein. Ein Beitrittsgesuch der „iMusician Digital“ wurde mit der Begründung abgelehnt, dass reine Internetvertriebsunternehmen nicht als offizielle Vertriebe im Sinne des Hitparadenreglements gelten (vgl. 10vor10 vom 7.6.2011). Des Weiteren besteht gemäss der Pressemitteilung der WEKO der Verdacht, dass IFPI Schweiz sowie deren Mitglieder Parallelimporte gewisser Musikträger – z.B. CDs – behindert haben. In dem Verfahren sollen schliesslich auch die Verwendungsbedingungen für das Promotionssystem „Music Promotion Network“ (MPN) genauer untersucht werden. Es handelt sich dabei um einen Service, der Medienpartnern – insbesondere der Presse, Radio- und TV-Sendern und Online-Magazinen – gegen die Entrichtung von Gebühren für ihre redaktionelle Berichterstattung zur Verfügung gestellt wird.

Aus rechtlicher Sicht wird interessant sein, inwiefern die WEKO den Sachverhalt unter dem Tatbestand des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (durch den Verband IFPI Schweiz; Art. 7 KG) oder dem Tatbestand der unzulässigen Wettbewerbsabrede (unter den Mitgliedern von IFPI Schweiz; Art. 5 KG) beurteilen wird.

UPDATES: „WEKO: Bussen gegen IFPI Schweiz und Phononet wegen Behinderung von Parallelimporten“ / „WEKO-Untersuchung gegen IFPI Schweiz und Phononet: Verfügung veröffentlicht“

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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