WEKO hält vorläufig an der Kfz-Bekanntmachung fest


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Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (WEKO)hat kürzlich – ohne dies sonderlich zu verkünden – beschlossen, den kartellrechtlichen Rahmen des Automobilvertriebs bis auf Weiteres in der aktuellen Form beizubehalten. Die sog. Kfz-Bekanntmachung bleibt damit unverändert in Kraft. Demgegenüber hat die WEKO geringfügige Änderungen an den Erläuterungen zur Kfz-Bekanntmachung vorgenommen, insbesondere um eine möglichst grosse Übereinstimmung mit den bereits geltenden Vorschriften der neuen EU-Regelung zu erreichen.

Seit dem 20.07.2010 ist auf der Website der WEKO eine überarbeitete Form der „Erläuterungen zur Kfz-Bekanntmachung“ abrufbar. Darin hält die WEKO einleitend fest, dass sie in „breitem Konsens mit den Vertretern der Automobilbranche“ entschieden habe, die Bekanntmachung zunächst unverändert beizubehalten. Sie werde rechtzeitig unter Einbindung der Marktteilnehmer darüber befinden, wie die Bekanntmachung im Hinblick auf die Änderungen auf europäischer Ebene, die ab Juni 2013 gelten werden, weiterzuführen ist.

Die überarbeitete Version der Erläuterungen soll der Erfahrung der WEKO in den letzten Jahren und der neuen EU-Regelung, die seit dem 1. Juni 2010 in Kraft ist, Rechnung tragen. Grundlegende Änderungen sind dabei keine vorgenommen worden.

Seit dem Erlass der Kfz-Bekanntmachung wurde Art. 5 des Kartellgesetzes um einem neuen Abs. 4 ergänzt, der festhält, dass die Vereinbarung von Fest- oder Mindestpreisen oder eines Passivverkaufsverbots in Vertriebsverträgen vermutungsweise den wirksamen Wettbewerb beseitigen. Darüber hinaus wurde auch die Behandlung derartiger Vereinbarungen in der Revision der sog. Vertikalbekanntmachung präzisiert. Vor diesem Hintergrund stellt die WEKO nun klar, dass die genannten Abredeformen auch im Kfz-Bereich nach den revidierten Regeln des Kartellgesetzes und der Vertikalbekanntmachung beurteilt werden.

In Bezug auf die Ansprüche auf Garantieleistungen hält die WEKO fest, dass diese grundsätzlich durch den Zivilrichter zu beurteilen sind. Auch die Beantwortung der Frage, ob die Verweigerung einer Garantieleistung sachlich gerechtfertigt ist, sei primär eine Sache des Zivilrichters. Jedoch prüfe sie, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Importeur bzw. seine zugelassenen Händler/Werkstätten Parallel- und Direktimporte durch die Verweigerung von Leistungen aus der Werksgarantie behindern.

Weitere Präzisierungen hat die WEKO im Hinblick auf Verkäufe über sog. Vermittler vorgenommen. In Anlehnung an die EU-Vorschriften umschreibt sie die Vermittler neu eindeutig als solche, die im Auftrag und auf Rechnung für einen bestimmten Endverbraucher handeln. Den Vermittlern müsse es für die Gewinnung von Kunden erlaubt sein, in geeigneter Form das Internet zu benutzen. Ferner dürfe von Ihnen zwar verlangt werden, dass sie Nachweise über die Identität des Endkunden erbringen, jedoch seien darüber hinausgehende Anforderungen grundsätzlich nicht gestattet.

Schliesslich wurden auch bei der Regelung über den Zugang zu technischen Informationen Präzisierungen vorgenommen. Neu wird wiederum in Anlehnung an das EU-Recht umschrieben, dass insbesondere Software, Fehlercodes und weitere Parameter, die zur Ausführung von Reparatur- und Unterhaltsdienstleistungen erforderlich sind, als technische Informationen gelten. Schliesslich findet sich wie in der EU nun auch in den Erläuterungen eine (jedoch nicht abschliessende) Aufzählung von unabhängigen Marktbeteiligten, die Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu diesen technischen Informationen haben müssen. Es handelt sich dabei um unabhängige Werkstätten, Ersatzteilehersteller, Herausgeber von technischen Informationen, Pannenhilfsdienste und sonstige Serviceanbieter im Rahmen von Instandsetzung und Wartung.

Update:

BR-News vom 2. August 2012: WEKO: Kfz-Bekanntmachung gilt vorläufig unverändert weiter

Weitere Informationen zu diesem Thema:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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