Revision des Schweizer Kartellgesetzes in der Vernehmlassung


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Am 30. Juni 2010 hat der Bundesrat einen Entwurf zur Revision des schweizerischen Kartellgesetzes (KG) in die Vernehmlassung geschickt. Neben grundlegenden institutionellen und verfahrensrechtlichen Änderungen, wie der Schaffung eines Bundeswettbewerbsgerichts sowie der Einführung eines Klagerechts von Endkunden in Kartellzivilverfahren, sind auch in materiellrechtlicher Hinsicht bedeutende Neuerungen vorgesehen. Bei Vertriebsvereinbarungen, d.h. vertikalen Abreden, wird eine Lockerung angestrebt, indem die Auswirkungen solcher Abreden künftig einer Einzelfallanalyse unterzogen werden sollen. Im Bereich der Zusammenschlusskontrolle ist ferner ein strengeres Beurteilungskriterium vorgesehen, welches eine bessere Wirkung bei der Verhinderung von Marktkonzentrationen erzielen soll. Bedeutsam für Unternehmen ist schliesslich auch, dass die Möglichkeit, von den Wettbewerbsbehörden eine Einschätzung über geplante und möglicherweise unzulässige Geschäftsvorhaben zu erhalten, verbessert werden soll.

Gestützt auf eine ausführliche Evaluation der Wirksamkeit und des Vollzugs des Kartellgesetzes hat der Bundesrat am 30. Juni 2010 seinen ersten Entwurf zur Teilrevision des Kartellgesetzes vorgestellt. Dieser wurde zusammen mit einem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung geschickt. Die vorgeschlagene Regelung enthält sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht grundlegende Änderungen.

Eine erste weitreichende Neuerung betrifft das kartellrechtliche Verwaltungsverfahren, welches derzeit unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zahlreiche Bedenken aufwirft. Die Reform sieht deshalb vor, auf der einen Seite eine unabhängige Wettbewerbsbehörde einzusetzen, welche die Untersuchungen führt und Antrag stellt, sowie auf der anderen Seite ein unabhängiges erstinstanzliches Gericht zu schaffen, welches die Anträge beurteilt. In diesem Bundeswettbewerbsgericht sollen neben hauptamtlichen Richtern auch nebenamtliche Fachrichter Einsitz nehmen. Dadurch soll unter anderem der Kritik begegnet werden, dass Sanktionen in Millionenhöhe derzeit von einem Gremium ausgesprochen werden, dem Vertreter von Wirtschaftsverbänden angehören.

Auch im Bereich des zivilrechtlichen Verfahrens sieht der Entwurf Änderungen vor. Zukünftig soll es auch den Endkunden möglich sein, eine Klage einzureichen und so ihren Schaden aus kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen geltend zu machen. Ferner soll auch die Verjährungsfrist im Kartellzivilrecht in Zukunft ab einer Untersuchungseröffnung der Wettbewerbsbehörde bis zum rechtskräftigen Entscheid still stehen.

Einer der kontroversesten Revisionspunkte betrifft die kartellrechtliche Behandlung von Vertriebsverträgen, sog. vertikalen Abreden. Die geltende Vorschrift in Art. 5 Abs. 4 des Kartellgesetzes in Verbindung mit der sog. Vertikalbekanntmachung – in der ausgelaufenen Fassung! – wird vom Bundesrat – gestützt auf das Ergebnis der Evaluation – als zu streng erachtet. Der Entwurf enthält deshalb zwei Varianten, die auf eine Lockerung abzielen. Nach der ersten Variante, wird der sog. Vermutungstatbestand abgeschafft, sodass die Schädlichkeit von bestimmten Preis- und Gebietsabreden nicht mehr vermutet wird, sondern in jedem Falle eine Einzelanalyse der Auswirkungen zu erfolgen hat. Nach der zweiten Variante bleibt der Tatbestand bestehen, jedoch sollen sämtliche vertikalen Abreden – inkl. der genannten Kategorien von Preis- und Gebietsabreden- von Unternehmen, die einen bestimmten noch zu konkretisierenden Marktanteil (als mögliches Beispiel wird 15 % genannt) nicht überschreiten, als unerheblich betrachtet werden. Die direkte Sanktionierung von vertikalen Abreden, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und nicht durch Effizienzgründe gerechtfertigt werden können, soll aber nach beiden Varianten weiterhin möglich sein. Der Bundesrat betont jedoch in seinem Bericht, dass die überarbeitete Vertikalbekanntmachung (vgl. BR-News vom 30.06.2010) sowie Entscheide der WEKO und der Gerichte den Revisionsbedarf möglicherweise „relativieren“ würden.

Im Bereich der Zusammenschlusskontrolle sieht der Entwurf demgegenüber eine Verschärfung der Regelung vor, um unerwünschte Marktkonzentrationen auch tatsächlich verhindern zu können. Auch hier sind zwei Varianten vorgeschlagen. Nach der ersten Variante wird das in der EU und den meisten modernen Industrienationen angewendete Beurteilungskriterium, der sog. SIEC-Test, übernommen. Danach können bereits Zusammenschlüsse, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs („significant impediment of effective competition“) führen, untersagt werden. Aufgrund des damit verbundenen hohen Aufwands für die Behörden und die Unternehmen beim vollumfänglichen Nachweis der negativen Auswirkungen eines Zusammenschlusses, bevorzugt der Bundesrat, trotz der Abweichung vom EU-Recht, die zweite Variante. Bei dieser wird nur noch darauf abgestellt, ob durch einen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird und nicht mehr wie bis anhin zusätzlich verlangt, dass eine Möglichkeit zur Beseitigung des Wettbewerbs eröffnet wird. Schliesslich sind bei beiden Varianten auch eine Anpassung des Verfahrens und der Fristen an das EU-Recht, eine kürzere Ordnungsfrist zur Beurteilung von Beschwerden sowie Erleichterungen für internationale Zusammenschlüsse vorgesehen.

Ein weiterer Revisionspunkt betrifft das sog. Widerspruchsverfahren, in welchem Unternehmen geplante und möglicherweise unzulässige Geschäftsvorhaben bei der WEKO melden können und so unter bestimmten Bedingungen einer Sanktionierung entgehen können. Hierbei sieht der Entwurf eine Erleichterung der Bedingungen für den Wegfall der Sanktion vor. Schliesslich enthält die Revision auch eine Rechtsgrundlage für die Kooperation unter den in- und ausländischen Wettbewerbsbehörden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 19. November 2010.

Update:

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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