WEKO: Revision der CH-Vertikalbekanntmachung


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Die Schweizerische Wettbewerbskommission (WEKO) hat kurz nach Veröffentlichung der neuen EU-GVO für Vertikalabreden ihrerseits die Vernehmlassung zur Revision der Vertikal-Bekanntmachung eröffnet. Mit ihrem Entwurf bekräftigt die WEKO ihre Absicht, weiterhin entschieden gegen die Abschottung der schweizerischen Märkte und gegen die Aufrechterhaltung von hohen Preisen in der Schweiz durch Wettbewerbsbeschränkungen vorzugehen.

Vertikale Vereinbarungen sind vertragliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen, also beispielsweise Vertriebs-, Agentur- oder Franchisingverträge aber auch Liefer- oder Bezugsvereinbarungen. Solche Vereinbarungen enthalten oft wettbewerbsbeschränkende Klauseln, wie beispielsweise Alleinvertriebsrechte, Alleinbezugsverpflichtungen, Wettbewerbsverbote, Verkaufsverbote, usw. Mit der nun geplanten Revision soll einerseits der jüngsten Fallpraxis der WEKO Rechnung getragen werden und zudem eine weitestgehende Angleichung an die revidierten EU-Wettbewerbsregeln erfolgen, deren Inkrafttreten im Bereich der Vertikalabreden auf den 1. Juni 2010 angesetzt ist. Die gemäss WEKO wichtigsten Punkte der Revision sind:

  • Nutzung des Internets als Passivverkauf
  • Präzisierung der Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung nach Art. 5 Abs. 4 KG
  • Regelung der Preisempfehlungen wie im EU-Recht
  • Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Kriterien bei der Erheblichkeitsprüfung

Die Revision will zudem, wie erwähnt, die Fallpraxis der WEKO aus dem Jahr 2009 mit einbeziehen. Diese besteht aus drei Leitentscheiden (Felco/Landi, Hors-Liste Medikamente sowie Gaba/Elmex) zur Anwendung von Art. 5 Abs. 4 KG sowie der bestehenden Vertikal-Bekanntmachung 2007, welche insofern Rechtssicherheit gebracht hätte, als nun klar sei, dass:

  • bei Vertikalabreden keine per se-Erheblichkeit bestehe;
  • bei der Widerlegung der Vermutung nach Art. 5 IV KG Intra- und Interbrand-Wettbewerb geprüft werde;
  • vertikale Preisempfehlungen nicht harmlos seien.

Diese Punkte sollen in der revidierten Bekanntmachung verdeutlicht werden. Sodann, und ebenfalls in Übereinstimmung mit den neuen EU-Regeln, enthält die revidierte Bekanntmachung die explizite Präzisierung, dass die Nutzung des Internets grundsätzlich nicht als Form des aktiven Vertriebs angesehen werde. In der neuen Ziff. 3 der Bekanntmachung soll festgehalten werden, dass Werbe- und Verkaufsförderungsmassnahmen in Medien oder im Internet als passive Verkäufe gelten, auch wenn sie Kunden aus einem Gebiet oder Kundengruppen erreichen, welche sich der Lieferant selbst vorbehalten oder ausschliesslich einem anderen Händler zugewiesen hat.

Schlussendlich soll die Marktanteilsschwelle von 30% auf dem relevanten Markt neu, ebenfalls analog zu den neuen EU-Regeln, für beide an der Abrede beteiligten Unternehmen gelten, sodass der Nachfragemacht gewisser Abnehmer bzw. Händler besser Rechnung getragen werden könne. Die Frist für die Vernehmlassung läuft bis zum 28. Mai 2010 und ist damit unverhältnismässig kurz ausgefallen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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