EU-Zollrecht: Europäisches Registrierungs- und Identifikationssystem (EORI)


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Seit dem 1. Juli 2010 ist die Angabe einer EORI-Nummer bei der Einfuhr nach Deutschland sowie bei EU-Verzollungen Pflicht. Dies bedeutet, dass der Anmelder bei der Einfuhr nach Deutschland nicht nur seine eigene EORI-Nummer angeben muss, sondern auch diejenige des Empfängers der Waren. Dies wird vor allem Schweizer Unternehmen betreffen, die viele jeweils wechselnde kleine und mittelständische Unternehmen zu Ihren Kunden zählen. Diese dürften nicht in jedem Fall über eine eigene Nummer verfügen und der Aufwand eine solche zu beantragen könnte für die Schweizer Unternehmen zu Kundenverlusten führen, da sich die Empfänger gegebenenfalls nach einer alternativen Beschaffungsquelle in der EU umschauen werden.

Auf den 1. November 2009 wurde ein europäischen Registrierungs- und Identifikationssystem (Economic Operator’s Registration and Identification: EORI) eingeführt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Importeure und Exporteure seit dem 1.1.2010 eine EORI-Nummer beantragen müssen. Mit der EU-weit gültigen EORI-Nummer können Unternehmen, die im Export und Import mit Ländern ausserhalb der EU tätig sind, registriert und eindeutig identifiziert werden. Die nationalen Systeme, insbesondere auch die deutsche Sonderregelung, wonach Unternehmen, die nur zwei bis drei Mal pro Jahr eine Zollanmeldung abgeben, keine Zollnummer beantragen mussten, wurden abgeschafft. Die EORI-Nummer ist zukünftig bei jedem Kontakt mit den Zollbehörden anzugeben.

Aufgrund des neuen Systems sind seit dem 1. Juli 2010 sämtliche Wirtschaftsbeteiligten zur Angabe der EORI-Nummer verpflichtet. Als Wirtschaftsbeteiligte gelten Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallende Handlungen vornehmen. Die Zollnummer ist in Zollanmeldungen anzugeben für:

  • Anmelder
  • Vertreter des Anmelders
  • Empfänger bei der Einfuhr
  • Versender/Ausführer bei der Versendung bzw. Ausfuhr
  • Subunternehmer i.S. v. Art. 789 ZK-DVO
  • Hauptverpflichteter

Die Neuregelung gilt grundsätzlich auch für Schweizer Unternehmen. Sie betrifft jedoch nur diejenigen Schweizer Unternehmen, welche als Anmelder fungieren. Unberührt bleiben demgegenüber Schweizer Versender, die nur Waren exportieren und keine weiteren zolltechnischen Tätigkeiten ausführen. Im Gegensatz zur früheren Regelung muss ein Anmelder seit dem 1. Januar 2010 neuerdings nicht nur seine eigene Zoll- bzw. EORI-Nummer angeben, sondern darüber hinaus auch die EORI-Nummer des Warenempfängers. Bei Zollanmeldungen, in denen die erforderlichen EORI-Nummern fehlen, werden die Waren solange nicht freigegeben, bis eine Kopie des Antrags vorliegt bzw. eine entsprechende EORI-Nummer vorliegt.

Insbesondere für Schweizer Unternehmen, die viele jeweils wechselnde kleine und mittelständische Unternehmen beliefern, kann die Neuregelung einschneidende Folgen haben. Denn nicht alle diese Kunden werden über eine eigene EORI-Nummer verfügen oder zur Antragsstellung bereit sein, sodass sich einzelne möglicherweise nach alternativen Beschaffungsquellen in der EU umschauen. Dementsprechend wird es für viele Schweizer Unternehmen unerlässlich sein, ihre eigenen Abläufe zu überdenken und gegebenenfalls anzupassen, bspw. in Form einer eigenen Handelsniederlassung in der EU.

Die Beantragung der EORI-Nummer erfolgt ausschliesslich elektronisch (Link) und ist durch jedes Unternehmen selbst vorzunehmen, sodass die Beantragung durch einen Spediteur nicht möglich ist. Wichtig ist dabei, dass der ausgedruckte Antrag zusätzlich unterzeichnet und weitergeleitet wird, weil die elektronisch eigegebenen Daten andernfalls nicht mehr weiter bearbeitet werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt rund 10 Arbeitstage.

Nach dem bevorstehenden Wegfall der Sammelverzollungen mit Papierlisten, ist die Einführung der Pflicht zur Angabe einer EORI-Nummer des Warenempfängers bei der Einfuhr in die EU eine weitere massive Benachteiligung Schweizer Händler, die grenzüberschreitend tätig sind. Es ist deshalb angezeigt für Massenabfertigungen künftig andere Lösungen in Betracht zu ziehen. Hierzu gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. In Zusammenarbeit mit unserem Partner für EU-Zollrecht, der Kanzlei Schmöger Terpitz & Partner beraten wir Sie hier zielführend und rechtssicher bei der Evaluierung und Umsetzung entsprechender Alternativen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Jürgen Schmöger, Schmöger Terpitz & Partner


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