Rechtsprechung EuGH EGMR

Schweiz: Gesetz zur Buchpreisbindung – auch im Online-Handel


Ihr Kontakt

Nach einem langen Tauziehen hat das schweizerische Parlament am 18. März 2011 eine definitive Fassung des neuen Bundesgesetzes über die Buchpreisbindung (BuPG) verabschiedet. Dies zwölf Jahre nachdem die Wettbewerbskommission die von den Verlegern vereinbarte Buchpreisbindung („Sammelrevers“) als kartellrechtswidrig erklärte und vier Jahre nachdem das Bundesgericht diesen Befund definitiv bestätigte. Die endgültige Fassung des Gesetzes erlaubt nun, anders als zunächst erwartet, auch Preisvorgaben für den Online-Handel und verzichtet auf eine Vorgabe von maximal zulässigen Preisabweichungen im Vergleich zum ursprünglichen inländischen oder ausländischen Verkaufspreis.

Mit der Verfügung vom 6. September 1999 beurteilte die Wettbewerbskommission (WEKO) die im sogenannten „Sammelrevers“ vorgesehene Bindung der Buchhändler an die von den Verlegern festgelegten Endverkaufspreise als unzulässige (horizontale) Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. Gleichermassen wie die damalige Rekurskommission für Wettbewerbsfragen bestätigte auch das Bundesgericht (BGE 129 II 18) diesen Befund.

Allerdings war das Bundesgericht der Ansicht, dass auf dem (deutschsprachigen) Büchermarkt noch ein ausreichender Qualitätswettbewerb herrschte und der Wettbewerb durch den „Sammelrevers“ folglich nicht beseitigt war, sodass die Möglichkeit einer Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz möglich gewesen wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 KG). Zur Prüfung dieser Frage wurde das Verfahren zurück an die Wettbewerbskommission geschickt. Nach einer umfassenden Untersuchung gelangte die WEKO am 21. März 2005 zum Ergebnis, dass die Preisbindung nicht gerechtfertigt werden könne und deshalb unzulässig sei. Diese Einschätzung wurde wiederum von der Rekurskommission und vom Bundesgericht (2A.430/2006) bestätigt.

Bereits im Verlauf dieses rund acht-jährigen Verfahrens wurde im Parlament am 7. Mai 2004 eine parlamentarische Initiative eingereicht, mit welcher die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die (Wieder-) Einführung der Buchpreisbindung verlangt wurde. In seiner Stellungnahme erklärte der Bundesrat, eine Regulierung der Bücherpreise sei nicht erforderlich, da kein Marktversagen vorliege und auch die Entwicklung seit der Aufhebung des Sammelrevers im Jahre 2007 nicht negativ sei. Aufgrund der Erfahrungen im Ausland hielt er es zudem für unwahrscheinlich, dass die Beibehaltung der ungebundenen Buchpreise zu einem Marktversagen führen könnte.

Die Mehrheit des Parlaments sah dies nun jedoch anders und erachtete eine Regulierung aufgrund der Besonderheit des Buches als wirtschaftliches und kulturelles Gut als erforderlich. Der Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes (BuPG) wird denn auch in der Förderung der Vielfalt und Qualität des „Kulturgutes Buch“ und der Gewährleistung des Zugangs der Leser zu Büchern zu den bestmöglichen Bedingungen erblickt. Das Gesetz schreibt vor, dass die Verleger oder Importeure künftig die Endverkaufspreise der Bücher festlegen. Die Buchhändler sind dabei verpflichtet die so festgesetzten Preise zu beachten, wobei sie Rabatte im Umfang von 5 Prozent gewähren dürfen.

Anders als zunächst erwartet (vgl. BR-News 4.10.2010), wurde sowohl im Nationalrat (106 zu 73) als auch im Ständerat (21 zu 21 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten) ein Antrag abgelehnt, der den Online-Buchhandel vom Geltungsbereich des Gesetzes hätte ausnehmen sollen. Es wurde bereits im Parlament die Frage aufgeworfen, ob eine Preisbindung gegenüber Schweizer Kunden, die Online im Ausland Bücher für den Privatgebrauch erwerben in der Praxis überhaupt durchsetzbar sei. Man kann wohl in der Tat daran zweifeln. Genauso wie in Bezug auf die Frage, ob der Konsument tatsächlich von der neuen Regelung profieren wird. Insbesondere aus bürgerlichen Kreisen wurde bekannt gegeben, dass ein Referendum ergriffen werde, sodass das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen ist.

UPDATE:

BR-News vom 14.3.2012: „Buchpreisbindung weiterhin kartellrechtlich unzulässig“

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep

MLL ist eine der führende Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug , Lausanne, London und Madrid. Wir sind auf die Vertretung und Beratung von Mandanten an der Schnittstelle von High-Tech-, IP-reichen und regulierten Industrien spezialisiert.

MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep

Newsletter

MLL-News 03/21 mit Beiträgen zum VDSG-Entwurf, Datentransfers, XBorder u.v.m.!

Zugang MLL-News 03/21

Jetzt anmelden!

Events

Jetzt anmelden! XBorder21 am 25. August 2021 – Trends im nationalen und internationalen E-Commerce

Die jährliche Veranstaltungsreihe XBorder21 findet am 25. August 2021 statt, dieses Jahr wieder als Präsenzveranstaltung im Moods, Schiffbau Zürich. Wir freuen uns sehr darauf, unseren Gästen wieder eine spannende physische Veranstaltung mit einem vielseitigen Tagungsprogramm und Gelegenheiten zum persönlichen Networken bieten zu können. Wie gewohnt bieten wir Ihnen ein umfassendes Programm zu allen rechtlichen Aspekten des nationalen und internationalen Online-Handels. Dabei werden wir den Tag in eine Reihe von thematisch fokussierten Vortragsblöcken aufteilen. Für jeden dieser Blöcke können Sie sich auf den gewohnten Mix von Inputs aus der Praxis und rechtlichen Tipps aus unserer Beratungspraxis freuen. Gleichzeitig erhalten Sie ausführlich Gelegenheit, den jeweiligen Experten live Fragen zu stellen.

Mehr erfahren!

Publications

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.