Word Test: Der CO₂-Fussabdruck im Mittelpunkt des Genfer Baurechts


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Der Genfer Gesetzgeber hat kürzlich einen wichtigen Schritt in Sachen Nachhaltigkeit von Gebäuden vollzogen: Bei der Änderung des Gesetzes über Bauten und andere Anlagen (Loi sur les constructions et les installations diverses; LCI) wurde ein neuer Titel «CO₂-Fussabdruck von Baumaterialien» eingeführt1.

Diese Bestimmungen spiegeln den Willen des Grossen Rates und des Staatsrats des Kantons Genf wider, die gesetzlichen Verpflichtungen über die reine Energieeffizienz von Gebäuden hinaus auf den gesamten Lebenszyklus der verwendeten Materialien auszuweiten.

Der vorliegende Beitrag erinnert an den bestehenden normativen Rahmen im Energiebereich, erläutert den Inhalt und die Tragweite der neuen Artikel 117 und 118 LCI und analysiert deren rechtliche und praktische Auswirkungen für Bauherren, Eigentümer und Mieter.

Kurzer Überblick über die geltenden Energiestandards
Kurzer Überblick über die geltenden Energiestandards

Vor Inkrafttreten der Artikel 117 und 118 LCI stellte das Genfer Baurecht bereits strenge Anforderungen an die Energieeffizienz.

So sieht Artikel 113 LCI insbesondere vor, dass «Gebäude so konzipiert und instand gehalten werden müssen, dass die für ihre Funktion erforderliche Energie sparsam und rationell genutzt wird».

Artikel 114 LCI enthält für grössere Renovierungen zusätzlich die Verpflichtung, Energiesparmassnahmen einzuführen, sofern diese nicht unverhältnismässig sind.

Diese Grundsätze werden durch die Durchführungsverordnung zum LCI (Règlement d’application de la LCI; RCI) umgesetzt, die die technischen Anforderungen an die thermische Gebäudehülle, Heizungsanlagen und die Erzeugung erneuerbarer Energien festlegt.

Diese Regelung, deren Schwerpunkt auf der Energieeffizienz von Gebäuden im Betrieb liegt, berücksichtigte jedoch noch nicht die graue Energie und die Treibhausgasemissionen, die mit der Herstellung und dem Transport von Materialien verbunden sind. Diese Lücke sollen die neuen Artikel 117 und 118 LCI schliessen.

Inkrafttreten 

Nach Angaben des kantonalen Energieamtes (Office cantonal de l’énergieOCEN) wird die Anwendung der beiden neuen Bestimmungen schrittweise erfolgen2:

  • ab 2027: vorzeitige Anwendbarkeit auf staatliche Gebäude
  • ab 2029: Verpflichtung zur Vorlage eines «CO₂-armen» Konzepts für jedes genehmigungspflichtige Bauprojekt
  • ab 2034: Einführung verbindlicher Schwellenwerte für den maximalen CO₂-Fussabdruck pro Bauwerkstyp.

Mit anderen Worten: Die beiden betreffenden Artikel sind rechtlich in Kraft, ihre konkrete Anwendung hängt jedoch von den noch zu veröffentlichenden Durchführungsbestimmungen ab. Bauherren müssen sich daher bereits heute auf diese künftigen Anforderungen einstellen.

Praktische und rechtliche Konsequenzen
Bauunternehmer, Bauherren und Beauftragte

Die Pflichten der Fachleute im Bauwesen werden erweitert. Sie müssen künftig den Parameter «CO₂-Fussabdruck» in die Konzeption, Planung und Dokumentation von Projekten einbeziehen. Letztendlich muss der Baubewilligungsantrag eine Berechnung des CO₂-Fussabdrucks oder ein Konzept zur CO₂-Reduktion gemäss der Durchführungsverordnung enthalten.

Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann zur Verweigerung der Bewilligung (Artikel 3 und 5 LCI) oder zu Suspendierungs- und Wiederherstellungsmassnahmen (Artikel 133 und 137 LCI) führen.

Auf vertraglicher Ebene erstrecken sich die Pflichten von Architekten und Ingenieuren (Artikel 364 OR) nun auch auf die Umweltkonformität: Werk- und Auftragsverträge müssen angepasst werden, um die Überprüfung der CO₂-Bilanz aufzunehmen.

Eigentümer und Bauherren

Eigentümer und Bauherren müssen eventuelle Mehrkosten tragen, die durch die Wahl CO₂-armer Materialien oder deren Wiederverwendung entstehen. Diese Anforderung stellt jedoch auch eine Aufwertung des Kulturerbes und eine regulatorische Absicherung dar. Ein Gebäude, das den neuen Normen entspricht, ist auf zukünftige Entwicklungen vorbereitet und verringert das Risiko einer Ablehnung oder einer Sanktion.

Mieter

Mieter sind nicht direkt betroffen, können jedoch indirekt berührt sein durch mögliche Mieterhöhungen aufgrund umfangreicher Renovierungsarbeiten, im Gegenzug aber von einer Verbesserung des Komforts, der Umweltqualität und einer Reduktion der Gesundheitsgefährdung der verwendeten Materialien profitieren.

Langfristig könnte der CO₂-Fussabdruck zu einem Kriterium für Transparenz in Mietverträgen werden, ähnlich wie Energieausweise.

Willkommene Reform

Die Artikel 117 und 118 LCI besiegeln eine strukturelle Entwicklung des Genfer Baurechts: Die Nachhaltigkeit von Gebäuden beschränkt sich nicht mehr nur auf den Energieverbrauch, sondern erstreckt sich auf den gesamten Lebenszyklus der verwendeten Materialien.

Diese Reform verankert den Grundsatz der Umweltverantwortung im Gesetz, der somit für alle Akteure des Sektors gilt. Für die Rechtsanwender stellt der Zeitraum 2025-2034 eine Übergangsphase dar. Der rechtliche Rahmen ist festgelegt, aber seine volle Wirkung hängt von den noch zu erlassenden Vorschriften ab. Es ist daher im Interesse der Fachkräfte, die CO₂-Dimension bereits jetzt in Verträge, Audits und Projektstrategien zu integrieren.

Die Antizipation dieser neuen Anforderungen dient nicht nur der Einhaltung von Vorschriften, sondern auch der aktiven Beteiligung am ökologischen Wandel des Genfer Gebäudebestands.


1 Artikel 117 LCI: «Jeder grössere Neubau oder jede grössere Renovierung muss unter Verwendung von Materialien geplant und durchgeführt werden, die den CO₂-Fussabdruck minimieren. In erster Linie ist die Wiederverwendung vorhandener Materialien zu bevorzugen. Ist dies nicht möglich, sind recycelte Materialien oder Materialien mit geringem CO₂-Fussabdruck zu verwenden.»

Artikel 118 LCI: «Der CO₂-Fussabdruck jedes Materials entspricht der Bilanz der Treibhausgasemissionen während seines gesamten Lebenszyklus. Die Berechnung erfolgt nach dem Stand der Technik. Der Staatsrat legt die Berechnungsmodalitäten per Verordnung fest und kann maximale CO₂-Fussabdruck-Schwellenwerte festlegen, die einzuhalten sind.»

2OCEN, CO₂-arme Materialien, Solarenergie und sommerlicher Komfort: verschärfte gesetzliche Bestimmungen, 16. Oktober 2025, https://www.ge.ch/blog/geneve-energie/materiaux-bas-carbone-solaire-confort-estival-dispositif-legal-renforce-16-10-2025.


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