WEKO erklärt Beschränkungen des Online-Handels mit Haushaltsgeräten für unzulässig


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In einer Pressemitteilung vom 16.8.2011 hat die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) den Abschluss des Verfahrens zu den Behinderungen des Online-Handels mit Haushaltsgeräten bekannt gegeben. Darüber hinaus ist der Mitteilung der WEKO noch wenig Konkretes zu entnehmen, da der Beschluss noch nicht im Volltext veröffentlicht wurde. Die WEKO qualifizierte das vollumfängliche Verbot des Online-Handels für Electrolux-Geräte sowie die an die V-Zug-Händler gestellten Auflagen für den Internetvertrieb jedenfalls als unzulässige Wettbewerbsabreden.

Nachdem verschiedene Händler Anzeigen an die WEKO gerichtet hatten, wurde am 15.09.2010 eine Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob sich die Anhaltspunkte für Kartellrechtsverstösse erhärten (vgl. unser Beitrag vom 19.9.2010). Diese erste Untersuchung der Schweizer Wettbewerbsbehörde im Bereich des Online-Handels ist nun abgeschlossen. Da die beiden betroffenen Hersteller, Electrolux AG und die V-Zug AG, bereits zu Beginn des Verfahrens ihre Kooperationsbereitschaft signalisiert haben und ihre Vertriebssysteme angepasst haben, endet das Verfahren mit einer einvernehmlichen Lösung.

In rechtlicher Hinsicht ist der Pressemitteilung leider nicht viel zu entnehmen. Sie bestätigt im Wesentlichen ihre Auffassung, wie sie in der Vertikal-Bekanntmachung festgehalten wird. Gemäss der kurzen Mitteilung, welche keine Einzelheiten über die Vertriebssysteme enthält, erklärt die WEKO Verbote des Online-Handels in ihrer Verfügung als unzulässig. Sie anerkennt den sehr grossen Stellenwert des Internets als Vertriebskanal und hält Beschränkungen deshalb nur ausnahmsweise und nur unter sehr restriktiven Bedingungen für möglich. Es wird betont, dass selbst im Falle von zulässigen Beschränkungen des Online-Handels damit keinesfalls Parallelimporte verhindert oder Preisbindungen an die Händler vorgegeben werden dürfen.

Sobald die Verfügung der WEKO veröffentlicht wird, werden wir ausführlicher darüber berichten. Für weitergehende Informationen zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Beschränkungen des Internetvertriebs verweisen wir Sie gerne auf den kürzlich erschienenen Aufsatz von Lukas Bühlmann und Dr. Martin Schirmbacher.

Update:
WEKO-Verfügung zu Beschränkungen des Internetvertriebs von Haushaltsgeräten veröffentlicht

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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