Health Claims: Wein darf nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden


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Vor kurzem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Wein nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden darf. Die so genannte Health-Claims-Verordnung verbiete für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % jede gesundheitsbezogene Angabe in der Etikettierung oder Werbung. Darunter falle auch die Bezeichnung „bekömmlich“ in Kombination mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die eine Vielzahl von Konsumenten als negativ ansehen (hier: Säuregehalt). Gerade bei alkoholischen Getränken müssten solche Angaben frei von jeder Mehrdeutigkeit sein. Ein absolutes Verbot derartiger Angaben sei deshalb notwendig, um die Gesundheit der Konsumenten zu schützen. Die Grundrechtecharta der EU sei durch diesen Eingriff nicht verletzt.

Sachverhalt

Die Winzergenossenschaft „Deutsches Weintor“ vermarktet gewisse Sorten ihrer Weine unter anderem mit den Bezeichnungen „Edition Mild“, „sanfte Säure“ und „bekömmlich“. Die zuständige Überwachungsbehörde beanstandete die Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“, da es sich dabei um eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung handle (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Die Winzergenossenschaft bestritt dies und beantragte vom zuständigen Gericht die Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Bezeichnung „bekömmlich“ weiterhin in der Etikettierung und Werbung zu verwenden. Die Bezeichnung „bekömmlich“ beziehe sich nicht auf die Gesundheit, sondern betreffe nur das allgemeine Wohlbefinden. Sie falle deshalb nicht unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben, die nach Art. 4 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung für alkoholische Getränke unzulässig seien. Der genannte Artikel besagt, dass für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % jede gesundheitsbezogene Angabe verboten ist.

Deutsches Bundesverwaltungsgericht: Zweifel an Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht, das sich letztinstanzlich mit dem Fall zu befassen hatte, zweifelte an der Vereinbarkeit des Verbots mit dem europäischen Recht und legte den Fall deshalb dem EuGH vor (Urteil C-544/10 vom 6. September 2012).

Der EuGH hatte die Frage zu beantworten, ob es sich bei der genannten Bezeichnung um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung handelt oder nicht. Darüber hinaus hatte er zu prüfen, ob das ausnahmslose Verbot der fraglichen Bezeichnung mit den Grundrechten der unternehmerischen Freiheit und Berufsfreiheit vereinbar und verhältnismässig ist.

„Bekömmlich“ = gesundheitsbezogene Angabe?

Das Gericht zweifelte namentlich deshalb daran, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliege, weil sich die fragliche Bezeichnung auf die Verdauung beziehe und damit auf einen Vorgang, der nur vorübergehende Auswirkungen habe. Es handle sich somit um eine Angabe, die nicht bedeute, dass der Verzehr des Produktes eine positive Wirkung habe, die zu einer nachhaltigen Verbesserung des körperlichen Zustands führe.

Als erstes hielt der EuGH dazu fest, dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angaben“ nicht nur Aussagen erfasse, die eine Verbesserung des Gesundheitszustandes implizieren, sondern auch solche, die implizieren, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen ausbleiben. Weiter seien gemäss den Erwägungsgründen der Verordnung sowohl die vorübergehenden Auswirkungen auf die Gesundheit als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs von Lebensmitteln auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen. Da die Bezeichnung als „bekömmlich“ in Kombination mit dem Hinweis auf einen reduzierten Säuregehalt geeignet sei, beim Konsumenten den Eindruck zu erwecken, dass das Verdauungssystem darunter nicht oder nur wenig leide und auch bei wiederholtem Verzehr gesund und intakt bleibe, sei sie als gesundheitsbezogene Angabe zu betrachten und folglich verboten.

Ausnahmsloses Verbot mit EU-Grundrechten vereinbar?

Weiter stellte sich die Frage, ob ein ausnahmsloses Verbot der beanstandeten Bezeichnung mit den Grundrechten der unternehmerischen Freiheit und Berufsfreiheit (Art. 15 und 16 der EU-Grundrechtecharta) vereinbar sei, selbst wenn die Angabe für sich genommen zutreffe. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass bei der Beurteilung dieser Frage nicht nur die genannten Artikel, sondern auch Art. 35 der EU-Grundrechtecharta (Gesundheitsschutz) zu beachten sei.

Der Gerichtshof hielt weiter fest, dass alkoholische Getränke eine spezielle Kategorie von Lebensmitteln darstellen und deshalb strengen Regeln unterliegen würden. Gerade für sie gelte, dass gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen (vgl. Art. 3 Bst. a der Health-Claims-Verordnung). Es sei von wesentlicher Bedeutung, dass alle Angaben, die diese Getränke betreffen, frei von jeder Mehrdeutigkeit seien.

Davon ausgehend kam der EuGH zum folgenden Fazit: Es sei möglich, dass der Hinweis auf den reduzierten Säuregehalt sachlich richtig sei. Selbst in diesem Fall sei die verwendete Bezeichnung aber unvollständig, da sie auf einen reduzierten Säuregehalt hinweise, jedoch nicht darauf aufmerksam mache, dass dies die mit dem Konsum von alkoholischen Getränken zusammenhängenden Gefahren keineswegs beseitige oder begrenze. Dies sei unzulässig. Angaben auf alkoholischen Getränken müssten frei von jeder Mehrdeutigkeit sein, damit die Konsumenten in der Lage seien, ihren Konsum unter Berücksichtigung aller damit verbunden Gefahren zu regulieren und ihre Gesundheit wirksam zu schützen. Der Gerichtshof erachtete ein absolutes Verbot der Bezeichnung „bekömmlich“ für Wein deshalb als notwendig, um die Wahrung von Art. 35 der EU-Grundrechtscharta zu gewährleisten. Der EuGH wies weiter darauf hin, dass die angerufenen Grundfreiheiten nicht absolut gelten, sondern in ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen seien. Das Verbot beschränke in keiner Weise den Kerngehalt der Berufsfreiheit oder der unternehmerischen Freiheit. Es werde lediglich die Etikettierung und Werbung innerhalb eines klar abgegrenzten Bereichs geregelt. Die Herstellung oder der Vertrieb alkoholischer Getränke werde vorliegend nicht verboten. Das Verbot sei mit der Grundrechtecharta der EU vereinbar.

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