Health Claims: Harmonisierung mit dem EU-Recht per 1. Januar 2013


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Health Claims, also gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln und Lebensmittelinhaltsstoffen, dürfen nur unter strengen Voraussetzungen benutzt werden. Der Bundesrat hat per 1. Januar 2013 das schweizerische Recht in diesem Bereich an die massgebenden EU-Vorschriften angepasst. Neu stehen auch in der Schweiz, statt wie bis anhin 30, über 200 gesundheitsbezogene Angaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln zur Verfügung. Nach altem Recht gekennzeichnete Lebensmittel dürfen noch bis Ende 2013 sowohl in der Werbung als auch auf Lebensmitteln verwendet werden.

Health Claims: Gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln

Gesundheitsbezogene Angaben („Health Claims“) zu Lebensmitteln und Lebensmittelinhaltsstoffen, also Angaben, die einen positiven Einfluss auf die Gesundheit versprechen, unterliegen speziellen Vorschriften (vgl. dazu auch BR-News vom 13. Juni 2012). Sie dürfen nur dann benutzt werden, wenn die angepriesene Wirkung nachgewiesen werden kann. Grundsätzlich sind alle gesundheitsbezogenen Angaben verboten, es sei denn, sie wurden durch Verordnung zugelassen oder vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) bewilligt (vgl. Art. 29f und Art. 29e LKV).

Nach geltendem schweizerischen Recht sind rund 30 gesundheitsbezogene Angaben zulässig, darunter beispielsweise „Ist notwendig für die Blutbildung“ für Vitamin B12 oder „Ist für das normale Wachstum notwendig. Ist am Sehvorgang/an der Zelldifferenzierung beteiligt“ für Vitamin A (vgl. Anhang 8 zur LKV).

Revision und Harmonisierung mit der EU

Der Bundesrat hat Ende November die Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) revidiert und die schweizerischen Vorschriften weitgehend denjenigen der EU angepasst. Künftig stehen deshalb über 200 gesundheitsbezogene Angaben zur Verfügung, die für die Kennzeichnung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Nicht aus dem EU-Recht übernommen wurden Angaben für Aktivkohle, Lactulose, Melatonin und Monascus purpureus. Die genannten Produkte oder Inhaltsstoffe fallen in der Schweiz nicht unter das Lebensmittelrecht, sondern das Heilmittelrecht (vgl. Art. 2 Abs. 4 lit. b LMG). Aus diesem Grund wurde auf die Aufnahme der sie betreffenden Health Claims in die Verordnung verzichtet.

Im Rahmen der Harmonisierung mit den EU-Health-Claims wurde der Anhang 8 der LKV geändert. Neu finden sich in der Liste unter anderem Angaben, welche sich auf die Verringerung eines Risikofaktors für gewisse Krankheiten beziehen. Ebenfalls hinzugefügt wurden Angaben, welche explizit für Lebensmittel verwendet werden können, die für Kinder geeignet sind. Darunter fallen beispielsweise Informationen über Calcium oder Vitamin D.

Anlässlich der Revision entfällt auch das in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) verankerte Verbot, ein Lebensmittel mit Eigenschaften als Schlankheitsmittel anzupreisen (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. c LGV).

Vorteile für Hersteller, Händler und Konsumenten

Die Harmonisierung mit dem EU-Recht vereinfacht den Warenverkehr zwischen der Schweiz und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und hat sowohl für die Hersteller, die Händler als auch die Konsumenten Vorteile. Da neu in der Schweiz und im gesamten EWR abgesehen von wenigen Ausnahmen die gleichen Vorschriften gelten, wird einerseits erreicht, dass die Schweizer Konsumenten über die gleichen Informationen verfügen wie diejenigen in der EU und im EWR. Andererseits werden durch die Anpassung verschiedene Handelshemmnisse abgebaut.

Übergangsfrist bis Ende 2013

Die Änderungen werden am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Die nach geltendem Recht zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben dürfen aber noch bis Ende 2013 sowohl in der Werbung als auch für die Kennzeichnung von Lebensmitteln verwendet werden. Ab 2014 dürfen die zu diesem Zeitpunkt bestehenden, nach altem Recht gekennzeichneten Lebensmittel noch an die Konsumenten abgegeben werden. In der Werbung dürfen die „alten“ Health Claims aber nicht mehr verwendet werden.

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