Google Street View: Beschwerde ans CH-Bundesgericht und strenge Anforderungen in Österreich


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Google hat am 11. Mai 2011 bekannt gegeben, dass man das kürzlich gefällte Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, welches weitgehende Auflagen für Google Street View aufstellte, nicht akzeptiere und ans Bundesgericht weiterziehen werde. Ende April wurde zudem das Verfahren vor der österreichischen Datenschutzkommission beendet, worin Google Street View in Österreich zwar wieder erlaubt, aber ebenfalls an strenge Auflagen geknüpft wurde.

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in seinem Urteil vom 30. März 2011 entschieden, dass auf Google Street View sämtliche Gesichter und Fahrzeugkennzeichen vollständig unkenntlich gemacht werden müssen, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden (vgl. dazu unseren ausführlichen Beitrag). Am 11. Mai 2011 hat Google nun in einer Medienmitteilung bekannt gegeben, dass der Entscheid mit Beschwerde beim Schweizer Bundesgericht anfechten werde. Da das Bundesverwaltungsgericht eine 100-prozentige Unkenntlichmachung der Gesichter und Fahrzeugkennzeichen verlange und dies letztlich nicht möglich sei, sähe man sich im Falle der Bestätigung des Entscheids durch das Bundesgericht gezwungen, Google Street View in der Schweiz abzuschalten (vgl. dazu bspw. den Bericht auf TA-Online).

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch das Verfahren vor der österreichischen Datenschutzkommission (DSK), welches Ende April abgeschlossen wurde. Google Street View wurde nun im massgebenden Datenverarbeitungsregister eingetragen und ist in Österreich wieder erlaubt. Die Aufschaltung des Dienstes erfolgt allerdings nur dann rechtmässig, wenn die drei von der Datenschutzkommission abgegebenen „Empfehlungen“ befolgt werden. Neben den von Google im Verfahren gemachten Zusagen (insb. Unkenntlichmachung der Gesichter und Autokennzeichen vor Veröffentlichung der Daten im Internet und Information der Öffentlichkeit) wird im Einzelnen folgendes „empfohlen“:

  • „Bei Aufnahmen von Personen in besonders sensiblen Bereichen sind jedenfalls nicht nur die Gesichter, sondern auch die Gesamtbilder der Personen unkenntlich zu machen. Dazu zählen insbesondere die Eingangsbereiche von Kirchen, Gebetshäusern, Krankenhäusern, Frauenhäusern und Gefängnissen.
  • Bildaufnahmen privater, für einen Spaziergänger nicht einsehbarer Immobilien, wie insbesondere umzäunter Privatgärten und -höfe, sind vor einer Veröffentlichung im Internet unkenntlich zu machen.
  • Gemäß § 28 Abs. 2 DSG 2000 steht dem Betroffenen ab dem Zeitpunkt der Ermittlung der Daten ein Widerspruchsrecht zu. Um den Betroffenen auch vor Veröffentlichung der Bilddaten diese Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Gebäuden einzuräumen, sind geeignete Werkzeuge zur Verfügung zu stellen, die ein einfaches und unbürokratisches Geltendmachen des Widerspruchrechts ermöglichen. Auf dieses (bereits vor Veröffentlichung bestehende) Widerspruchsrecht und das Werkzeug zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist auch auf der Website der Google Inc. hinzuweisen.“

Diese Empfehlungen gehen zumindest auf den ersten Blick nicht so weit wie die Auflagen des Bundesverwaltungsgerichts. Allerdings ist unklar, welche Anforderungen an das „Unkenntlichmachen“ im Einzelnen gestellt werden. Von einer „vollständigen Unkenntlichmachung“ wie im Urteil des BVGer wird jedenfalls nicht gesprochen.

Update: Bundesgericht zu Google Street View: 1%-Fehlerquote bei Anonymisierung der Bilder ist zulässig

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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