EuGH: Vertragsschluss im Fernabsatz ist nicht Bedingung für die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Verbrauchers


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Wer mit ausländischen Verbrauchern Verträge abschliesst, steht im Falle eines Rechtsstreits jeweils vor der Frage, ob er auch vor den Gerichten im Wohnsitzstaat des Verbrauchers verklagt werden kann. In Europa sind die Gerichte am Wohnsitz des Verbrauchers grundsätzlich immer dann zuständig, wenn der Gewerbetreibende seine Tätigkeit in diesem Staat ausübt oder sie darauf ausrichtet. Gemäss einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) spielt es dabei keine Rolle, ob auch der Vertragsschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers erfolgt. Ebenfalls nicht entscheidend für die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Verbrauchers sei, ob ein Vertrag im Fernabsatz oder vor Ort geschlossen wurde. Die Aufnahme von Fernkontakt oder die offensichtliche Ausrichtung auf den Verbraucherwohnsitzstaat reichen aus, so der EuGH.

Rechtlicher Hintergrund

Im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedsstaaten beurteilt sich die (internationale) Zuständigkeit der Gerichte grundsätzlich nach der sog. Brüssel-1-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 44/2001). Darin ist vorgesehen, dass Verbraucher vor den Gerichten ihres Wohnsitzstaats Klage einreichen können, wenn der Gewerbetreibende, mit dem sie einen Vertrag geschlossen haben, seine gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausübt oder auf diesen ausrichtet (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. c). Wann eine solche Ausrichtung gegeben ist, hat der EuGH in seinem Grundsatzurteil vom 7. Dezember 2010 (C-585/08 und C-144/09) zwar nicht abschliessend entschieden. Er hat jedoch diverse Anhaltspunkte festgelegt, die für eine Ausrichtung auf ein bestimmtes Land sprechen (vgl. BR-News vom 15. Dezember 2010). Im Urteil vom 6. September 2012 (C-190/11) musste sich der EuGH nicht weiter dazu äussern oder die Frage der Ausrichtung präzisieren, da das nationale Gericht bereits entschieden hatte, dass eine Ausrichtung auf den Wohnsitzstaat der Verbraucherin gegeben war.

Sachverhalt: Recherchen im Internet, Kontakte via Telefon und E-Mail, Vertragsschluss vor Ort

Folgender Sachverhalt lag dem vom EuGH zu beurteilenden Vorabentscheidungsverfahren zugrunde: Eine Österreicherin wollte ein Fahrzeug kaufen und nahm dafür Recherchen im Internet vor. Über eine Suchplattform gelangte sie auf die Website eines Autohauses mit Sitz in Hamburg. Daraufhin kontaktierte sie dieses mit Hilfe der Kontaktangaben, die auf der Website verfügbar waren, unter anderem einer internationalen Telefonnummer. Da das fragliche Fahrzeug nicht mehr verfügbar war, unterbreitete ihr das deutsche Autohaus ein alternatives Angebot, zu welchem es der Österreicherin später weitere Informationen per E-Mail zusandte. Zum Abschluss des Vertrags begab sich die Österreicherin nach Deutschland, wo sie den Kaufvertrag unterzeichnete und das Fahrzeug sofort übernahm. Erst in Österreich entdeckte sie gewisse Mängel und bat das Hamburger Unternehmen, das Fahrzeug zu reparieren. Da dieses sich weigerte, klagte sie vor den österreichischen Gerichten.

Nachdem die ersten beiden Instanzen die Klage zurückwiesen, gelangte die Österreicherin an das höchste österreichische Gericht. Diese legte dem EuGH den Fall vor und wollte von diesem geklärt haben, ob die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Bst. c der Brüssel-1-Verordnung davon abhänge, ob ein Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.

Vertragsschluss im Fernabsatz nicht erforderlich

Zur Frage der Ausrichtung musste sich der EuGH vorliegend wie schon erwähnt nicht äussern, da der Oberste Gerichtshof von Österreich bereits entschieden hatte, dass die Beklagten ihre Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet hatten. Dies wurde damit begründet, dass die Website in Österreich habe abgerufen werden können und zwischen den Vertragsparteien Fernkontakte per Telefon und E-Mail stattgefunden hatten. Es stellte sich deshalb nur noch die Frage, ob es relevant sei, dass der Vertrag selbst schlussendlich nicht im Fernabsatz, sondern vor Ort abgeschlossen wurde.

In seinem Urteil hat der EuGH nun entschieden, dass die umstrittene Bestimmung der Brüssel-1-Verordnung auch dann anwendbar ist, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz geschlossen wurde. Sie setze lediglich voraus, dass zwei spezifische Voraussetzungen erfüllt seien. Erstens müsse der Gewerbetreibende seine gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausüben oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen ausrichten. Zweitens müsse der Vertrag in diesen Tätigkeitsbereich fallen. Beides war vorliegend erfüllt, womit der genannte Artikel anwendbar und die österreichischen Gerichte zuständig waren. Ergänzend wies der EuGH darauf hin, dass es dem Zweck der Vorschrift – dem Schutz der Verbraucher – widersprechen würde, wenn ihre Anwendung von einer zusätzlichen Voraussetzung abhinge.

Bedeutung für Schweizer Unternehmen

Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit von Schweizer Gerichten ist im Verhältnis zu den EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten insbesondere das sog. Lugano-Übereinkommen (LugÜ) massgebend. Das LugÜ enthält (ebenfalls) in Art. 15 Abs. 1 Bst. c eine Regelung, die mit derjenigen der dargestellten Vorschrift der Brüssel-1-Verordnung identisch ist. Die Gerichte orientieren sich ferner auch bei der Anwendung des LugÜ an der Rechtsprechung des EuGH (vgl. bspw. BGE 133 III 282, E.3.1). Dementsprechend ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch ein Schweizer Unternehmen, dessen Website (auch) auf EU-Verbraucher ausgerichtet ist, in einem vergleichbaren Fall beispielsweise vor den österreichischen Gerichten eingeklagt werden kann.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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