EuG: Form eines Lautsprechers von Bang & Olufsen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eigetragen werden


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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass die Form von Lautsprechern der Marke Bang & Olufsen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Dies gilt deshalb, weil die Marke ausschliesslich aus der Form des Lautsprechers besteht und diese dem Produkt seinen wesentlichen Wert verleiht. Solche Formen sind nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vom Markenschutz ausgeschlossen.

Bang & Olufsen (B&O) hatte Klage erhoben gegen den Entscheid des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM), ein dreidimensionales Zeichen (Form des Lautsprechers, siehe unten) nicht zur Eintragung als Marke zuzulassen. Das Urteil des EuG schliesst ein seit acht Jahren laufendes Verfahren vorläufig ab. Im September 2003 meldete das dänische Unternehmen das Zeichen erstmals als Gemeinschaftsmarke an. Dieses Gesuch wurde vom HABM zurückgewiesen mit der Begründung, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft (Schutzusschlussgrund von Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung 40/94 über die Gemeinschaftsmarke). Bang & Olufsen klagte sodann im Dezember 2005 beim EuG auf Aufhebung dieses Entscheids. Mit Urteil vom 10. Oktober 2007 hiess das EuG diese Klage gut, da das HABM das Recht fehlerhaft angewendet habe. Das HABM erliess daraufhin eine neue Entscheidung, in welcher es die Anmeldung wiederum zurückwies, diesmal jedoch aus anderen Gründen: Das Zeichen sei deshalb nicht als Marke eintragbar, weil es ausschliesslich aus der Form bestehe, die der Ware ihren wesentlichen Wert verleihe (Schutzausschlussgrund von Art. 7 Abs. 1 lit. e Ziff. iii der Verordnung 40/94 über die Gemeinschaftsmarke). Auch gegen diesen Entscheid klagte das dänische Unternehmen beim EuG. Dieses wies die Klage aus den nachfolgend erläuterten Gründen ab. Ob Bang & Olufsen das Urteil an den Europäischen Gerichtshof weiterzieht, ist nicht bekannt.

Zu beurteilen hatte das Gericht, ob diese Form eines Lautsprechers als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann:

Das Gericht stellte zunächst fest, dass das HABM die relevanten Tatsachen, aus denen sich Eintragungshindernisse ergeben können, von Amtes wegen abzuklären hat. Bei der Prüfung der Eintragungshindernisse sei es dazu an keine bestimmte Reihenfolge gebunden. Jedes Eintragungshindernis sei von den anderen unabhängig und erfordere eine gesonderte Prüfung. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass das HABM ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis geprüft habe, obwohl es zuvor bereits ein anderes geprüft hatte. Die Ansicht von B&O, dass das HABM sämtliche Auschlussgründe bereits zu Beginn des Verfahrens hätte geltend machen müssen, lehnte das Gericht aus diesem Grund ab.

Weiter stellte das Gericht klar, dass die Form eines Produkts grundsätzlich zu den markenfähigen Zeichen gehöre, da als Gemeinschaftmarken alle Zeichen eingetragen werden können, die sich grafisch darstellen liessen. Jedoch seien Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschliesslich aus derjenigen Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. B&O vetrat die Ansicht, dass die relevante Verordnungsbestimmung nur für Waren gelte, für welche es üblich sei, dass der Wert der Ware weitgehend von ihrer Form abhängig sei, wie z.B. Schmuck oder Bildhauerarbeiten. Zudem erklärte B&O, für die Konsumenten seien bei den zu beurteilenden Lautsprechern die technischen Eigenschaften, die Bekanntheit und der Luxuscharakter der Marke sowie die Werbung entscheidend. Der Wert der Ware sei also nicht ausschliesslich durch die Form des Lautsprechers wesentlich beeinflusst.

Auch diesen Ausführungen folgte das Gericht nicht. Es suchte zunächst nach dem Zweck der genannten Norm. Mit Verweisen auf die Rechtsprechung stellte es dabei fest, dass Sinn dieser Norm ist, zu verhindern, dass die Eintragung einer Marke (mit unbegrenzter Schutzdauer) dazu dienen kann, andere Rechte, für welche der Gesetzgeber nur eine begrenzte Schutzdauer vorsieht, „zu verewigen“. Die Bestimmung sei deshalb nicht wie von B&O gefordert eng auszulegen. Anschliessend stellte das Gericht fest, dass das Design für den Konsumenten bei der Wahl eines B&O-Lautsprechers ein sehr wichtiges Kriterium darstelle. Dies ergebe sich bei Konsultation von Internetseiten von Vertriebshändlern, Online-Auktionshäusern und Second-Hand-Shops. Diese würden jeweils das Design, also die Form, an erster Stelle hervorheben. Die Form sei somit das wesentliche Verkaufsargument und somit dasjenige Merkmal, das der Ware ihren wesentlichen Wert verleihe. Dabei sei unbeachtlich, ob auch andere Merkmale der Ware dieser einen beträchlichen Wert verleihen würden.

Aus den genannten Gründen bestätigte das Gericht das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage ab.

Der Entscheid bietet Anlass, die Rechtslage in der Schweiz kurz zu betrachten. In der Schweiz sind dreidimensionale Formen gemäss Art. 1 Abs. 2 MSchG als Marken eintragbar. Dies gilt jedoch nicht unbeschränkt: Nicht eintragbar sind Formen, die unter die allgemeinen Schutzausschlussgründe des Markenrechts fallen (Art. 2 MSchG). Explizit vom Markenschutz ausgeschlossen sind zudem Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, sowie Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind (Art. 2 lit. b MSchG). Durch diese Bestimmung soll ausgeschlossen werden, dass Formen markenrechtlich geschützt werden, die für eine Ware objektiv betrachtet absolut notwendig sind und dadurch eine Monopolstellung des Markeninhabers für das betroffene Produkt entsteht. Eine analoge Bestimmung zu Art. 7 Abs. 1 lit. e Ziff. iii der Verordnung 40/94 der EU kennt die Schweiz hingegen nicht. Es ist deshalb durchaus denkbar, dass der vorliegende Entscheid bei Anwendung von Schweizer Recht anders ausgefallen wäre. Auf den ersten Blick ist jedenfalls kein Schutzausschlussgrund nach Schweizer Recht erkennbar.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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