EuGH: Ausschliesslich aus Ziffern bestehende Zeichen können grundsätzlich als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden


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Der EuGH hat in einem kürzlich publizierten Entscheid die Frage behandelt, ob ein Zeichen, das ausschliesslich aus Ziffern besteht, als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Die Richter hielten erneut klar fest, dass ein solches Zeichen, auch wenn es keine grafischen Besonderheiten aufweist, also nicht kreativ oder künstlerisch bearbeitet wurde, grundsätzlich eingetragen werden kann. Allerdings erachtete der EuGH wie bereits die Vorinstanzen das Zeichen „1000“ insbesondere für Rätsel- und Spielhefte aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft für nicht eintragungsfähig.

Nachdem die Eintragung des Zeichens „1000“ für Waren der Klasse 16 des Nizza-Abkommens mit der Einschränkung auf Broschüren, Zeitschriften, einschliesslich Rätsel- und Spielhefte sowie der Tagespresse vom zuständigen Amt (HABM) abgelehnt wurde und auch eine Klage beim EuG nicht erfolgreich war, wandte sich das polnische Unternehmen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

In seinem Urteil vom 10. März (Rs. C-51/10 P, Technopol) betonte der EuGH sogleich, dass Zeichen, die ausschliesslich aus Ziffern bestehen, grundsätzlich als Marke eingetragen werden können. Zahlen seien denn auch nach Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 markenfähige Zeichen. Auch der Umstand, dass ein Zeichen wie aus Ziffern und ohne grafische Veränderung gebildet, also nicht kreativ oder künstlerisch bearbeitet worden sei, stehe als solcher einer Eintragung nicht entgegen. Dabei verweist er auf sein Urteil vom 9. September (Rs. C-265/09, Rn. 38), in welchem ein Zeichen, das ausschliesslich aus einem griechischen Buchstaben besteht, zur Debatte stand.

In der Folge hält der EuGH allerdings fest, dass nur Zeichen eingetragen werden dürfen, die geeignet sind, Produkte eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Gerichtshof weist sodann auf den Grundsatz hin, wonach die Unterscheidungskraft fehlt, wenn ein Zeichen von den massgebenden Verkehrskreisen als eine Beschreibung eines Merkmals der betroffenen Produkte aufgefasst wird. Zeichen, die ausschliesslich aus Ziffern gebildet sind, können gemäss dem EuGH im Handel zur Bezeichnung einer Menge dienen, was klar ein Merkmal von Waren darstelle.

In Bezug auf den vorliegenden Fall stützte der EuGH die Auffassung der Vorinstanzen, wonach das Zeichen „1000“ im Zusammenhang mit Rätselheften, so verstanden werde, dass diese 1000 Kreuzworträtsel enthalten. Dementsprechend sei das Zeichen beschreibend und mangels Unterscheidungskraft für die betroffenen Produkte nicht eintragungsfähig.

Aus dieser Rechtsprechung des EuGH wird deutlich, dass gewöhnliche Ziffern oder Buchstaben zwar grundsätzlich als Marke eingetragen werden können. Es ist jedoch fraglich, ob es tatsächlich Produkte gibt, für welche solche Zeichen ohne zusätzliche grafische Veränderung oder Kombination mit Wörtern unterscheidungskräftig sind.

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