Der Vermögensverwalter als Effektenhändler – Pflichten gemäss Stempelgesetz?


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Vermögensverwalter mit Vollmacht für ihre Kunden werden in der Regel zu Effektenhändlern gemäss Stempelgesetz und unterliegen einer Registrierungspflicht. Sofern aber die Depots ausschliesslich bei Schweizer (und Liechtensteiner) Banken sind, unterliegen die Vermögensverwalter typischerweise keiner Abgabepfli

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Der Vermögensverwalter als Effektenhändler – Pflichten gemäss Stempelgesetz?

Die Stempelabgabe kann getrost als das Stiefkind unter den vom Bund erhobenen Steuern bezeichnet werden. Die Abgabe wird regelmässig als wirtschaftsfeindlich bezeichnet, zur vollständigen Abschaffung konnte sich der Gesetzgeber aber noch nicht durchringen.

Die Steuer kommt im Wesentlichen in drei Ausprägungen vor, nämlich als (i) Emissionsabgabe auf Eigenkapital (insbesondere Aktien- und GmbH-Kapital über CHF 1 Mio.), (ii) Umsatzabgabe beim gewerbsmässigen Handel von Wertschriften und (iii) Abgabe auf Versicherungsprämien.

Der Vermögensverwalter als Effektenhändler – Registrierungspflicht

Schweizer Vermögensverwalter, die für ihre Kunden mit Vollmacht Wertschriftengeschäfte tätigen, werden zu sogenannten Effektenhändler gemäss StempelgesetzDieser ist vom Effektenhändler gemäss Börsen- und Effektenhandelsgesetz zu unterscheiden und ist wesentlich weiter gefasst.

Als Effektenhändler gemäss Stempelgesetz gelten unter anderem Personen, die „als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden […] vermitteln“ (Art. 13 StG).

Sie müssen sich bei der ESTV als Effektenhändler registrieren lassen. Das kann mittels Schreiben an die ESTV erfolgen, ein spezifisches Formular gibt es dafür nicht.

Entwarnung – keine Abgabepflicht im Verkehr mit schweizerischen Banken

Vermögensverwalter dürfen aber im Verkehr mit Schweizer Banken im Sinne einer Ausnahme davon absehen, sich als Effektenhändler auszuweisen und müssen in diesem Rahmen getätigte Geschäfte auch nicht im Umsatzregister eintragen.

Wurden ausschliesslich Geschäfte mit Schweizer Banken getätigt, muss der Vermögensverwalter einmal jährlich eine „Nulldeklaration“ einreichen, und zwar mittels Formular 9. Die jährliche (gegenüber der ordentlichen quartalsweisen) Abrechnung kann beantragt werden, wenn die abzuführenden Stempelabgaben weniger als CHF 5’000 pro Jahr betragen.

Abgabepflicht aber bei ausländischen Banken und OTC-Transaktionen

Die genannte Ausnahme gilt jedoch nicht im Verkehr mit ausländischen Banken und bei Wertschriftengeschäften, die nicht über eine Schweizer Bank abgewickelt werden (z.B. Transaktionen mit nicht kotierten Aktien). Für solche Wertschriftengeschäfte ist der Vermögensverwalter umsatzabgabepflichtig.

Liechtensteiner Institute sind schweizerischen gleichgestellt

Liechtenstein gilt für Zwecke der Stempelabgabe als schweizerisches Inland, d.h. Liechtensteiner Vermögensverwalter und Banken werden solchen aus der Schweiz gleichgestellt. Schweizerische und liechtensteinische Institute werden also gleich behandelt.

Wo besteht Handlungsbedarf?

Schweizer (oder Liechtensteiner) Vermögensverwalter, die Depots ausschliesslich bei Schweizer (und/oder Liechtensteiner) Banken verwalten, unterliegen sehr wahrscheinlich einer Registrierungs-, nicht aber einer Abgabepflicht. Sie müssen sich bei der ESTV registrieren und von dieser die jährliche Abrechnung bewilligen lassen sowie einmal pro Jahr das Formular 9 mit der „Nulldeklaration“ einreichen.

Weiterer Handlungsbedarf kann insbesondere bei Vermögensverwaltern bestehen, die Depots bei ausländischen Banken verwalten oder in Transaktionen mit nicht-kotierten Aktien involviert sind. Diese unterliegen nicht nur einer Registrierungs-, sondern wohl auch einer Abgabepflicht.


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