Buchpreisbindung: Abstimmung rückt näher, Regelung des Online-Handels weiterhin umstritten


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Am 11. März 2012 stimmt das Schweizer Stimmvolk über das Bundesgesetz über die Buchpreisbindung (BuPG) ab. Bis heute ist umstritten, ob auch der grenzüberschreitende private Online-Buchkauf durch das Gesetz geregelt wird. Der Bundesrat erklärte im Rahmen einer Fragestunde in der Wintersession, dass weder dem Bundesrat noch der Zollverwaltung Durchsetzungskompetenzen zustehen. Somit könnte die Buchpreisbindung im Rahmen des grenzüberschreitenden privaten Online-Buchkaufs wohl nur mittels zivilrechtlicher Klagen durchgesetzt werden. Das Stimmvolk muss im März also über eine Vorlage abstimmen, die zahlreiche Unklarheiten beinhaltet.

In rund sechs Wochen befindet das Schweizer Stimmvolk über die Wiedereinführung der Buchpreisbindung. Der Bundesrat hat vor kurzem seine Abstimmungskampagne gestartet. Da er bei Referendumsabstimmungen stets die Haltung der Legislative vertreten muss (Art. 10a Abs. 4 BPR), setzt er sich dabei für ein Ja zur Vorlage ein, obwohl er die Buchpreisbindung während des ganzen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens bekämpft hatte.

Bis heute nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob bei einem Ja zum BuPG auch der grenzüberschreitende, private Online-Buchkauf der Buchpreisbindung unterliegt. Verdeutlicht hat dies kürzlich ein NZZ-online-Artikel vom 25.1.2012. Der Wortlaut des Gesetzes äussert sich zwar vermeintlich klar zum Thema: Nach Art. 2 lit. b BuPG unterliegt nur die gewerbsmässige Einfuhr von Büchern der Buchpreisbindung. Darauf verweist auch der Bundesrat in seinen Abstimmungserläuterungen. Somit wären Online-Buchkäufe durch Privatpersonen im Ausland gemäss Wortlaut des Gesetzes weiterhin auch dann zulässig, wenn sich die Händler nicht an die vorgegebenen Buchpreise halten. Beachtet man allerdings die Wortprotokolle der parlamentarischen Beratungen, wird deutlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, auch den privaten Online-Kauf im Ausland zu regulieren, es dabei aber unterlassen hat, den Gesetzestext entsprechend anzupassen.

Unterliegt auch der private Online-Buchkauf bei einem ausländischen Anbieter (etwa amazon.de) der Buchpreisbindung, stellt sich sogleich die Frage der faktischen Durchsetzbarkeit dieses Verbotes. Soweit diese nicht möglich sein wird, muss damit gerechnet werden, dass Schweizer Buchhändler (online und stationär) ihre Kunden an ausländische Online-Buchhandlungen verlieren werden. Die Regulierung des Internet-Buchhandels wird deshalb unabhängig von deren Auslegung faktisch zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von schweizerischen und ausländischen Online-Händlern führen. Es handelt sich bei dieser Frage deshalb nicht um eine Detailfrage, sondern um einen durchaus bedeutenden Aspekt der Vorlage.

Die Online-Regelung und die Durchsetzung der Buchpreisbindung gab auch in der Wintersession des Parlaments zu reden. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Frage des Basler SVP-Nationalrats Sebastian Frehner erklärt, sieht das Gesetz keine verwaltungsrechtliche Durchsetzbarkeit der Buchpreisbindung vor (vgl. Geschäftsnr. 11.5492). Dem Bundesrat fehlt die Kompetenz, das Gesetz durchzusetzen. Er kann mittels Verordnung einzig die maximale Preisdifferenz von Bücherpreisen gegenüber den Auslandspreisen festlegen (Art. 4 Abs. 3 BuPG). Auch der Zollverwaltung fehlen auf den ersten Blick die Kompetenzen, die es ermöglichen würden, gesetzeswidrige Einfuhren zurückzubehalten oder solche Einfuhren ganz zu unterbinden. Einziges Rechtsmittel gegen entsprechende Einfuhren ist somit die zivilrechtliche Klage, die Konkurrenten sowie Konsumenten-, Berufs- und Wirtschaftsverbänden erheben können (vgl. Art. 10 und 11 BuPG). Es wird somit Aufgabe der Gerichte sein, zu entscheiden, was der wahre Wille des Gesetzgebers war und ob auch der private Online-Einkauf im Ausland dem Gesetz untersteht. Ob dereinst klageberechtigte Verfechter der Wiedereinführung der Buchpreisbindung bereit sein werden, entsprechende aufwendige Verfahren gegen ausländische Online-Buchhandlungen zu führen, wird sich zeigen. Dies zumal deren Ausgang aufgrund des unklaren Gesetzestextes zumindest ungewiss erscheint.

Das Schweizer Stimmvolk wird somit am 11. März 2012 über eine Vorlage abstimmen müssen, die zahlreiche Unklarheiten beinhaltet und deren Geltungsbereich und Durchsetzung bis heute nicht restlos geklärt sind. Die zahlreichen offenen Fragen, über die auch bis zur Abstimmung keine Klarheit herrschen wird, werden bei einer Annahme der Vorlage somit die Gerichte im Nachgang klären müssen.

UPDATE: BR-News vom 14.3.2012: „Buchpreisbindung weiterhin kartellrechtlich unzulässig“

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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