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Zur Rose AG Versandapotheke : Bundesgericht verbietet Versand rezeptfreier Medikamente


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Die Versandapotheke „ Zur Rose “ AG hat vor Bundesgericht eine herbe Niederlage erlitten. Die Bundesrichter hiessen Beschwerden des Apothekenverbandes PharmaSuisse und des Schweizerischen Heilmittelinstitutes Swissmedic gut. Danach habe „ Zur Rose “ rechtswidrig gehandelt, indem es (nicht-rezeptpflichtige) Medikamente versandt hat, ohne im Voraus ein ärztliches Rezept zu verlangen. Dieser Versand verstosse gegen den klaren Wortlaut des Heilmittelgesetzes (HMG).

Das Geschäftsmodell der „ Zur Rose “ AG: Im Kanton Thurgau zugelassen

Seit 2011 betreibt die Versandapotheke „ Zur Rose “ erfolgreich ihren Online-Handel mit rezeptfreien Medikamenten. Das Bestellverfahren lief dabei bislang so ab, dass die Kunden einen Online-Fragebogen mit Angaben zu Alter, Gewicht, Grösse und Gesundheitszustand ausfüllten. Dieser wurde von einem externen Arzt hinsichtlich allfälliger Unverträglichkeiten oder Nebenwirkungen geprüft. Dem Arzt stand es nach Angaben der Versandapotheke offen, bei Bedarf mit dem Kunden in Kontakt zu treten. Stellte er daraufhin zuhanden von „Zur Rose“ eine Verschreibung aus, versandte das Unternehmen mit Sitz in Frauenfeld das gewünschte Medikament. Dieses Verfahren genügte für eine Bewilligung des Kantons Thurgau und wurde 2014 durch das dortige kantonale Verwaltungsgericht als zulässig erachtet.

Bundesgericht: Ärztliche Verschreibung bedingt persönlichen Kontakt zum Patient

Das Bundesgericht war jedoch anderer Ansicht und hiess die Beschwerden von Swissmedic und PharmaSuisse gegen den Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. September 2015 (2C_853/2014, 2C_934/2014) gut.

Die Versandapotheke argumentierte vergebens, dass mit ihrem System den Sicherheitserfordernissen bezüglich Verschreibung und Abgabe von Medikamenten sowie der ärztlichen Kontrolle genüge getan sei. Das Bundesgericht befand, dass das Vorgehen der Versandapotheke den klaren Bestimmungen des Heilmittelrechts nicht standhalte. So sieht Art. 27 des Heilmittelgesetzes (HMG) ein grundsätzliches Verbot des Versandhandels mit Medikamenten vor, und zwar unabhängig davon, ob die Medikamente rezeptpflichtig sind. Das Bundesgericht befand weiter, dass bereits gemäss Wortlaut des HMG eine Bewilligung ein im Vornherein erstelltes ärztliches Rezept voraussetzt. Die Erstellung eines Rezeptes bedinge einen persönlichen Kontakt zwischen Fachperson und Patient. Der Gesundheitsfragebogen der Versandapotheke sowie die Möglichkeit der Kontaktnahme zwischen Arzt und Kunde können laut den Bundesrichtern kein direkt geführtes Patientengespräch ersetzen und genügen folglich den vom HMG aufgestellten Anforderungen nicht. Eine Ferndiagnose, die erst nach dem Eingang der Bestellung erfolgt, stellt dem Bundesgericht zufolge gar einen Verstoss gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht dar.

Faktisch gelten also für den Versandhandel durch das Erfordernis eines Arztrezepts selbst bei eigentlich nicht-rezeptpflichtigen Arzneimitteln höhere Anforderungen im Vergleich zu stationären Apotheken. Dies sieht die Mehrheit der Bundesrichter aufgrund des Fehlens einer fachmännischen Beratung durch einen Apotheker als gerechtfertigt an. Leider vertrat nur ein Richter erfolglos eine andere, liberalere und wettbewerbsfreundlichere Meinung. Er erachtete es als nicht gerechtfertigt, gegenüber Versandapotheken höhere Anforderungen zu stellen als gegenüber Passantenapotheken, welche Produkte wie Kamillosan-Spray, Dulix und Voltaren-Salbe ohne weitere Diagnose an ihre Kunden abgeben können. Aus eigener Erfahrung weiss jeder, dass nicht-rezeptpflichtige Arzneimittel bei Passantenapotheken ohne irgendwelche Fachberatung erworben werden können. Die vom Bundesgericht gutgeheissene Regelung im Heilmittelgesetz ist aus Gesundheitsschutzgründen nicht notwendig, schränkt die Wirtschaftsfreiheit ein und dient letztlich einzig den Interessen der Passantenapotheken als Schutz vor Online-Konkurrenz.

Einfuhr von Heilmitteln aus dem Ausland zulässig

Was das Bundesgericht mit seinem Urteil zudem ausser Acht lässt: Der Online-Handel mit Heilmitteln macht an der Grenze nicht halt. Privatpersonen haben die Möglichkeit, legal Arzneimittel im Umfang eines Monatsbedarfs für sich selber aus dem Ausland zu importieren. Diese Ausnahmeregelung wird regelmässig von ausländischen Internethändlern missbraucht (vgl. BR-News vom 29. November 2010). Während die Seriosität der „ Zur Rose “ zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, dürfte diese bei zahlreichen ausländischen Internethändlern im Vergleich doch eher zweifelhaft erscheinen. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Bundesgerichts nicht genau solchen Händlern Auftrieb verleiht.

Was macht die „Zur Rose“ AG?

Die „ Zur Rose “ will im kommenden August in Bern eine erste „reale“ Apotheke eröffnen. Diese Filiale war ursprünglich bloss als Ergänzung zum Versandgeschäft geplant. Das Urteil des Bundesgerichts zwingt die „ Zur Rose “ nun aber zu einer Änderung des Geschäftsmodells. Die „reale“ Apotheke wird gezwungenermassen wichtiger Bestandteil dieses neuen Geschäftsmodells werden. Die neue Vertriebsstrategie sieht vor, dass die Kunden die rezeptfreien Arzneimittel im Internet bestellen können und in der Apotheke ausgehändigt bekommen, womit das Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung wegfällt.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Dr. Michael Reinle


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