WEKO: Informationsaustausch unter Parfümerie- und Kosmetikfirmen kartellrechtswidrig


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Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat dem Verband der Hersteller, Importeuere und Lieferanten von Kosmetik- und Parfümerieprodukten (ASCOPA) verboten, sensible Marktinformationen auszutauschen. Nach Ansicht der WEKO verstösst der Austausch solcher Informationen zwar gegen das Kartellgesetz, kann jedoch nicht direkt mit „Bussen“ sanktioniert werden. Darüber hinaus hat die WEKO mitgeteilt, dass sie eine Untersuchung gegen schweizerische Sanitärgrosshändler eingeleitet hat. Bei diesen besteht ein Verdacht auf Gebiets- und Preisabsprachen.

Die WEKO hat dem Verband ASCOPA und dessen Mitgliedern mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 verboten, sensible Marktinformationen auszutauschen. Davon erfasst sind unter anderem Informationen über Preise, Umsätze, Werbekosten und allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach Ansicht der WEKO haben sich die Kosmetikfirmen zu einem Kartell zusammengeschlossen und gegenseitig Informationen ausgetauscht. Gegen das Kartellrecht verstösst dieser Austausch deshalb, weil er die Unternehmen in die Lage versetzte, ihr Marktverhalten gegenseitig anzupassen. Der Austausch führte deshalb nach Ansicht der WEKO zu einer erheblichen Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Parfümerie- und Kosmetikprodukte.

Obwohl also ein Verstoss gegen das Kartellgesetz vorliegt, hat die Wettbewerbsbehörde den betroffenen Unternehmen keine Sanktionen auferlegt. Gemäss Medienmitteilung falle das Verhalten der betroffenen Unternehmen nicht unter die Kategorie der direkt sanktionierbaren Verhaltensweisen (vgl. Art. 49a KG). Anders als in der EU (vgl. dazu auch BR-News vom 17.12.2010) könnte eine allfällige Sanktion somit erst bei einem erneuten Verstoss gegen das in der Verfügung umschriebene Verhalten erfolgen (Art. 50 KG). Die Verfügung hat die WEKO noch nicht veröffentlicht. Interessant wird insbesondere die Frage sein, weshalb die WEKO den Austausch der Preisinformationen nicht als Preisabsprache im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und damit als nicht direkt sanktionierbar betrachtet. Denn ein solcher Austausch kann auch zur Überwachung der Einhaltung einer Preisabrede eingesetzt werden und wird von den Wettbewerbsbehörden deshalb unter Umständen als Indiz für eine entsprechende Abrede betrachtet.

Die WEKO hat zudem mitgeteilt, dass sie am 21. November 2011 eine Untersuchung gegen Sanitärgrosshändler eröffnet hat. Die Untersuchung richtet sich gegen die zehn bedeutendsten schweizerischen Grosshändler für Produkte in den Bereichen Sanitär und Bäder sowie gegen deren übergeordneten Verband. Bei diesen besteht ein Verdacht auf Preis- und Gebietsabsprachen. Bei sieben Untersuchungsadressaten wurden bereits Hausdurchsuchungen vorgenommen.

Update:

BR-News vom 13.2.2012: „WEKO veröffentlicht Verfügung über Austausch von Marktinformationen unter Anbietern von Kosmetikprodukten“

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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