Update: Neuer Entwurf zum geplanten Widerrufsrecht in der Schweiz veröffentlicht


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Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats hat am 15. November 2013 den Entwurf für die Einführung eines zwingenden gesetzlichen Widerrufsrechts veröffentlicht. Sie hat den in der Vernehmlassung stark kritisierten Vorentwurf umfassend überarbeitet. Der neue Entwurf sieht insbesondere zusätzliche Ausnahmen, Gründe für das Erlöschen des Widerrufsrechts und eine Maximalfrist für die Widerrufserklärung vor. Zentral für Onlineshops dürfte ausserdem die neu eingefügte Ausnahme sein, wonach für Verträge über Waren oder Dienstleistungen mit einem Wert von 100 Franken oder weniger kein Widerrufsrecht zu gewähren ist.

Im August 2012 veröffentlichte die Rechtskommission des Ständerats einen Vorentwurf zur Revision des Obligationenrechts. Der Vorentwurf sah die Einführung eines zwingenden Widerrufsrechts für Fernabsatzgeschäfte nach europäischem Vorbild vor (vgl. BR-News vom 16.09.2012). Nachdem die Kommission trotz der teilweise massiven Kritik im Vernehmlassungsverfahren beschloss, am Widerrufsrecht festzuhalten (vgl. BR-News vom 07.05.2013), liegt nun ein überarbeiteter Entwurf vor.

Der umfassend überarbeitete Gesetzesentwurf sieht im Vergleich zum Vorentwurf insbesondere zusätzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, namentlich für Konstellationen, in denen ein Widerrufsrecht nicht sachgerecht oder praktikabel wäre. So soll das Widerrufsrecht beispielweise erst für Käufe und Dienstleistungen von mehr als 100 Franken gewährt werden müssen. Ausserdem sind neu ausdrückliche Ausnahmen für öffentliche Versteigerungen und Lebensmittel vorgesehen.

Darüber hinaus sind neu gewisse Gründe aufgeführt, die zum Erlöschen des Widerrufsrechts führen. Das Widerrufsrecht erlischt insbesondere, wenn der Konsument die Sache in einer Weise gebraucht, die über die Prüfung der Vertragsmässigkeit und Funktionsfähigkeit hinausgeht.

Ausserdem ist die Widerrufsfrist neu in jedem Fall auf drei Monate nach Ablauf der Widerrufsfrist begrenzt, auch wenn der Anbieter seine Informationspflichten verletzt hat. Der Vorentwurf sah noch keine absolute Begrenzung der Frist vor. Ebenfalls neu eingefügt wurden detaillierte Regelungen über die Folgen des Widerrufs, namentlich die Pflichten der Anbieter und Konsumenten.

Über die angesprochenen Änderungen und weitere Einzelheiten des Entwurfs werden wir in unserem Dezember-Newsletter und bereits vorher in unserem Blog detailliert berichten.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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