Unzulässige Werbespots für Sportwetten


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Das Zürcher Obergericht hat in einem kürzlich publizierten Entscheid einen Werbespot eines internationalen Sportwetten-Anbieters als unzulässig beurteilt, weil er der Umgehung des schweizerischen Lotteriegesetzes (LG) gedient habe. Die Oberrichter korrigierten zudem das Urteil der Vorinstanz auch insofern als sie festhielten, dass Werbespots für unzulässige gewerbsmässige Wetten und Glücksspiele unabhängig davon verboten seien, ob die Eingehung von Wetten dadurch tatsächlich gefördert wird oder zu Wettabschlüssen geführt hat.

In dem zu beurteilenden Sachverhalt wurde auf den Kanälen SF1 und SF2 mehrfach ein 15-sekündiger Werbespot ausgestrahlt, welcher neben verschiedenen Sportarten und Kurztexten insbesondere das Logo des Wettanbieters zeigte, unter dem auch der Text „Europas grösstes Sportangebot“ eingeblendet war. Am Schluss wurde während 1-2 Sekunden der schweizerische Domain-Name (.ch) des Unternehmens klein angezeigt. Der hauptsächliche Tätigkeitsbereich des beworbenen Unternehmens sind Wetten und Glücksspiele, welche es auf seiner „.com- Website“ anbietet. Im Verfahren war unbestritten, dass diese Angebote gegen das schweizerische Lotteriegesetz verstossen, das ein grundsätzliches Verbot von gewerbsmässigen Wetten enthält (vgl. Art. 33 LG).

Zu beurteilen war hingegen, ob die Ausstrahlung des Werbespots eine strafbare Handlung darstellt. Dazu hielt das Obergericht fest, dass nach Art. 42 i.V.m. 33 LG auch die Bekanntmachung oder Ankündigung eines Unternehmens, das verbotene Wetten anbietet, strafbar sei. Dieser Tatbestand werde dann erfüllt, wenn ein Werbespot beim Durchschnittszuschauer eine Werbewirkung für die gewerbsmässige Durchführung von in der Schweiz unzulässigen Wetten ergebe. Im Urteil wird betont, dass bei dem im vorliegenden Fall relevanten Fernsehpublikum nur geringe Anforderungen an die intellektuellen Fähigkeiten und an die Merkfähigkeit des durchschnittlichen Zuschauers zu stellen seien. Die Oberrichter gelangten dabei zum Schluss, dass der beanstandete Werbespot beim unbefangenen Durchschnittszuschauer den Eindruck erwecke, dass für das international tätige Unternehmen und damit für die unzulässigen Wettangebote geworben wurde und nicht für die schweizerische Website, welche zulässige Angebote beinhaltet. Denn beim Durchschnittszuschauer bleibe der Name des Unternehmens und nicht der kurz und in kleiner Schrift eingeblendete Schweizer Domain-Name im Gedächtnis. Es sei davon auszugehen, dass Interessenten anschliessend eher über die „.com-Website“ oder über eine Suchmaschine, wo letztere Website zuoberst angezeigt werde, nach Angeboten des Unternehmens suchen würden.

Die zwei für die Ausstrahlung des Werbespots verantwortlichen, leitenden Angestellten des Schweizer Fernsehens, wurden schliesslich – wie schon von der Vorinstanz – freigesprochen, jedoch mit einer ganz anderen Begründung. Im erstinstanzlichen Urteil vertraten die Einzelrichter die Auffassung, dass kein Verstoss gegen das Lotteriegesetz vorliege. Demgegenüber befand das Obergericht, dieses Urteil beruhe auf einer falschen Rechtsauffassung und einer Tatsachenfeststellung, die nahezu unhaltbar bzw. abwegig sei. Der Freispruch sei aber erforderlich, weil ein Redaktor eines Medienunternehmens nur subsidiär für eine Veröffentlichung mit strafbarem Inhalt verurteilt werden könne, d.h. wenn der Autor nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Im vorliegenden Fall habe die Untersuchungsbehörde jedoch keinerlei ernsthafte Ermittlungen nach dem Autor des Werbespots durchgeführt, sodass es an der erforderlichen Gewissheit darüber fehle, ob dieser bestraft werde könne oder nicht.

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2010

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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