Revision der Quellensteuergesetzgebung per 1. Januar 2021


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Mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die Grundlagen für die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens neu geregelt. Auf den 1. Januar 2021 treten in diesem Zusammenhang verschiedene gesetzliche Änderungen in Kraft, die anlässlich dieses Legal Updates kurz vorgestellt und erörtert werden.

Quellensteuerabrechnung: Welcher Kanton ist zuständig/anspruchsberechtigt?

Der schweizerische Arbeitgeber als Schuldner einer steuerbaren Leistung (SSL) muss die geschuldeten Quellensteuern direkt mit den anspruchsberechtigten Kantonen abrechnen. Es ist nicht mehr möglich, die Quellensteuerabrechnung für sämtliche quellensteuerpflichtigen Personen über den Kanton des Sitzes oder der Betriebsstätte des SSL vorzunehmen (bis anhin existierte eine Wahlmöglichkeit). Die Zuständigkeit der Steuerbehörden ist wie folgt geregelt:

  • Bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist die Steuerbehörde des Wohnsitz- bzw. Aufenthaltskantons zuständig. Arbeitnehmer mit Wochenaufenthalterstatus fallen gleichermassen hierunter.
  • Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ohne Wochenaufenthalterstatus ist die Steuerbehörde des Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebsstättekantons des Arbeitgebers zuständig.
  • Bei Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern und Referentinnen und Referenten gilt weiterhin der Kanton als anspruchsberechtigt, in welchem der öffentliche Auftritt stattfindet.

Ein betroffenes Unternehmen mit quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern muss sich in allen relevanten Kantonen bei der zuständigen Steuerbehörde anmelden.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV): Wer ist berechtigt?

Für in der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Personen wird eine obligatorische NOV durchgeführt, sofern diese in einem Steuerjahr ein Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von mindestens CHF 120’000 oder weitere steuerbare Einkünfte von mindestens CHF 3’000 erzielen. Eine obligatorische NOV erfolgt auch, wenn ihr steuerbares Vermögen am Ende des Steuerjahres oder der Steuerperiode mindestens CHF 150’000 beträgt. Zu beachten ist, dass die NOV bis zur Ende der Quellensteuerpflicht gilt. Eine Wahlmöglichkeit besteht dann nicht mehr.

Sofern die Voraussetzungen für die obligatorische NOV nicht erfüllt sind, kann eine in der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Person dennoch einen Antrag auf NOV stellen. Wurde einmal ein solcher Antrag gestellt, ist die Person im Rahmen der obligatorischen NOV bis zum Ende seiner Quellensteuerpflicht dazu angehalten, eine Steuererklärung einzureichen.

Für im Ausland ansässige quellensteuerpflichtige Personen wird die sogenannte „Quasi-Ansässigkeit“ eingeführt, d.h., wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz einen Grossteil (in der Regel mindestens 90%) seiner weltweiten Einkünfte erwirtschaftet, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen. Betroffene Personen können bis am 31. März des Folgejahres eine NOV beantragen. Nachdem eine Person einen entsprechenden Antrag für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gestellt hat, wird erst im Veranlagungsverfahren geprüft, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die Steuerrechnungen gemäss den Veranlagungen im nachträglich ordentlichen Verfahren angerechnet.

Quellensteuerabzug: Was gilt es bei den Berechnungsmodalitäten zu beachten?

Die Kantone haben sich auf die Vereinheitlichung der Berechnungsmodelle geeinigt. Es gibt das Jahresmodell, welches in den Kantonen Waadt, Genf, Wallis, Freiburg und Tessin zur Anwendung gelangt. In den übrigen Kantonen gilt das Monatsmodell.

Bei der Berechnung der Quellensteuer nach dem Monatsmodell gilt der Monat als Steuerperiode. Dabei sind die monatlichen Bruttoeinkünfte massgebend, d.h. sämtliche steuerpflichtigen Leistungen, die im entsprechenden Monat an den quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer ausgerichtet werden.

Bei der Berechnung der Quellensteuer nach dem Jahresmodell entspricht das Kalenderjahr der Steuerperiode. Der SSL muss die Quellensteuer jedoch trotzdem monatlich einbehalten und darüber abrechnen. Für die Berechnung des Quellensteuerabzugs sind die monatlichen Bruttoeinkünfte massgebend. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens ist es jedoch erforderlich, das gesamte im betreffenden Jahr der Quellenbesteuerung unterliegende Bruttoeinkommen zu berücksichtigen.

Bei beiden Modellen sind für den anwendbaren Steuertarif die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung massgebend.

Fehlerhafter Quellensteuerabzug: Wann habe ich meinen Anspruch auf Korrektur verwirkt?

Die Frist, bis wann ein fehlerhafter Quellensteuerabzug korrigiert werden muss, wurde über die Kantonsgrenzen hinweg vereinheitlicht. Unterlaufen dem SSL Fehler bei der Quellensteuerabrechnung (bspw. bei der Festlegung des Bruttolohns oder bei der Anwendung des Tarifcodes), kann dieser die erforderlichen Korrekturen selber vornehmen, sofern er diese bis spätestens 31. März des Folgejahres den zuständigen Steuerbehörden übermittelt.

Ausserdem wird die Möglichkeit geschaffen, dass der SSL oder die quellensteuerpflichtige Person selbst bis 31. März des Folgejahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht bzw. eine Neuberechnung der Quellensteuern oder eine NOV bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen kann.

Fazit

Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft und gelten für sämtliche ab diesem Zeitpunkt fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Dies bedeutet, dass nachträgliche ordentliche Veranlagungen sowie Neuberechnungen/Korrekturen der Quellensteuer erstmals für die Steuerperiode 2021 nach neuem Recht durchgeführt werden. Altrechtliche Steuervorbescheide (Rulings), die den gesetzlichen Änderungen nicht (mehr) entsprechen, verlieren ab der Steuerperiode 2021 ihre Gültigkeit.

Betroffene Unternehmen sind daher gut beraten zeitnah zu überprüfen, ob es möglicherweise Anpassungs- und Handlungsbedarf bei der Quellenbesteuerung gibt, damit eine Einhaltung der Verfahrenspflichten sichergestellt ist.


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