Patientenverfügung – für Jung und Alt


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Eines Tages nicht mehr in der Lage zu sein, selbst über den eigenen Körper entscheiden zu können, ist für viele Menschen beängstigend. Ob jung oder alt – eine Patientenverfügung ermöglicht Ihnen, Ihre Selbstbestimmung über den Eintritt der Urteilsunfähigkeit hinaus zu wahren. Entscheiden Sie selbst über die eigene medizinische Behandlung und erfahren Sie hier, was beim Verfassen einer Patientenverfügung unbedingt beachtet werden sollte.

Inhalte einer Patientenverfügung

Mittels einer Patientenverfügung kann man im Voraus Anordnungen bezüglich der eigenen medizinischen Behandlung im Falle einer zukünftigen Entscheidungsunfähigkeit treffen. Folgende Ausgestaltungsmöglichkeiten kommen in Frage:

  • Es kann darin einerseits ausdrücklich festgelegt werden, welchen medizinischen Massnahmen im Einzelnen zugestimmt bzw. nicht zugestimmt wird; oder
  • es wird eine natürliche Person als in medizinischen Belangen entscheidungsberechtigt bezeichnet.
  • Auch Kombinationen dieser beiden Varianten sind möglich.

Für Jung und Alt

Die Hauptrolle in der Praxis spielen Patientenverfügungen mit Inhalten passiver Sterbehilfe, d.h. dem Verzicht auf oder Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen.

Patientenverfügungen werden deshalb gerne mit einem höheren Alter in Verbindung gebracht. So überrascht es nicht, dass – gemäss einer im Jahre 2010 durchgeführten Studie der Universität Zürich – in der Gruppe der Über-70-Jährigen bereits jede dritte Person eine Patientenverfügung besitzt, es bei den Unter-30-Jährigen hingegen bloss 3% sind.

Gerade gesunde junge Menschen setzen sich selten bereits bewusst mit dem Lebensende auseinander. Leider werden solche Entscheidungen aber nicht immer erst im Falle von Alter oder Krankheit erforderlich. Eine Patientenverfügung bietet sich deshalb auch für junge Personen an, welche die Entscheidung über ihre medizinische Behandlung im Ernstfall nicht Dritten überlassen wollen.

Wie verbindlich ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist für Ärzte und Medizinalpersonal grundsätzlich verbindlich. Wenn jedoch „begründete Zweifel“ bestehen, dass die Patientenverfügung nicht mehr dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht, darf der behandelnde Arzt sie nicht befolgen.

Dieses Korrektiv des mutmasslichen Willens ist zum Schutz des Verfassers einerseits unbedingt notwendig. Andererseits kann es auch dazu führen, dass leichtfertig von den Anordnungen einer Patientenverfügung abgewichen wird. Es stellt sich die Frage, wann ein Arzt „begründete Zweifel“ am mutmasslichen Willen des Betroffenen als erfüllt sieht – bereits beim Vorliegen von der Patientenverfügung widersprechenden Aussagen von Angehörigen? Und wie soll die Praxis mit inhaltlich zu wenig bestimmten Verfügungen umgehen? Immerhin befürchten Ärzte bei der Befolgung einer fehlerhaften Patientenverfügung auch rechtliche Konsequenzen.

Wie Sie eine Patientenverfügung verfassen

  • Die gesetzlichen Anforderungen an die Errichtung einer gültigen Patientenverfügung fallen äusserst milde aus. Der Verfasser muss dazu bloss urteilsfähig sein und die Verfügung schriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet haben.
  • Im Internet findet sich ein breites Angebot an vorformulierten Formularen für Patientenverfügungen (z.B. Krebsliga, Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW). So kann eine Patientenverfügung zwar durch das blosse Setzen von Datum und Unterschrift rechtsgültig errichtet werden, ob solche standardisierten Formulare allerdings dem Einzelfall gerecht werden können, sei dahingestellt.
  • Aufgrund der bedeutenden Tragweite dieses Rechtsgeschäfts und auch im Interesse der Durchsetzbarkeit Ihrer Patientenverfügung, raten wir Ihnen, diese selbst zu verfassen. Dadurch stellen Sie sicher, dass diese genau Ihren Bedürfnissen und Vorstellungen entspricht und Ihren tatsächlichen und aktuellen Willen wiedergibt.
  • Damit der Patientenverfügung die Wirkung einer antizipierten, direkten Einwilligung bzw. Verweigerung zu medizinischen Massnahmen tatsächlich zugesprochen werden kann, muss sie hinreichend bestimmt und klar formuliert sein. Die Patientenverfügung soll sich auf konkret vorgesehene Krankheits- bzw. Behandlungssituationen beziehen und die darin vorzunehmenden bzw. zu unterlassenden medizinischen Massnahmen ausdrücklich bezeichnen.
  • Man muss sich in eine zukünftige, fiktive Situation hineinversetzen können und in medizinischer Hinsicht ausreichend aufgeklärt sein. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über das Vorhaben, eine Patientenverfügung zu erstellen.
  • Subjektiv auslegungsbedürftige Begriffe, wie z.B. „unwürdiges Leben“, sollten nur mit Vorsicht verwendet werden und sind näher zu umschreiben.
  • Sofern Sie in Ihrer Patientenverfügung eine Vertretungsperson bezeichnen möchten, besprechen Sie dies vorher unbedingt mit der betroffenen Person. Für die Rechtswirksamkeit muss diese Person den von Ihnen erteilten „Auftrag“ auch annehmen.
  • Es empfiehlt sich ausserdem, eine Patientenverfügung alle Jahre neu zu datieren. Dadurch wird die Aktualität des verfügten Willens gegebenenfalls weniger in Frage gestellt.
  • Vergessen Sie zum Schluss keinesfalls Ihre Angehörigen und Ihren behandelnden Arzt über die Tatsache, dass Sie eine Patientenverfügung besitzen und über deren Hinterlegungsort, zu unterrichten. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Informationen auf der Versichertenkarte eintragen zu lassen. Nur eine auffindbare Patientenverfügung kann auch tatsächlich befolgt werden.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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