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Online-Plattformanbieter: Haben Sie Ihre AGBs bereits aktualisiert?


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Sowohl wenn Sie ein Start-up oder ein etabliertes Unternehmen sind, welches Online-Vermittlungsdienste oder eine Suchmaschine für Nutzer von Unternehmenswebseiten in der EU anbietet, müssen Sie möglicherweise Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) aufgrund einer neuen EU-Verordnung aktualisieren. Die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, die am 12. Juli 2020 in Kraft trat, gilt für Unternehmen sowohl innerhalb als auch ausserhalb der EU. Die Verordnung legt mehrere Verpflichtungen für Dienstleistungsanbieter fest, einschliesslich inhaltlichen Anforderungen an die AGB des Dienstleistungsanbieters.

1. Für wen gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz des Anbieters und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht, die gewerblichen Nutzern und Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitgestellt bzw. zur Bereitstellung angeboten werden, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der EU haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen in der EU befindlichen Verbrauchern anbieten.

„Online-Vermittlungsdienste“ bedeutet in diesem Zusammenhang:

  1. Dienste der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbrachte Dienstleistung;
  2. Dienste, die es gewerblichen Nutzern ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, um die Anbahnung direkter Geschäfte zwischen diesen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern zu erleichtern, unabhängig davon, wo diese Geschäfte letztlich abgeschlossen werden; und
  3. die Bereitstellung dieser Dienste für gewerbliche Nutzer basierend auf einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Anbieter der Dienste und dem gewerblichen Nutzer.

Beispiele für solche Online-Vermittlungsdienste sind Online-E-Commerce-Marktplätze (einschliesslich Marktplätze, auf denen geschäftliche Nutzer aktiv sind), Online-Software-Anwendungsdienste (z. B. App Stores, Social Media Dienste) und voraussichtlich auch Online-Vermittlungsdienste, die über Sprachassistententechnologie bereitgestellt werden.

Der Begriff „Online-Suchmaschine“ umfasst digitale Dienste, die es Nutzern ermöglichen in Form eines Stichworts, einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe Anfragen einzugeben, um prinzipiell auf allen Webseiten oder auf allen Webseiten in einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse in einem beliebigen Format angezeigt zu bekommen, über die sie Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt finden können.

2. Warum gilt die Verordnung auch für Schweizer Unternehmen?

Da Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen in der Regel eine globale Dimension haben, sieht die Verordnung vor, dass sie für Dienstleistungsanbieter gilt, unabhängig davon, ob sie in einem EU-Mitgliedstaat oder ausserhalb der EU ansässig sind. Die Verordnung schränkt dies jedoch mit zwei Voraussetzungen ein, die für die Anwendung der Verordnung erfüllt sein müssen.

  1. Die gewerblichen Nutzer der Online-Vermittlungsdienste oder die Nutzer von Suchmaschinen oder Unternehmenswebseiten müssen in der EU oder im EWR ansässig sein.
  2. Die geschäftlichen Nutzer oder Nutzer der Unternehmenswebseiten müssen Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher mit Sitz in der EU anbieten.

3. Was muss in meinen AGBs enthalten sein?

Einige der wichtigsten Verpflichtungen, denen Online-Vermittlungsdienste und Suchmaschinenanbieter gemäss der Verordnung nachkommen müssen, sind die folgenden Voraussetzungen an die AGB.

Nach der Verordnung müssen insbesondere die folgenden Punkte in die AGBs aufgenommen werden.

  • Mindestens eine 15-tägige Frist zur Notifikation von Änderungen der AGB und ein Kündigungsrecht für Geschäftskunden, wenn sie mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht einverstanden sind;
  • Mindestens eine Kündigungsfrist von 30 Tagen für die Kündigung des Vertrags durch den Anbieter, zusammen mit einer Begründung, warum der Online-Dienstanbieter eine solche Massnahme ergreift;
  • Informationen über das Kündigungsrecht des Geschäftskunden;
  • Einen Hinweis auf die Verfügbarkeit anderer Kanäle für den Verkauf der Waren und Dienstleistungen des Geschäftskunden;
  • Eine Erklärung über die Auswirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum und die Kontrolle der Immaterialgüterrechte des Nutzers hat;
  • Eine Beschreibung des Zugriffs auf persönliche und andere Daten, die der Nutzer nach Ablauf des Vertrags zur Verfügung stellt oder generiert;
  • Angaben zu mindestens zwei Mediatoren, die zur Streitbeilegung zwischen dem Online-Dienstanbieter und dem Nutzer eingesetzt werden können.

Neben dem oben genannten notwendigen Mindestinhalt, müssen die AGB für alle geschäftlichen Nutzer jederzeit leicht zugänglich und in einer klaren und verständlichen Sprache abgefasst sein.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Ihre AGB aufgrund der neuen Verordnung aktualisieren müssen, können Sie sich jederzeit gern an uns wenden. Wir würden uns freuen, die mögliche Anwendung dieser Verordnung auf Ihr Unternehmen zu besprechen.


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