Bestpreisklauseln Buchungsportal

OLG Düsseldorf: Bestpreisklauseln des HRS-Hotelbuchungsportals sind kartellrechtswidrig


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Die Bestpreisvereinbarungen des Hotelbuchungsportals HRS verstossen gegen deutsches Kartellrecht. Dies entschied das Oberlandgericht (OLG) Düsseldorf unlängst in seinem Urteil vom 9. Januar 2015. Damit bestätigt das Gericht einen Beschluss des deutschen Bundeskartellamts, in dem bereits festgehalten wurde, dass Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig sind. Den Hoteliers dürfte dieser Entscheid wieder mehr Freiheit bei der Preisgestaltung bringen. Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen, das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Ausgangslage

Die HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge (GmbH) betreibt ein Online-Hotelbuchungsportal das weltweite Buchungen bei über 250‘000 Hotels aller Preisklassen ermöglicht. Die Buchungen erfolgen direkt und Kunden erhalten sofort eine Buchungsbestätigung zum jeweils aktuellen Zimmerpreis. Der zukünftige Hotelgast bezahlt dabei keine Gebühren an die Buchungsplattform HRS. Diese finanziert sich denn auch ausschliessliche aus den Provisionszahlungen, welche Hotels für die Vermittlungsdienste an die HRS abliefern. Seit 2006 fügte die HRS den Verträgen zwischen Hotels und dem Online-Buchungsportal eine Klausel bei, nach welcher die vertraglich gebundenen Hotels verpflichtet wurden, immer die günstigsten Preise zur Verfügung zu stellen. Die Hoteliers mussten also garantieren, dass HRS immer mindestens die gleich günstigen Preise erhält, wie sie auf anderen Buchungsplattformen, der hoteleigenen Homepage oder an der Rezeption angeboten werden. Schon am 20. Dezember 2013 stellte das Bundeskartellamt die Kartellrechtswidrigkeit der besagten „Bestpreisklauseln“ fest (siehe dazu BR-News vom 13. März 2014). Dieser Beschluss wurde nun, am 9. Januar 2015, vom Kartellsenat des OLG Düsseldorf bestätigt.

Einschränkung des (Preis-) Wettbewerbs

Zur Begründung liess das Oberlandgericht, unter der Leitung von Prof. Dr. Jürgen Kühnen verlauten, die Bestpreisklauseln wirkten sich in unterschiedlicher Weise einschränkend auf den Wettbewerb aus. Zum einen bewirken die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Hotelportalen. Diese verlieren den wirtschaftlichen Anreiz, an Hotelunternehmen, die bereits im Portal von HRS vertreten sind, niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Zimmer über ihrem Portal zu günstigeren Preisen als HRS anzubieten. Das Gericht wertet dies als verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung und somit als Verstoss gegen Art. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hiernach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Durch die Bestpreisklauseln sind nicht nur die Hotelportale, sondern auch die Hotelunternehmen betroffen. Sie sind nicht mehr frei in ihrer Preisgestaltung. Da sie verpflichtet sind, bei HRS immer mindesten die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen. Dieser Preiszwang gilt nicht nur für Zimmerpreise, sondern auch für Buchungs- und Stornierungskonditionen.

Marktanteil > 30 %

Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen HRS und den Hotelunternehmen gelten als vertikale Abreden, da sie zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen stattfinden. Horizontale Abreden würden dann vorliegen, wenn aus kartellrechtlicher Sicht, Unternehmen gleicher Marktstufen Vereinbarungen treffen. In gewissen Fällen sind Vertikale Abreden trotzt Beeinflussung des Wettbewerbs zulässig. Die Beurteilung von wettbewerbsbeschränkenden Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen beurteilt sich in Deutschland nach den kartellrechtlichen Vorgaben des EU-Rechts. Die sog. Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) regelt die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie legt fest, in welchen Fällen vertikale Abreden zulässig sind. Laut Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO namentlich dann, wenn eine Abrede nicht den Kernbereich der aufgeführten Klauseln betrifft oder wenn die Vertragsparteien auf den relevanten Märkten einen Marktanteil von weniger als 30% erreichen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Effizienzgründe eine Ausnahme von der Regelung rechtfertigen (Art. 101 Abs. 3 AEUV).

Das Gericht verweist darauf, dass der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS auf dem relevanten Markt 30 % übersteigt. Die Bestpreisklauseln bewirken darum eine merkliche Wettbewerbsbeeinträchtigung und die Ausnahmebestimmungen der Vertikal-GVO kommen nicht zur Geltung. Auch lassen sich Bestpreisklauseln nicht aus Effizienzgründen rechtfertigen.

Rechtsweg offen

Die Rechtsbeschwerde gegen den Entscheid des OLG Düsseldorf wurde vom Kartellsenat zugelassen. Dies auch darum, weil wegen Bestpreisklauseln vom Bundeskartellamt und von Kartellbehörden im europäischen Ausland Verfahren geführt werden.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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