Framing Urheberrecht

Framing – Eine Verletzung des Urheberrechts?


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Die Bedeutung von Videos im Internet hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Aufgrund der einprägsamen Wirkung von Kurzfilmen werden diese auch immer mehr durch Firmen genutzt, um die Öffentlichkeit anzusprechen. Mit dem Aufkommen von Videos im Internet und in den verschiedenen sozialen Netzwerken gehen verschiedene rechtliche Fragen einher – u.a. ob das sogenannte Framing zulässig ist oder gegen das Urheberrecht verstösst. Der deutsche Bundesgerichtshof geht in einem aktuellen Urteil davon aus, dass Framing keine Verletzung des Urheberrechts darstellt, soweit das fremde Werk rechtmässig, d.h. mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, online gestellt worden ist.

Begriffserklärung: Framing

Framing bedeutet, dass private Internetseiten oder soziale Netzwerke mit mehreren Rahmen (sog. Frames) auf fremde Werke, wie Bilder oder Videos, verweisen. Durch einen Klick auf einen entsprechenden Embedded-Link werden diese fremden Inhalte auf der eigenen Internetseite eingebettet und abgespielt. Technisch wird der angezeigte Inhalt aber immer noch über die fremde Internetseite (z.B. YouTube) bezogen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2015

Die Alleininhaberin der Urheberrechte eines Kurzfilmes (BestWater International GmbH) klagte im zu beurteilenden Fall gegen zwei Personen, die auf ihren jeweiligen Webseiten das Abrufen dieses Filmes auf dem Weg des Framing ermöglichten. Mittels eines Klicks konnten also die Nutzer dieser Webseiten den Film vom Server der Plattform YouTube abrufen und auf der Webseite des Beklagten anschauen. Nach Angaben der Klägerin war der Film ohne ihre Zustimmung auf YouTube abrufbar.

Rechtlich stellt sich nun die Frage, ob die Verwendung von fremdem Material mittels Framing-Technik den Tatbestand von § 19a UrhG eröffnet, der Film also unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dies hat der BGH bereits in einem früheren Entscheid verneint und dementsprechend auch im aktuellen Urteil entschieden. Weiter hat der Gerichtshof erwogen, ob eine solche Framing-Handlung eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt. Um dies abzuklären, hat der BHG dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsgesuch gestellt.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Oktober 2014

Nach dessen Rechtsprechung (vgl. BR-News vom 25. November 2014: EuGH zur Framing-Technik: Verbotene öffentliche Wiedergabe eines geschützten Filmwerks?) sind die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG erfüllt, wenn

  • das Werk durch die Framing-Technik für ein neues, weiteres Publikum zugänglich gemacht wird oder
  • das Werk durch eine neue, von der bisher verwendeten Technik differenzierbare Art wiedergegeben wird

Der EuGH hält bezüglich der ersten Voraussetzung fest, dass sich der Inhaber des Urheberrechts durch eine frei zugängliche Veröffentlichung des Werkes im Internet an alle Internetnutzer gerichtet hat. Eine Verlinkung durch die Framing-Technik erweitert in einem solchen Fall das angesprochene Publikum nicht. Nach Auffassung des EuGH spielt es überdies keine Rolle, ob das Werk durch das Anklicken des Embedded-Link so in die Webseite integriert wird, dass beim Nutzer der Anschein entsteht, das Video werde von dieser Webseite angezeigt, obwohl es in Tat und Wahrheit auf einer anderen Webseite (z.B. einer Videoplattform wie YouTube) hinterlegt wurde.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der EuGH in seiner Antwort zum Vorabentscheidungsgesuch die Auffassung vertritt, dass die Veröffentlichung eines Werkes unter Verwendung der Framing-Technik nicht per se eine „öffentliche Wiedergabe“ i.S.v. Art. 3 der erwähnten EU-Richtlinie darstellt.

Rechtmässiges Onlinestellen bei einer Videoplattform massgeblich

Dem neusten BGH-Urteil zufolge kommt es, unter Auslegung dieses Vorabentscheides des EuGH, in massgebender Weise darauf an, ob das fremde Video rechtmässig bei einer Videoplattform online gestellt worden ist oder nicht. In der deutschen Lehre wird diese Auffassung des BGH kritisiert, da so beim Teilen eines Videos die Gefahr besteht, gegen die Rechte des Urhebers zu verstossen. Der Internetnutzer könne nämlich nicht mit absoluter Sicherheit feststellen, ob das Werk in zulässiger Weise auf der Videoplattform veröffentlicht wurde. Da sich die Vorinstanz im konkreten Fall zu dieser Frage, d.h. ob der Kurzfilm der Klägerin tatsächlich ohne Einwilligung der BestWater International GmbH und somit in unzulässiger Weise auf YouTube freigeschaltet wurde, nicht geäussert hat, wurde die Streitigkeit nun vom BGH an sie zurückverwiesen.

Ausblick

Vor dem Hintergrund dieses Entscheides dürfte interessieren, wie der EuGH über ein kürzlich eingereichtes Vorabentscheidungsgesuch entscheiden wird. Dabei wird der der EuGH unmittelbar zu beurteilen haben, ob es im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG tatsächlich auf das, vom BGH aus der Rechtsprechung des EuGH abgeleitete und in der Lehre stark umstrittene, Kriterium der rechtmässigen Onlinestellung des Werkes ankommt oder nicht. Für den neulich vom BGH beurteilten Fall wird der künftige Entscheid des EuGH insbesondere dann brisant, wenn die Vorinstanz, wo der Fall nun hängig ist, feststellt, dass das Video ohne Zustimmung der BestWater International GmbH auf YouTube gestellt worden ist.

Bedeutung für die Schweiz

In der Schweiz gibt es (zurzeit) noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich der Frage der Zulässigkeit von Framing.
Zu beachten ist aber, dass das schweizerische Urheberrecht (URG) viele Parallelen zu den urheberrechtlichen Regeln der europäischen Union aufweist und es sich deshalb auch aus schweizerischer Sicht lohnt, die Rechtsprechung des EuGH aufmerksam zu verfolgen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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