EU: Fussball-EM und -WM weiterhin im Free-TV


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Nach einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 17. Februar 2011 können die EU-Mitgliedstaaten die exklusive Übertragung von Spielen der Fussball-Weltmeisterschaft und der Fussball-Europameisterschaft im Pay-TV verbieten. Obwohl dies zu Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Eigentumsrechte der FIFA und der UEFA führt, sei ein solches Verbot insbesondere durch den Schutz des Zugangs zur Fernsehberichterstattung über „Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung“ gerechtfertigt. Die Massnahmen in den beiden involvierten Staaten (Grossbritannien und Belgien) wurden ferner als verhältnismässig eingestuft, auch wenn dadurch – im Unterschied zur Schweiz – sämtliche WM- und EM-Spiele, und nicht lediglich ausgewählte Final- und Nationalmannschaftspartien, auf einem frei zugänglichen Fernsehsender ausgestrahlt werden müssen.

Gemäss der sog. Fernseh-Richtlinie (Nr. 89/552/EWG; heute: Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) können die EU-Mitgliedstaaten die Exklusivübertragung von Ereignissen, denen sie eine erhebliche Bedeutung für ihre Gesellschaft beimessen, verbieten, wenn eine solche Übertragung dazu führen würde, dass die breite Öffentlichkeit diese Ereignisse nicht in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfolgen kann (vgl. Art. 3a Abs. 1; Heute: Art. 3j Abs. 1). Von dieser Möglichkeit machten die beiden Staaten Belgien und Grossbritannien Gebrauch und erstellten je eine Liste mit entsprechenden Ereignissen. Darin waren sämtliche Spiele der WM- und EM-Endrunden aufgeführt. Nachdem die Kommission die Listen als zulässig beurteilte, erhoben die FIFA und die UEFA Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG), vor allem weil ihrer Ansicht nach nicht alle WM- und EM-Spiele Ereignisse von erheblicher Bedeutung sein können.

In seinen Urteilen (Rs. T-385/07, T-55/08 und T-68/08) hielt das Gericht zunächst fest, dass die Massnahmen der beiden Staaten zwar zu Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Eigentumsgarantie führen. Diese seien jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Als Rechtfertigungsgrund wurde allgemein die durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistete Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 Abs. 1), welche auch das Recht auf freien Empfang von Informationen beinhaltet, angeführt. Sofern sich die Einschränkungen tatsächlich auf Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung beziehen, sei denn auch die Gewährleistung eines breiten Zugangs zur Fernsehberichterstattung über diese Ereignisse im Sinne von Art. 3a der Fernseh-Richtlinie ein ausreichender Rechtfertigungsgrund.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand sodann die Frage, ob ein Mitgliedstaat der gesamten WM- oder EM-Endrunde eine erhebliche Bedeutung zumessen kann oder lediglich einzelnen Spielen. Hierzu hielt das Gericht in einem ersten Schritt fest, dass die Fernseh-Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Listen einen weiten Ermessenspielraum einräumt. In diesem Bereich bestehe keine Harmonisierung. Die Fernseh-Richtlinie enthalte ferner keine Aussage darüber, ob zu der Liste nur „Topspiele“ (Eröffnungs-, Halbfinal- und Finalspiele) und die Spiele der jeweiligen Nationalmannschaft gehören können. Das Gericht bestätigte deshalb die Ansicht der Kommission, wonach die Weltmeisterschaft bzw. die Europameisterschaft eher als ein Gesamtereignis und nicht als Zusammenstellung einzelner in „Top- und Normalspiele“ aufgeteilter Ereignisse angesehen werden muss. Die Richter wiesen darauf hin, dass bekanntlich die Ergebnisse der „Normalspiele“ das Schicksal einzelner National-Mannschaften bestimmen könne. Schliesslich stehe im Zeitpunkt der Erstellung der Liste oder des Erwerbs der Übertragungsrechte jeweils auch noch nicht fest, an wievielen und an welchen Spielen die einzelnen Mannschaften beteiligt sein werden.

Des Weiteren wird im Urteil betont, dass die in Belgien und Grossbritannien vorgesehenen Einschränkungen zwar den von der FIFA bzw. UEFA für die Übertragungsrechte erzielbaren Preis beeinträchtigen können. Jedoch führten die Massnahmen nicht zu einer „Vernichtung des Handelswerts“ dieser Rechte, weil sie die FIFA und die UEFA nicht zu einer Lizenzierung zu beliebigen Bedingungen verpflichten.

Aus Schweizer Sicht bleibt anzumerken, dass auch gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) der freie Empfang von WM-und EM-Partien gewährleistet wird. Die in der Schweiz massgebende Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung beschränkt sich jedoch auf die Halbfinal- und Finalspiele sowie die Spiele der schweizerischen Nationalmannschaft.

UPDATE: Mit drei Urteilen vom 18. Juli 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entscheidung des Gerichts bestätigt (vgl. Pressemittelung vom 18.07.2013). Ausführlichere Informationen dazu finden Sie im Beitrag von Fabian Reinholz (HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin) und in den drei Urteilen C-201/11 P, C-204/11 P und C-205/11 P.

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