Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

EU: 9.1.2016 – Inkrafttreten neuer EU-Verordnung zur Online-Verbraucherschlichtung


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Gastautor: Martin Rätze,Trusted Shops GmbH, Köln

Ein Jahreswechsel bringt immer wieder Rechtsänderungen mit sich – so auch der Wechsel von 2015 auf 2016. Ab 9. Januar 2016 gilt eine neue EU-Verordnung, die Informationspflichten für alle in der EU niedergelassenen Online-Händler, die Online- Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge anbieten, mit sich bringt. Schweizer Online-Händler ohne Niederlassung in der EU sind von der neuen Pflicht nicht betroffen.

Ab 9. Januar 2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Diese Verordnung steht in engem Zusammenhang mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, welches im Dezember vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.

Sinn und Zweck der Verordnung

Nach ihren Erwägungsgründen (EG) soll Verbrauchern Vertrauen beim Online-Einkauf – insbesondere beim grenzüberschreitenden – vermittelt werden. Der Verbraucherschutz solle gestärkt werden.

“Die Verfügbarkeit einer zuverlässigen und effizienten Online-Streitbeilegung (im Folgenden “OS”) könnte einen großen Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels leisten.”

Die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung, so heißt es weiter, soll eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten darstellen. Allerdings gibt es derzeit noch keinen solchen Mechanismus, der es erlaubt, Streitigkeiten aus Online-Geschäften auch online beizulegen.

Schaffung einer OS-Plattform

Wichtigster Regelungsgegenstand der Verordnung: Die EU- Kommission wird verpflichtet, eine OS-Plattform zu schaffen. Das soll eine Plattform sein, auf der die Online-Streitbeilegung stattfinden soll.

Sie soll sowohl für Streitigkeiten zugänglich sein, bei denen ein Verbraucher gegen einen Online-Händler als auch bei Streitigkeiten, bei denen ein Online-Händler gegen einen Verbraucher vorgehen will.

Die Verordnung gilt dabei nicht nur für grenzüberschreitende Sachverhalte, sondern auch für innerdeutsche.

Nicht erfasst werden Offline-Verträge oder Streitigkeiten zwischen zwei Unternehmen.

Aus EG 18:

“Die OS-Plattform sollte eine interaktive Website sein, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten.

Die OS-Plattform sollte allgemeine Informationen über die außergerichtliche Beilegung von aus Online- Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen erwachsenden vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern enthalten.

Verbraucher und Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, auf dieser Plattform durch Ausfüllen eines in allen Amtssprachen der Organe der Union verfügbaren Online- Formulars Beschwerden einzureichen und einschlägige Unterlagen beizufügen.

Die Beschwerden sollten dann über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige AS-Stelle [Stelle für alternative Streitbeilegung – Anm. d. Red.] weitergeleitet werden. Die OS-Plattform sollte ein kostenloses elektronisches Fallbearbeitungsinstrument bereitstellen, das es den AS-Stellen ermöglicht, das Streitbeilegungsverfahren mit den Parteien über die OS- Plattform abzuwickeln.”

Test der Plattform

Inhaltlich wird also zunächst die EU-Kommission verpflichtet, eine solche Plattform aufzubauen. Diese wurde gem. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung bis zum 9. Januar 2015 getestet.

Informationspflicht für Online-Händler

Die Verordnung ist zwar ganz vordergründig an die Kommission adressiert. Aber für Online-Händler hält die Verordnung eine neue Informationspflicht bereit.

Art. 14 Abs. 1 der Verordnung schreibt vor:

“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online- Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS- Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E- Mail- Adressen an.”

Link existiert noch nicht!

Das Problem bei dieser neuen Infopflicht: Sie kann nicht erfüllt werden! Denn die von der Kommission zu erstellende Plattform existiert noch nicht und damit existiert auch noch kein Link auf diese Plattform.

Die Kommission informiert darüber, dass die Plattform erst ab 15. Februar 2016 zur Verfügung stehen wird.

Bis dahin sollte man folgenden Hinweis aufnehmen, z.B. in den AGB unter dem Punkt “Beschwerdeverfahren” oder ins Impressum:

“Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert.”

Haben sich Online-Händler verpflichtet, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, die das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Zukunft vorsieht, gibt es hier noch zusätzlich eine weitere Informationspflicht, Art. 14 Abs. 2 VO:

“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E- Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.”

Exkurs: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wurde vom Deutschen Bundestag im Dezember beschlossen. Jetzt muss noch der Deutsche Bundesrat diesem Gesetz zustimmen. Wann das der Fall sein wird, ist noch nicht bekannt, die zukünftigen Tagesordnungen der Bundesratssitzungen sind noch nicht veröffentlicht.

Auch das VSBG sieht neue Informationspflichten für Online-Händler vor. Aber dieses Gesetz ist nicht akut für Online-Händler, denn nach der Regelung zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Informationspflichten ab dem 1. des 12. auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats zu erfüllen.

Das bedeutet (Beispielrechnung):

Stimmt der Bundesrat dem Gesetz im Januar zu und das Gesetz wird dann im Bundesgesetzblatt im Feburar veröffentlicht, gelten die Informationspflichten für Online- Händler erst ab dem 1. März 2017.

Händler sollten sich in diesem Punkt nicht verunsichern lassen!

Fazit

Mit der Schaffung der OS-Plattform wird Verbrauchern ein einfaches Instrument an die Hand gegeben, Beschwerden einreichen zu können. Für Online-Händler mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedsland ist es wichtig, die Informationspflicht über diese Plattform zu erfüllen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen die Folge.

Bedeutung für Schweizer Online-Händler (Kommentar Bühlmann Rechtsanwälte):

Für einmal betrifft die neue Informationspflicht nur Schweizer Händler, die auch in der EU über eine Niederlassung verfügen. Eine Ausrichtung auf EU-Verbraucher durch ein aus der Schweiz betriebenes Online-Geschäft ist hingegen nicht ausreichend. Erfreulicherweise ist der neue Gesetzestext (Art. 14 VO) eindeutig und lässt keinen Raum für eine weitergehende Auslegung durch Gerichte einzelner Mitgliedstaaten. Die neuen Regelungen können aber durchaus für Schweizer Hersteller relevant sein, die über einen eigenen Online-Direktvertrieb verfügen und gleichzeitig über eine Niederlassung in der EU verfügen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann und Martin Rätze, Trusted Shops GmbH


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