Erhöhung des Mindestlohns für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft


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Der Bundesrat hat entschieden, die Geltungsdauer des Normalarbeitsvertrages Hauswirtschaft um weitere drei Jahre bis Ende 2019 zu verlängern sowie die Mindestlöhne ab 2017 zu erhöhen.

Der Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft („NAV Hauswirtschaft“) schreibt Mindestlöhne vor, welche an Arbeitnehmende ausbezahlt werden müssen, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten. Solche Tätigkeiten umfassen beispielsweise Reinigungsarbeiten, die Besorgung der Wäsche, Einkaufen, Kochen oder die Mithilfe bei der Betreuung von Kindern oder Betagten. Der NAV Hauswirtschaft findet jedoch nicht Anwendung auf Arbeitnehmende, welche durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind. Zudem sind gewisse Personengruppen (z.B. Au-Pairs oder jugendliche Babysitter) vom Anwendungsbereich des NAV Hauswirtschaft ausgenommen.

Der vorgeschriebene Mindestlohn hängt von der Ausbildung sowie Arbeitserfahrung des jeweiligen Arbeitnehmenden ab. Der NAV Hauswirtschaft teilt die Arbeitnehmenden konkret in vier verschiedene Kategorien ein. Der Mindestlohn der tiefsten Kategorie, zu welcher ungelernte Arbeitnehmende ohne Berufserfahrung gehören, beträgt neu CHF 18.90 pro Stunde (bis Ende 2016: CHF 18.55). Der Mindestlohn der höchsten Kategorie, in welche Arbeitnehmende mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis fallen, beträgt neu CHF 22.85 (bis Ende 2016: CHF 22.40). Eine Unterschreitung dieser Mindestlöhne führt nicht nur dazu, dass der betroffene Arbeitnehmende die Differenz gegenüber dem Arbeitgeber einfordern kann, sondern es können auch Bussen ausgesprochen werden.
Der NAV Hauswirtschaft trat ursprünglich im Jahr 2011 in Kraft. Grundsätzlich kennt das schweizerische Arbeitsrecht keine gesetzlichen Mindestlöhne. Im Jahr 2014 hat das Stimmvolk eine Volksinitiative, welche einen Mindestlohn in der Höhe von CHF 22.00 in der Verfassung verankern wollte, wuchtig mit 76.3% Nein-Stimmen verworfen.

Werden aber innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten, so kann die zuständige Behörde einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der Mindestlöhne vorsieht. Da der NAV Hauswirtschaft grundsätzlich in der ganzen Schweiz anwendbar ist, musste er vom Bundesrat, also von der Schweizer Regierung erlassen werden.

Mindestlöhne können darüber hinaus auch in Gesamtarbeitsverträgen enthalten sein, welche unter gewissen Voraussetzungen allgemeinverbindlich erklärt werden können. Bei einer Allgemeinverbindlicherklärung ist ein Gesamtarbeitsvertrag unabhängig von einer Verbandsangehörigkeit auf alle Arbeitgeber eines Wirtschaftszweiges anwendbar. In der Praxis sind solche Gesamtarbeitsverträge von erheblicher Bedeutung, da sie etliche Branchen umfassen.


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