Erbrechtsreform – mehr Spielraum beim Verteilen des Nachlasses


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Die bevorstehende Erbrechtsreform bringt neben einer Verkleinerung der Pflichtteile auch Neuheiten wie ein gesetzliches Unterhaltsvermächtnis sowie ein verstärktes Informationsrecht der Erben.

Künftig mehr Spielraum bei der Nachlassplanung

Seit März dieses Jahres ist die Vernehmlassung für das neue Erbrecht in Gang. Sollten die im Vorentwurf vorgesehenen Änderungen in Kraft treten, hätten Erblasser in Zukunft deutlich mehr Spielraum bei der Verteilung ihres Nachlasses. Es lohnt sich also, die geplanten Reformen genauer unter die Lupe zu nehmen und bei der Nachlassplanung im Hinterkopf zu behalten.

Forderung nach einem zeitgemässen Erbrecht

Hinter der Erbrechtsreform steht die Forderung der Motion Gutzwiller, „das über hundertjährige, nicht mehr zeitgemässe Erb-/Pflichtteilsrecht flexibler auszugestalten und es den stark geänderten demografischen, familiären und gesellschaftlichen Lebensrealitäten anzupassen.“ Gemeint sind in erster Linie zwei Phänomene:

  • Einerseits sind Erblasser und Erben aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung (seit 1900 von 46,2 auf 81,0 Jahre für Männer und von 48,9 auf 85,2 Jahre für Frauen) heute wesentlich älter. Durch diese Entwicklung, gepaart mit dem Ausbau staatlicher Sozialversicherungssysteme, hat das Erbrecht seine ursprüngliche Funktion eingebüsst, der jüngeren Generation Mittel für den Aufbau und die Sicherung ihrer Existenz zuzuführen.
  • Andererseits sind die familiären Lebensformen vielfältiger geworden und es bestehen oftmals Näheverhältnisse, denen keine rechtliche Verbindung zugrunde liegt (faktische Lebenspartner, Patchworkfamilien).

Verkleinerung der Pflichtteile

Der Vorentwurf zum revidierten Erbrecht begegnet diesen Umständen in erster Linie mit der Verkleinerung der Pflichtteile (Art. 471 VE ZGB) und sieht bewusst davon ab, Konkubinatspartnern und anderen nicht verwandten Personen ein gesetzliches Erbrecht einzuräumen. Gestützt auf die Überlegung, dass der Erblasser am besten in der Lage ist, eine im Einzelfall angemessene Nachfolgeregelung zu treffen, soll dessen Gestaltungsspielraum erweitert werden.

Damit eröffnet sich dem Erblasser nicht nur die Möglichkeit, ihm nahestehende Personen ohne gesetzliches Erbrecht in grösserem Umfang zu begünstigen; er kann insbesondere auch einen grösseren Teil seines Nachlasses einem einzigen Erben übertragen und so beispielsweise die Zersplitterung des (Familien)-unternehmens verhindern. Umgekehrt werden die Gerichte vor schwierigen Abgrenzungsfragen bei der Beurteilung persönlicher Beziehungen bewahrt.

Konkret sieht der Vorentwurf vor, die Pflichtteile wie folgt zu verkleinern:

  • Pflichtteil der Nachkommen: Verkleinerung von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
  • Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin: Verkleinerung von der Hälfte auf einen Viertel des gesetzlichen Erbteils.
  • Pflichtteil der Eltern: Wird ersatzlos gestrichen.

Im Ergebnis würde sich die verfügbare Quote durch die Neuerungen wie folgt erhöhen:

Einführung des Unterhaltsvermächtnisses

Um Härtefälle zu vermeiden, stellt der Vorentwurf der erweiterten Verfügungsfreiheit des Erblassers ein gesetzliches, von dessen Willen unabhängiges Unterhaltsvermächtnis zugunsten faktischer Lebenspartner und Stiefkinder gegenüber (Art. 484a VE ZGB). Das Gericht kann die Ausrichtung eines solchen Vermächtnisses auf Klage des faktischen Lebenspartners gegen den Nachlass hin anordnen, wenn dieser

(1) mit dem Erblasser während mindestens drei Jahren eine faktische Lebensgemeinschaft geführt, das heisst als Paar zusammengelebt hat. Weiter muss der Lebenspartner

(2) erhebliche Leistungen im Interesse des Erblassers erbracht, zum Beispiel gemeinsame Kinder, die Kinder des Erblassers oder den Erblasser selbst betreut haben. Zudem muss der Lebenspartner

(3) bedürftig, also für die Bestreitung des angemessenen Lebensunterhalts auf das Vermächtnis angewiesen sein. Schliesslich muss

(4) die Ausrichtung des Vermächtnisses für die gesetzlichen Erben in Anbetracht ihrer finanziellen Lage und der Höhe des Nachlasses zumutbar sein.

Das Vermächtnis wird vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen in Form einer einmaligen Auszahlung, einer Nutzniessung oder einer Rente ausgerichtet. Aufgrund des Ausnahmecharakters soll das Unterhaltsvermächtnis zwingendes Recht darstellen und folglich weder vom Erblasser ausgeschlossen werden können, noch einem vertraglichen Verzicht zugänglich sein.

Stiefkinder sollen ebenfalls in den Genuss eines Unterhaltsvermächtnisses kommen, sofern sie

(1) während der Minderjährigkeit mindestens fünf Jahre mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt und

(2) finanzielle Unterstützung erfahren haben, die ohne das Versterben voraussichtlich fortgesetzt worden wäre.

Informationsrecht der Erben

Zu guter Letzt sollen im Zuge der Erbrechtsreform offene Fragen, auf welche die Rechtsprechung bislang keine abschliessenden Antworten liefern konnte, auf Gesetzesstufe geklärt werden. Die mitunter brennendste Frage ist dabei jene nach dem Informationsrecht der Erben gegenüber Dritten. Denn während Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB die Erben im Rahmen der Teilung untereinander zu Transparenz verpflichten, enthält das geltende Recht mit Bezug auf die Informationspflicht von Personen ohne Erbeneigenschaft eine Lücke.

Art. 601a Abs. 1 VE ZGB räumt Personen mit erbrechtlichem Anspruch nun explizit ein Informationsrecht ein, sowohl gegenüber Rechtsnachfolgern als auch gegenüber Dritten, die Vermögenswerte des Erblassers verwaltet, besessen oder erhalten haben.

Ausblick

Das Vernehmlassungsverfahren läuft noch bis zum 20. Juni 2016. Ein revidiertes Erbrecht dürfte frühestens 2019 in Kraft treten. Dennoch empfiehlt es sich bereits heute, gerade bei langfristiger erbrechtlicher Planung, etwa im Hinblick auf eine Unternehmensnachfolge, an einen allfälligen künftigen erweiterten Planungsspielraum zu denken.


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