Geldspielgesetz

Entwurf für ein neues Bundesgesetz über Geldspiele


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Der schweizerische Gesetzgeber unterzieht die Geldspielgesetzgebung einer Totalrevision. Der Bundesrat hat Ende April einen Entwurf für ein neues Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) vorgelegt. Der Gesetzesentwurf beinhaltet einige interessante Neuerungen. Insbesondere soll das Verbot, Glücksspiele mittels Internet durchzuführen, aufgehoben werden. In Zukunft sollen konzessionierte Online-Casinos Geldspiele anbieten dürfen. Schliesslich erlaubt der Entwurf ebenfalls das Anbieten von Sportwetten, Lotterien oder andere Geldspielen über das Internet.

Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 30. April 2014 einen Entwurf zum Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) sowie einen erläuternden Bericht dazu vorgelegt. Im Rahmen der Umsetzung des am 11. März 2012 von Volk und Ständen angenommenen Artikels 106 BV werden Lotterien, Sportwetten und Spielbankenspiele neu in einem einzigen Gesetz geregelt. Das in die Jahre gekommene Bundesgesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten von 1923 (SR 935.51) und das Spielbankengesetz (SR 935.52) sollen mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes aufgehoben werden.

Einerseits übernimmt der Gesetzesentwurf bereits heute existierende Regelungen aus dem Spielbankengesetz, dem Lotteriegesetz und der Praxis der Vollzugsbehörden (ESBK und COMLOT). Andererseits sieht der Entwurf aber auch Neuerungen vor, insbesondere im Online-Bereich (s. unten). Ziel des neuen Gesetzes ist, den sicheren und transparenten Betrieb von Geldspielen in der Schweiz zu gewährleisten. Angesichts des Gefährdungspotenzials von Geldspielen bezweckt der Entwurf gleichzeitig einen angemessenen Schutz der Bevölkerung. Anbieter von Geldspielen müssen deshalb gewisse Massnahmen vorsehen, um exzessives Spielverhalten zu erkennen und zu verhindern. Überdies soll mit dem Gesetz eine Grundlage geschaffen werden, die Kriminalität im Zusammenhang mit Geldspielen und das illegale Anbieten von Geldspielen effizient zu bekämpfen. Zu guter Letzt soll wie bisher auch das Gemeinwesen und die AHV von den Erträgen der Geldspiele profitieren. Die Bruttospielerträge aus Spielbanken, Lotterien und Wetten beliefen sich im Jahre 2012 auf rund 1.6 Milliarden Franken.

Kategorien von Geldspielen

Gemäss dem Entwurf fallen diejenigen Spiele in den Geltungsbereich des Gesetzes, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Sodann unterscheidet Entwurf unter dem Oberbegriff „Geldspiele“ zwischen Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspielen und Spielbankenspielen (Art. 3 E-BGS). Neu sind auch Geschicklichkeitsspiele im Gesetzesentwurf als Kategorie von Geldspielen definiert. Dabei handelt es sich um Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt (Art. 3 lit. d E-BGS).

Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele sollen in zwei Unterkategorien unterteilt werden: in Grossspiele und in Kleinspiele. Unter die Grossspiele fallen demnach alle automatisierten, interkantonal oder online durchgeführten Geldspiele. Bei Grossspielen handelt es sich um Geldspiele, von denen grössere Gefahren ausgehen können und der Gesetzgeber deshalb einen strengeren regulatorischen Rahmen vorsieht (vgl. Art. 20 ff. E-BGS). Als Kleinspiele gelten diejenigen Geldspiele, welche die Kriterien für ein Grossspiel nicht erfüllen (vgl. Art. 3 lit. f E-BGS). Letztlich bedeutet dies aber, dass gemäss dem vorliegenden Entwurf gewisse Geldspielturniere in der Form von Kleinspielen auch ausserhalb von Spielbanken zulässig sind. In der Praxis dürfte es sich hier vor allem um Pokerturniere handeln.

Die Durchführung von Geldspielen ist bewilligungs- und konzessionspflichtig. Die Konzessionen für Spielbanken werden wie bisher vom Bund erteilt. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung von Grossspielen ist die (noch zu schaffende) interkantonale Vollzugsbehörde, die aber voraussichtlich der heutigen COMLOT entsprechen dürfte – der interkantonalen Behörde für den Lotterie- und Wettmarkt. Kleinspiele werden jeweils von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt.

Online-Geldspiele

Neu sollen konzessionierte Spielbanken Geldspiele online anbieten dürfen (Art. 9 E-BGS), d.h. das heute geltende Verbot von Online-Casinos in der Schweiz (Art. 5 SBG) wird aufgehoben. Bereits bestehende Spielbanken, welche die entsprechenden Auflagen erfüllen, haben Anspruch auf eine Erweiterung Ihrer Konzession, um Geldspiele online anzubieten.

Weiter sieht der Gesetzesentwurf vor, dass gewisse Veranstalter in Zukunft Grossspiele wie Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele und Lotterien online anbieten und durchführen können. Um von der interkantonalen Vollzugsbehörde eine Bewilligung für Grossspiele zu erlangen, müssen die Veranstalter von Grossspielen eine juristische Person nach schweizerischem Recht sein. Neben weiteren Bedingungen auferlegt der Entwurf den Veranstaltern von Grossspielen Pflichten in den Bereichen Schutz vor exzessivem Geldspiel, Sicherheit und Geldwäschereibekämpfung (Art. 21 E-BGS).

Wie bereits heute soll kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Veranstalterbewilligung bestehen (vgl. erläuternder Bericht zum Vorentwurf vom 30. April 2014, S. 44). Die interkantonale Vollzugsbehörde soll über ein weites Ermessen verfügen. Im Hinblick auf Lotterien und Sportwetten sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die Kantone noch entscheiden werden, welches die maximale Anzahl der Veranstalter ist (Art. 22 E-BGS). Die maximale Anzahl von Bewilligungen für Sportwetten und Lotterien ist demgemäss noch offen. Für Interessenten dürfte es sich aber lohnen, frühzeitig eine etwaige Bewerbung für eine entsprechende Bewilligung einzureichen.

Bekämpfung nicht bewilligter Angebote

Bemerkenswert sind die Bestimmungen, welche die Sperrung von nicht bewilligten Online-Geldspielen vorsehen. Die Vollzugsbehörde führt zu diesem Zweck eine sogenannte „Sperrliste“. Die Fernmeldedienstanbieter haben dann den Zugang von sämtlichen auf der Sperrliste aufgeführten Spielangeboten zu sperren. Schliesslich sind auch die Strafbestimmungen angepasst worden. So ist zum Beispiel das Anbieten von Grossspielen ohne Bewilligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert und bei Vergehen gegen andere Bestimmungen drohen Bussen bis CHF 500‘000.

Der vorliegende Vorentwurf ist momentan in der Vernehmlassung. Nimmt das Parlament die Vorlage an, untersteht sie dem fakultativen Referendum.

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