Einführung der Stellenmeldepflicht ab 1. Juli 2018 – Was Sie als Arbeitgeber in Zukunft zu beachten haben


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Im Jahr 2014 wurde die Initiative „Gegen Masseneinwanderung“ vom Schweizer Stimmvolk angenommen. Infolge der Umsetzung der Initiative tritt nun per 1. Juli 2018 schweizweit mitunter die Stellenmeldepflicht in Kraft. Das Ziel der Stellenmeldepflicht ist die Förderung der Vermittlung von stellensuchenden Personen, welche in der Schweiz bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung, respektive den zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) angemeldet sind.

Arbeitgeber müssen ab dem 1. Juli 2018 offene Stellen in jenen Berufsarten, in welchen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 8% erreicht oder überschreitet, dem RAV melden. Per 1. Januar 2020 wird der massgebliche Schwellenwert von 8% auf 5% gesenkt.

Meldepflichtige Stellen

Nur die Stellen in Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote 8% erreicht oder überschritten wird, sind beim RAV durch die Arbeitgeber zu melden. Welche Berufsarten den Schwellenwert von 8% erreichen oder überschreiten sind in der vom Bundesrat im Mai 2018 bestätigten Liste betreffend meldepflichtige Berufsarten festgehalten. Diese Liste ist auf dem Portal arbeit.swiss aufgeschaltet. Die publizierte Liste ist in dieser Fassung vom 1. Juli 2018 bis am 31. Dezember 2019 in Kraft und wird danach jährlich im vierten Quartal eines Jahres aktualisiert.

Betroffen sind mitunter Berufsarten aus der Baubranche, der PR- und der Marketingbranche sowie aus der Hotellerie und dem Gastgewerbe.

Ablauf der Stellenmeldung

Offene Stellen in den betroffenen Berufsarten müssen durch den Arbeitgeber dem RAV unaufgefordert gemeldet werden. Die Meldung beim RAV muss entweder über die Internetplattform (über das Portal arbeit.swiss), telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen.

Der Eingang der Meldung wird anschliessend durch das RAV bestätigt. Der Arbeitgeber darf die gemeldete Stelle während fünf Arbeitstagen seit erfolgter Eingangsbestätigung seitens des RAV nicht anderweitig ausschreiben. Während diesen fünf Arbeitstagen haben ausschliesslich die Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie die Personen, welche bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Stellensuchende angemeldet sind, Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen. Damit erhalten die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldeten Stellensuchenden gegenüber anderen Mitbewerbern auf dem Stellenmarkt einen zeitlichen Vorteil, respektive Vorsprung.

Umgekehrt muss das RAV dem meldenden Arbeitgeber innert dreier Arbeitstagen nach Eingang der Meldung Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier übermitteln oder aber mitteilen, dass keine solche Person verfügbar ist.

Wurden dem meldenden Arbeitgeber passende Dossiers übermittelt, so muss dieser dem RAV mitteilen, (i) welche Stellensuchenden er als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung eingeladen hat, (ii) ob er einen der vorgeschlagenen Stellensuchenden angestellt hat und (iii) ob die Stelle weiterhin offen ist. Werden vom RAV vorgeschlagene Stellensuchende nicht berücksichtigt, muss dies der Arbeitgeber dem RAV gegenüber nicht begründen. Allerdings müssen geeignete Stellensuchende zumindest zu einer Eignungsabklärung oder aber zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden, ansonsten eine Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung vorliegt.

Zu beachten ist schliesslich, dass nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch Arbeitsvermittler, Headhunter und Personalverleiher zur Meldung von betroffenen Stellen verpflichtet sind.

Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht

Eine Stellenmeldepflicht besteht nicht, wenn:

  • die Stelle mit einer Person besetzt wird, welche seit mindestens 6 Monaten bei dem entsprechenden Unternehmen, derselben Unternehmensgruppe oder demselben Konzern tätig ist;
  • die Beschäftigungsdauer maximal 14 Tage dauert;
  • eine Stelle durch nahe Verwandte (u.a. Ehegatten und Kinder) eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt wird;
  • die Stelle durch eine bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldete Person besetzt wird.

Rechtsfolgen bei Verletzung der Stellenmeldepflicht

Wird die Stellenmeldepflicht oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung vorsätzlich verletzt, droht eine Busse von bis zu CHF 40’000.

Bei fahrlässiger Verletzung der vorbezeichneten Pflichten droht immerhin noch eine Busse von bis zu CHF 20’000.

Haben Sie noch Fragen oder benötigen Sie bei der Umsetzung der Gesetzesänderung Unterstützung? Gerne können Sie sich an uns wenden. Wir beraten Sie im Detail über Ihre Pflichten und den konkreten Anpassungsbedarf.


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