Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) legt ein neues Grundlagenpapier vor und setzt dabei auf Selbstreguliereung


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Die parlamentarische Initiative: „Schuldenprävention – Keine Werbung für Kleinkredite“ fordert die Revision des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG). Die Initiative sieht ein Verbot für aggressive Werbung für Konsumkredite vor. Die Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK-N) hat nun einen Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt, in dem vorgesehen ist, dass die Kreditbranche das Verbot selber reguliert. Der Verband Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute (VSKF) schlägt hierauf die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) als Schiedsgericht vor.

Die SLK sieht sich in vielen Bereichen als wichtige Alternative zum Gang vor die Gerichte und betont, dass sie nicht nur im Haupttätigkeitsfeld der Beurteilung von Beschwerden gegen unlautere kommerzielle Kommunikation, sondern auch bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewerbung von alkoholischen Getränken und Tabakprodukten und beim Direktmarketing erfolgreich als Schiedsgericht tätig ist. In ihrem neuen Grundlagepapier betont sie die Wichtigkeit der alternativen, aussergerichtlichen Streitbeilegung.

Die SLK unterstreicht, dass sie sich bei der Beurteilung von Beschwerden auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Kodex „Praxis zur Werbe-und Marketingkommunikation“ der Internationalen Handelskammer (ICC, Chamber of Commerce) stützt. Eine Beurteilung durch die SLK sei für die Werbebranche darum wertvoll, weil folgende Grundsätze beachtet werden:

  • ein niederschwelliger Zugang zur Lauterkeitskommission macht diese für Unternehmen einfach zu erreichen und bedarf keiner besonderen (rechtlichen) Vorkenntnisse
  • Grundsätzlich kostenlose und schnelle Beurteilung
  • Grosses Wissen durch Fachexperten mit branchenspezifischem Know-how
  • Wirksame Selbstkontrolle zur Verhinderung zusätzlicher gesetzlichen Einschränkungen
  • Unabhängig und neutrale autonome privatrechtliche Stiftung in der die verschiedenen Anspruchsgruppen gleichberechtigt vertreten sind
  • Entlastung der Gerichte und Verminderung der Bürokratie
  • Hohe Akzeptanz der Entscheide der SLK bei allen Beteiligten
  • Imageförderung durch präventive Arbeit der SLK

Insbesondere werden die Vorzüge von aussergerichtlichen Verfahrensarten, der Selbstregulierung sowie die internationale Verflechtung der Lauterkeitskommission und die breite Anerkennung ihrer Urteile hervorgehoben. Im Grundlagenpapier der SLK wird, korrekterweise, wenn auch eher unauffällig, darauf hingewiesen, dass die SLK als private Organisation keine durchsetzbaren Urteile erlassen kann. Hierauf, aber auch auf den Nutzen von SLK-Entscheiden wurde unsererseits schon zu einem früheren Zeitpunkt schon hingewiesen. Auch wenn der grosse und wichtige Stellenwert der Selbstregulierung ein bedeutender Vorteil unserer Rechtsordnung darstellt, wäre es im Hinblick auf die Schaffung von Rechtssicherheit begrüssenswert, wenn staatliche Gerichte in lauterkeitsrechtlichen Fragen häufiger verbindliche Urteile fällen könnten und damit auch verbindliche und verlässliche Auslegungshilfen schaffen würden. Gerade bei der Anwendung und Auslegung des UWG’s im Kontext der neuen Technologien gibt es viele für die Unternehmen zentrale Fragen, auf die es regelmässig keine eindeutigen Antworten gibt.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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