Pauschalpreis-im Werkvertrag

Der Pauschalpreis im Werkvertrag – Auf was lasse ich mich ein?


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In der Praxis ist die Vereinbarung eines „Pauschalpreises“ in Werkverträgen der Normalfall. Leider müssen wir jedoch immer wieder feststellen, dass nur wenige Unternehmen wissen, auf was sie sich bei einem Pauschalpreis wirklich einlassen.

Dabei macht die Vereinbarung einer pauschalierten Vergütung der unternehmerischen Leistung eigentlich für beide Parteien Sinn. Auf der einen Seite weiss der Bauherr, welchen fixen Betrag er für die Erstellung seines Bauwerkes bezahlen muss. Auf der anderen Seite weiss der Unternehmer, welchen Umsatz er mit der Ausführung des Bauwerkes erzielen kann. Beide Parteien können somit von einem solchen Vertrag profitieren.

Es zeigt sich in der Praxis jedoch häufig, dass die Parteien keine klare vertragliche Grundlage schaffen, weshalb in einem Streitfall oftmals Uneinigkeit darüber besteht, was die Parteien unter dem vereinbarten Pauschalpreis verstanden haben.

Durch den folgenden Beitrag werden die massgebenden Preisarten im Werkvertrag dargestellt und kurz erläutert. Zudem wird auf die sich in diesem Zusammenhang in der Praxis oftmals stellenden Fragen der Bestellungsänderungen und der Nachtragsforderungen bei Pauschalpreiswerkverträgen eingegangen.

1. Welche Preisarten können die Parteien im Werkvertrag vereinbaren?

Das im Obligationenrecht (OR) enthaltene Werkvertragsrecht unterscheidet in Bezug auf die Vergütung für die Erstellung eines Werkes zwischen der Vereinbarung eines festen Preises (Art. 373 Abs. 1 OR) und der Preisfestsetzung „nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers“ (Art. 374 OR). Wird ein fester Preis vereinbart, verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk für diesen Betrag zu erstellen, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen hatte, als ursprünglich vorgesehen. Pauschaliert wird mit anderen Worten nicht die Leistung, sondern deren Vergütung.

Zur Frage, was darüber hinaus unter einem festen Preis zu verstehen ist, äussert sich das OR jedoch nicht. Um dennoch eine detaillierte Lösung in ihrem Vertrag zu haben, erklären die Parteien in der Praxis in der Regel die SIA Norm 118, d.h. die „Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten“ des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, für anwendbar. Die SIA Norm 118 unterscheidet zwischen den folgenden Festpreisen:

  • Der Globalpreis (Art. 40 SIA Norm 118), wonach ein fester Geldbetrag für die Erstellung eines Werkes (bzw. eines Werkteils oder einzelner Leistungen) unter einem Teuerungsvorbehalt vereinbart wird. Erhöhen oder vermindern sich Lohnkostenansätze oder Preise gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage, so können die Parteien eine Mehr- oder Mindervergütung verlangen. Für den Endpreis nicht massgebend sind hingegen die effektiv durch den Unternehmer erbrachten Leistungen und Mengen, da diese eben pauschal vergütet werden.
  • Der Pauschalpreis (Art. 41 SIA Norm 118) ist ein Globalpreis ohne Teuerungsvorbehalt. Selbst wenn sich im Laufe der Werkerstellung eine Teuerung ergibt, kann der Unternehmer diese dem Bauherrn nicht in Rechnung stellen. Aufgrund seines strengeren Charakters ist der Pauschalpreis in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich als solcher zu kennzeichnen, damit sich der Unternehmer über den Inhalt und die Tragweite des beabsichtigten Vertrages Klarheit verschaffen kann.
  • Der Einheitspreis (Art. 39 SIA Norm 118) ist ebenfalls ein Festpreis, wobei die Vergütung nicht für die Gesamtleistung pauschaliert wird, sondern einzig für die einzelnen Leistungen, die im Leistungsverzeichnis als separate Positionen aufgeführt sind. Die Gesamtvergütung berechnet sich anschliessend nach der für die einzelnen Leistungen definierten Mengen (d.h. nach dem Ausmass). In der Regel führt der Bauherr die zu jeder Leistung gehörende, zu erwartende Menge im Leistungsverzeichnis auf. Der Einheitspreis unterliegt ebenfalls der Teuerungsabrechnung.

Das Gegenstück zu den Festpreisen stellt der Preis nach Aufwand bzw. der Regiepreis dar (Art. 44 ff. SIA Norm 118). Der Werkpreis wird in diesem Fall nicht zum Voraus bestimmt, sondern im Zeitpunkt der Lieferung des Werkes. Im Voraus können allerdings die Regieansätze für Arbeitsstunden und Material vereinbart werden.

Nebst einem Pauschalpreis und einem Preis nach Aufwand können die Parteien auch einen so genannten Richtpreis vereinbaren (Art. 375 OR, Art. 56 SIA Norm 118). Der Richtpreis stellt eine hybride Preisform dar, bei dem der Unternehmer die voraussichtlichen Gesamtkosten unter gleichzeitiger Angabe der Regiesätze und der von ihm geschätzten Mengen angibt. Wird der angegebene Richtpreis in der Folge unverhältnismässig überschritten (d.h. um mehr als 10%), so hat der Bauherr die Möglichkeit eine angemessene Herabsetzung des Werklohnes zu verlangen oder (sofern die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind) vom Vertrag zurückzutreten. Der Richtpreis unterliegt der Teuerungsabrechnung nur dann, wenn dies explizit vereinbart wurde.

2. In welchen Fällen kann ich einen pauschalisierten Werklohn abändern?

Haben die Parteien einen pauschalierten Werklohn vereinbart, so kann dieser grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden, auch wenn der Unternehmer einen Mehr- oder Minderaufwand aufgrund einer Mengenabweichung hatte. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen.

Nachträgliche Anpassungen des Pauschalpreises sind bei Bestellungsänderung, mangelhafte Angaben in den Ausschreibungsunterlagen, bei Vorliegen von ausserordentlichen Umständen sowie bei Verletzung von Mitwirkungspflichten möglich.

Fast kein Bauvorhaben wird in der Praxis ohne Bestellungsänderungen realisiert, weshalb Preisanpassungen am häufigsten auf diese Ursache zurückzuführen sind. Die SIA Norm 118 regelt diesen in der Praxis bedeutsamen Fall in Art. 84 ff., bei dem der Bauherr durch Weisungen oder Änderungen von Plänen verlangt, dass der Unternehmer Leistungen in grösseren oder kleineren Mengen oder gar nicht erbringt bzw. auf andere Art als ursprünglich vereinbart. Möglich ist auch, dass der Bauherr auf die Ausführung einer bestimmten Arbeit verzichtet. Diesfalls darf er sie aber nicht durch Dritte ausführen lassen.

Der Mehr- oder Minderpreis (d.h. der Nachtragspreis) wird bei Pauschal- oder Globalpreisen auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage ermittelt (Art. 89 SIA Norm 118).

Im Falle eines Einheitspreisvertrages gilt der vereinbarte Einheitspreis nur bis zu einer Mehr- oder Mindermenge von 20% als fest und unabänderlich (wobei es den Parteien freisteht in ihrem Vertrag eine anderen Toleranzgrenze aufzuführen). Geht eine Bestellungsänderung darüber hinaus, können die Parteien einen neuen Einheitspreis auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage festsetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Leistungen, für welche im Leistungsverzeichnis noch kein Einheitspreis definiert wurde. Wann immer möglich vereinbaren die Parteien den Einheitspreis für eine zusätzliche Leistung vor Ausführung der Arbeiten. Kommt keine Einigung zustande, können die Arbeiten in Regie (d.h. nach Aufwand) ausgeführt werden (Art. 87 SIA Norm 118 / Art. 374 OR). Diese Regelung gilt sinngemäss auch im Falle von bauherrenseitig verschuldeten mangelhaften Mengenangaben in den Ausschreibungsunterlagen (Art. 86 Abs. 5 SIA Norm 118 / Art. 374 OR).

Eine Anpassung des Pauschalpreises kann auch dann vorgenommen werden, wenn ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Parteien angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren (Art. 373 Abs. 2 OR / Art. 59 Abs. 1 SIA Norm 118). Im Unterschied zum Gesetz zählt die SIA Norm 118 einige Beispiele auf, welche als ausserordentliche Umstände im Sinne dieser Bestimmung gelten und dem Unternehmer ein Anrecht auf eine zusätzliche Vergütung einräumen, so zum Beispiel Wassereinbrüche, Stürme, Erdbeben, Radioaktivität, aber auch einschneidende behördliche Massnahmen. Im Falle von ungünstigen Witterungsverhältnissen kann allerdings nur dann eine zusätzliche Vergütung gefordert werden, wenn dies im Vertrag explizit so vorgesehen war (Art. 60 SIA Norm 118).

Auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten wie bspw. zu spät gelieferte Pläne, welche zur Folge haben, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Arbeiten in Verzug gerät, können eine Mehrkostenforderung des Unternehmers zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_507/2015 vom 19. Februar 2016, E. 3.4).

3. Tipps und Tricks in der Praxis

  • Pauschalpreise sollten nur aufgrund von vollständigen und klaren Unterlagen vereinbart werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich vom Bauherrn für die Abgabe des Angebotes zusätzliche Unterlagen zu verlangen.
  • Vor der Ausführung von zusätzlichen Arbeiten ist die (schriftliche) Zustimmung des Bauherrn einzuholen; ausser es handelt sich um dringende Arbeiten, die der Abwendung von Gefahr oder Schäden dienen. Im Zweifelsfall darf von Dringlichkeit ausgegangen werden, es muss allerdings sofort eine Meldung an den Bauherrn gemacht werden.
  • Insbesondere bei Pauschalpreisverträgen empfiehlt es sich, den anfallenden Mehraufwand lückenlos zu dokumentieren (Nachtragsofferte, Zustimmung des Bauherrn, Regierapporte, etc.).

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