DE-BGH: Auskunftspflicht von Access-Providern bereits bei einmaliger Urheberrechtsverletzung in P2P-Netzwerken


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In Deutschland wurde die auf IP-Adressen gestützte Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet erheblich erleichtert. Denn gemäss einem kürzlich gefällten Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Access-Provider den Rechtsinhabern den Namen und die Adresse von Kunden bekanntgeben, welche urheberrechtlich geschützte Musikaufnahmen offensichtlich unberechtigt in Online-Tauschbörsen zum Herunterladen angeboten haben. Entscheidend sei nur, dass der Access-Provider seine Dienstleistung gewerbsmässig anbiete. In diesem Fall werde der Access-Provider „ohne weiteres“ auskunftspflichtig. Somit müssen die Provider auch Auskunft über „Einmaltäter“ erteilen, die nur einmalig oder nur ein einziges Musikstück zum Herunterladen anbieten. Gemäss dieser Interpretation ist es ausreichend, wenn eine im Internet begangene Rechtsverletzung offensichtlich ist. Eine Gewerbsmässigkeit der Urheberrechtsverletzung ist hingegen nicht erforderlich.

Urteil des BGH: Auskunftspflicht für Access-Provider

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass Access-Provider, wie die Deutsche Telekom AG, dem Inhaber von Urheberrechten in der Regel den Namen und die Adresse derjenigen Nutzer bekanntgeben müssen, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse gestellt haben (Beschluss Az. I ZB 80/11). Das Urteil ist in Deutschland sowohl in der Presse als auch in der Politik auf heftige Kritik gestossen, namentlich wird dem Gericht vorgeworfen, es habe das Gesetz uminterpretiert oder es klar gegen den Willen des Gesetzgebers ausgelegt.

Sachverhalt

Ausgangspunkt des Rechtstreits war der Antrag eines Musikvertriebsunternehmens an die Deutsche Telekom AG, die Namen und Adressen von Nutzern gewisser IP-Adressen herauszugeben. Unter den betroffenen dynamischen IP-Adressen wurden in Online-Tauschbörsen offensichtlich unberechtigt Musikstücke zum Herunterladen angeboten. Die IP-Adressen, welche die Deutsche Telekom AG den Nutzern zugewiesen hatte, liess das Unternehmen zuvor von einer Drittfirma ermitteln.

Das Musikvertriebsunternehmen gelangte mit diesem Antrag an das Landgericht und Oberlandgericht Köln, welche den Antrag beide ablehnten, da der Auskunftsanspruch des Rechteinhabers eine Rechtsverletzung in gewerblichem Mass voraussetze, die vorliegend nicht gegeben sei, da die Nutzer jeweils nur einmalig und nur ein Musikstück zum Herunterladen angeboten hätten.

Anbieten einer Dienstleistung in gewerblichem Ausmass reicht für Auskunftspflicht

Das deutsche Recht sieht in §101 Abs. 2 Ziff. 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vor, dass der Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch unter anderem gegenüber demjenigen hat, der „in gewerblichem Ausmass für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen“ erbracht hat. Nach Ansicht des BGH beziehe sich das gewerbliche Ausmass dabei nicht auf die Rechtsverletzung, sondern auf die Dienstleistung. Er widersprach damit den Urteilen der Vorinstanzen. Nach Ansicht des BGH lasse aber weder der Wortlaut noch die Systematik des Gesetzes eine andere Auslegung zu. Entscheidend dafür, ob einem Antrag um Auskunft stattgegeben werde, sei eine Abwägung der betroffenen Rechte des Rechteinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer. Nach Ansicht des BGH sei aber unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ein Auskunftsanspruch in der Regel ohne weiteres begründet.

Der BGH hat mit anderen Worten entschieden, dass Access-Provider die Namen und Adressen von sämtlichen Personen bekanntgeben müssen, die offensichtlich unberechtigt Musikstücke in Tauschbörsen gestellt haben. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Einmaltäter handelt. Solange der provider seine Dienstleistung in gewerblichem Ausmass anbietet – was in der Regel der Fall sein dürfte – ist er in solchen Fällen „ohne weiteres“ auskunftspflichtig.

Das Urteil erleichtert den Rechteinhabern die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet erheblich. Neu muss nicht mehr abgeklärt und nachgewiesen werden, dass eine Rechtsverletzung gewerbsmässig erfolgte. Ausreichend für einen Auskunftsanspruch ist gemäss BGH bereits, wenn eine im Internet begangene Rechtsverletzung offensichtlich ist.

Situation im Schweizer Recht

Das schweizerische Recht kennt keine dem deutschen Auskunftsrecht entsprechende Vorschrift. Zwar statuiert Art. 62 Abs. 1 lit. c URG eine Auskunftspflicht, diese ist allerdings auf Rechtsverletzungen im Verkehr mit körperlichen Gegenständen ausgerichtet. Der Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Internet, bei welchen Informationen über die Identität der Täter regelmässig nur über die IP-Adresse ermittelbar sind, ist im Schweizer Urheberrechtsgesetz nicht explizit geregelt. Die Lehre geht davon aus, dass nach schweizerischem Urheberrecht für Rechteinhaber keine Möglichkeit besteht, die Access-Provider zur Bekanntgabe der Daten ihrer Kunden zu zwingen. Hinzu kommt, dass ein Vorgehen zur Ermittlung der Identität mutmasslicher Urheberrechtsverletzer mittels Strafanzeige seit dem Logistep-Urteil des Bundesgerichts erheblich erschwert wurde (vgl. BR-News vom zum 5. Dezember 2010).

Bedeutung des Urteils für Schweizer Rechteinhaber

Obwohl das schweizerische Urheberrecht keine entsprechenden Vorschriften kennt, ist das Urteil auch für Schweizer Rechteinhaber interessant. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlagen ist ein analoges Vorgehen in der Schweiz zwar ausgeschlossen, das Urteil ermöglicht Schweizer Rechteinhabern aber, in Deutschland gegen Filesharer vorzugehen. Sie können von den Providern Auskünfte über die Identität der Nutzer verlangen, da nach deutscher Rechtsprechung in Urheberrechtsfragen das Schutzlandrechtsprinzip anwendbar ist und damit das deutsche Recht zur Anwendung kommt. Das Schutzlandrechtsprinzip besagt vereinfacht ausgedrückt, dass jeweils das Recht desjenigen Landes anwendbar ist, in welchem der Schutz bzw. die Verletzung geltend gemacht wird (vgl. zur schweizerischen Rechtslage: Art. 110 Abs. 1 IPRG).

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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