Das neue Rechnungslegungsrecht


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Das neue Rechnungslegungsrecht ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Nachstehend sind einige bedeutende Elemente der Revision zusammen gefasst. Die Änderungen könnten nicht nur für die Finanzbuchhalter, sondern darüber hinaus auch für das Management und die Berater von Interesse sein, zum Beispiel im Bereich der Aufbewahrung der Archive oder der Aufhebung der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts für die KMU.

Anwendung nach der Grösse des Unternehmens

Das neue Rechnungslegungsrecht unterscheidet nicht nach juristischer Form der Unternehmen, sondern nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Es verwendet denselben Ansatz wie das neue Revisionsrecht. Die Anforderungen an die Transparenz steigen mit der Grösse des Unternehmens.
Die erste Stufe ist die einfachste und gilt für die kleinen Unternehmen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500’000 Umsatzerlös, Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen sowie Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, können eine einfache Rechnungslegung führen, die lediglich die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage enthält (eine Art „Milchbüchlein“).
Die zweite Stufe betrifft die KMU, d.h. die juristischen Personen (AG, GmbH, Genossenschaft etc.). Sie müssen die allgemeinen Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts anwenden, welche dem Standard entsprechen, der in gut geführten KMU angewendet wird.
Die dritte Stufe ist für grössere Unternehmen anwendbar, die der ordentlichen Revision unterworfen sind, und für Konzerne, die strengere Anforderungen erfüllen müssen: zum Beispiel wird eine Geldflussrechnung in tabellarischer Form verlangt.

Aufbewahrung der Korrespondenz
 

Nach dem neuen Rechnungslegungsrecht sind die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht während zehn Jahren aufzubewahren. Die Geschäftskorrespondenz muss nicht mehr aufbewahrt werden, ausser wenn sie als Buchungsbeleg gilt. Dies erlaubt es, die Archivierungskosten zu begrenzen. Demzufolge wurde die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV) angepasst.
Rechnungslegung in Euro
Eine wichtige Neuerung stellt die Möglichkeit der Unternehmen dar, die Rechnungslegung entweder in Schweizer Franken oder in der für die Tätigkeiten des Unternehmens wichtigsten Währung zu führen. Ein in Europa aktives Handelsunternehmen könnte seine Rechnungslegung folglich in Euro führen. Wird für die Rechnungslegung nicht die Landeswährung verwendet, so müssen allerdings die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden.
Das Gesetz präzisiert neu, dass die Rechnungslegung auch auf Englisch geführt werden kann.

Jahresrechnung
Die Unternehmen, die gemäss den Regeln des Obligationenrechts der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterliegen, müssen einen Geschäftsbericht erstellen. Die Elemente variieren je nach Grösse des Unternehmens. Der Geschäftsbericht enthält folgende Elemente:

  • Die Bilanz
  • Die Erfolgsrechnung
  • Den Anhang [1] (detaillierter bei grösseren Unternehmen)
  • Die Geldflussrechnung in tabellarischer Form (nur bei grösseren Unternehmen)
  • Den Lagebericht (nur bei grösseren Unternehmen).

Der Lagebericht ist der vom Verwaltungsrat verfasste Text über den Geschäftsverlauf. Nach altem Recht mussten alle Aktiengesellschaften einen solchen verfassen. Die KMU sind inskünftig von dieser Pflicht befreit, da sie lediglich jene Gesellschaften betrifft, die der ordentlichen Revision unterworfen sind. Achtung bei der Terminologie: der Geschäftsbericht wird auf Englisch mit annual report [2] übersetzt, während der Lagebericht management report [3] heisst.
Die Rechnungslegung muss die wirtschaftliche Lage des Unternehmens wiedergeben, sodass sich ein Dritter eine fundierte Meinung dazu bilden kann. Eine „fair presentation“ bzw. ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild wird jedoch nicht verlangt und die Bildung stiller Reserven bleibt weiterhin möglich.
Der Anhang muss alle wichtigen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag stattgefunden haben, enthalten, was eine grosse Neuerung darstellt. Ein wichtiges Ereignis könnte die Eröffnung eines Verfahrens sein. Der Anhang muss in einem solchen Fall dieses Verfahren erwähnen und seine finanziellen Folgen einschätzen.

Grössere Unternehmen
 

Unter gewissen Umständen müssen grössere Unternehmen die Rechnungslegung des Unternehmens oder des Konzerns nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung richten, um den Bedürfnissen des Kapitalmarktes zu entsprechen oder um die Minderheitsaktionäre zu schützen. Die Rechnungslegung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung ist eine zusätzliche Anforderung, die zur Rechnungslegung nach Obligationenrecht hinzukommt. Grössere Unternehmen sind jene, die der ordentlichen Revision unterworfen sind, d.h. diejenigen Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: Bilanzsumme von CHF 20 Mio., Umsatzerlös von CHF 40 Mio. und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt [4].
Es erstaunt, dass auch Stiftungen, die der ordentlichen Revision unterworfen sind, einen anerkannten Standard zur Rechnungslegung verwenden müssen.
In einer neuen Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) hat der Bundesrat fünf anerkannte Standards zur Rechnungslegung definiert: IFRS, IFRS für KMU, Swiss GAAP RPC, US GAAP und IPSAS. Es ist immer die jeweils aktuellste Version dieser Standards gültig. Die Unternehmen müssen die Standards vollständig und für die gesamte Rechnungslegung anwenden. Die Rechnungslegung des Unternehmens oder des Konzerns darf, wenn sie nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt wird, keine stillen Reserven enthalten und erlaubt es, eine „fair presentation“ bzw. eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage des Unternehmens zu erhalten („true and fair view„). Diese Rechnungslegung ist weder für die Steuerbemessung noch für die Erhebung von Sozialabgaben relevant, aber sie stellt ein modernes Informationsinstrument für die Aktionäre und die Gläubiger dar.

Inkrafttreten
 

Die Unternehmen erhalten zwei resp. drei Jahre, um sich der neuen Regelung anzupassen. Sie müssen die neuen Bestimmungen ab dem Geschäftsjahr 2015 anwenden, Konzerne ihrerseits ab dem Geschäftsjahr 2016. Sie können die neuen Bestimmungen freiwillig auch schön früher einhalten.
Die Rechnungslegung enthält üblicherweise auch die Zahlen des vorgehenden Jahres, um einen Vergleich zu erlauben. Mit dem Übergang zum neuen Rechnungslegungsrecht kann das Unternehmen auf den Vergleich verzichten. Alternativ kann ein Vergleich ohne Wiederaufbereitung der vorgehenden Geschäftsjahre erstellt werden. Die Aufgabe der Unternehmen wird somit erleichtert.

[1] Ausser bei Personengesellschaften, die nicht den Regeln der grösseren Unternehmen unterworfen sind.
[2] Rapport de gestion auf Französich, Art. 961 OR.
[3] Der Lagebericht wurde früher Jahresbericht genannt, rapport annuel auf Französich, Art. 961c OR.
[4] Für Vereine bleiben die Schwellenwerte bei 10/20/50.


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