Das könnte teuer werden – Sharing Economy sieht sich mit Nachforderungen konfrontiert


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Seit Jahren schon herrscht Unsicherheit darüber, ob Uber seine Fahrer arbeitsvertraglich anstellt, oder ob Uber lediglich die Fahrten an die Fahrer vermittelt. Im letzteren Fall wäre dies kein Arbeitsvertrag, sondern ein Auftrag. Ungeklärt ist auch, ob die Fahrer unselbständige oder selbständige Erwerbstätige im Sinne der Sozialversicherungen sind.

Neuer Entscheid aus Genf

Das Arbeitsdepartement des Kantons Genf hat letzte Woche entschieden, dass Uber ein Arbeitgeber und somit verpflichtet sei, die Fahrer anzustellen und die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Solange Uber dem nicht nachkomme, sei es Uber verboten, die Aktivität im Kanton Genf fortzusetzen. Dieser Entscheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen und wird von Uber, wie bereits angekündigt, weitergezogen. Der Entscheid des Arbeitsdepartements zeigt einmal mehr die Brisanz der Thematik.

Angestellt oder nicht? Unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit?

In einem unserer früheren Blogs haben wir aufgezeigt, dass die Beurteilung, ob jemand im arbeitsvertraglichen Sinn angestellt und im sozialversicherungsrechtlichen Sinn unselbständig Erwerbstätig ist, mitunter sehr schwierig und im Einzelfall zu prüfen ist. Zudem sind die Qualifikationsmerkmale für einen Arbeitsvertrag und diejenigen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht deckungsgleich, da die Kriterien für die jeweilige Beurteilung unterschiedlich sind. Dies kann zur Folge haben, dass jemand zwar arbeitsvertraglich angestellt ist, nicht aber als unselbständig Erwerbstätiger gilt. Für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses wird beispielsweise untersucht, ob ein Dauerschuldverhältnis besteht und ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber subordiniert und weisungsgebunden ist. Für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, werden die betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit sowie das unternehmerische Risiko analysiert und eine Würdigung der gesamten Umstände vorgenommen. (Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag: Beauftragen Sie noch oder sind Sie schon Arbeitgeber?)

Die sich abzeichnenden Konsequenzen für Uber

Bereits im Mai dieses Jahres hat das Arbeitsgericht Lausanne entschieden, dass der Fahrer einer Tochtergesellschaft von Uber angestellt gewesen sei. Die Suva entschied sowohl im Jahr 2017 als auch im Juli 2019, dass die Uber-Fahrer unselbständige Erwerbstätige im Sinne der Sozialversicherungen seien. Soweit ersichtlich ist keiner dieser Entscheide in Rechtskraft erwachsen. Es bleibt also abzuwarten, bis ein höheres Gericht oder bestenfalls das Bundesgericht darüber befindet, wie die Uber-Fahrer sozialversicherungsrechtlich und vertragsrechtlich zu qualifizieren sind. Der neue Entscheid des Arbeitsdepartements des Kantons Genf bestätigt jedenfalls die früheren Entscheide. Sollten die nächsten Instanzen die bisherigen Entscheide ebenfalls bestätigen, könnte sich Uber mit Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge und allfälligen arbeitsrechtlichen Klagen (zu denken ist beispielsweise an Klagen aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung) konfrontiert sehen.

Und die „Sharing Economy“?

Das Geschäftsmodell „Sharing Economy“, bei dem sich Marktpartner über eine digitale Plattform praktisch komplett unabhängig von ihrem Standort finden und die Nachfragenden die Anbietenden bezahlen, um Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu erhalten, ist nicht neu. Amazon, airbnb, Mila oder Clickworker, um nur einige zu nennen, bestehen schon seit Jahren. Die Gerichtsfälle rund um Uber zeigen aber, dass gewisse Geschäftsmodelle doch ein Arbeitsverhältnis entstehen lassen können. Als Faustregel kann gelten: Je mehr der Plattformbetreiber auf den Arbeitsalltag der Sharing-Dienstleister Einfluss nimmt, desto eher wird ein Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis angenommen, mit der Konsequenz, dass die vertragliche Beziehung als Arbeitsverhältnis qualifiziert wird. Nach wie vor unklar ist, wo genau die Grenze zu ziehen ist. Ob die Gerichtsentscheide Klarheit bringen, wird sich weisen. Wir werden darüber berichten.


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