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Massnahmen zur steuerlichen Entlastung in der Schweiz


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Wie andere Staaten, so ergreift auch die Schweiz erste Sofortmassnahmen im Steuerbereich, um einen Teil der wirtschaftlichen Folgen abzufedern, die die Corona-Krise für Privatpersonen und Unternehmen mit sich bringt. Als einer der ersten Kantone hat der Kanton Zürich am 20. März 2020 im Rahmen des so genannten „Corona-Pakets“ bestimmte steuerliche Massnahmen angekündigt. Ebenso hat der Bundesrat einen Massnahmenkatalog für verschiedene Bundessteuern beschlossen, der ab März 2020 in Kraft tritt.

Im Folgenden fassen wir die angekündigten Sofortmassnahmen zusammen. Wir gehen davon aus, dass die beschlossenen Massnahmen in den kommenden Wochen fortlaufend angepasst und noch erweitert werden.

Kantonale Steuern Zürich

  • Einreichungsfrist für Steuererklärungen verlängert

Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung 2019 wurde für alle Privatpersonen bis zum 31. Mai 2020 verlängert.

  • Anpassung der provisorischen Steuerrechnungen

Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus mit Verlusten rechnen, oder natürliche Personen, die Einkommenseinbussen erleiden, können eine Anpassung ihrer provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern beantragen.

  • Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen

Natürliche Personen und Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus fällige definitive Steuerrechnungen derzeit nicht bezahlen können, können eine Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen verlangen. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, müssen sich die Steuerpflichtigen an die zuständige kommunale (betreffend die kantonalen/kommunalen Steuern) oder kantonale (betreffend die Direkte Bundessteuer) Steuerverwaltung wenden.

  • Befreiung von Verzugszinsen

Wir erwarten auch, dass für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine Befreiung von den Verzugszinsen gewährt wird. Der Kanton Zürich hat eine solche Befreiung allerdings bis jetzt noch nicht kommuniziert.

Bundessteuern

  • Verzugszinsen ausgesetzt

Für Mehrwertsteuer, Zölle und Sonderverbrauchssteuern wird der Verzugszinssatz mit sofortiger Wirkung, d.h. für den Zeitraum vom 21. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020, auf 0% gesenkt. Dasselbe gilt für die Direkte Bundessteuer ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Sozialversicherungsbeiträge

  • Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Auf Antrag bei der zuständigen Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) können Unternehmen sowie Selbständige zinslos ihre Sozialversicherungsbeiträge aufschieben. Ausserdem erhalten sie die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen.


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