BGer: Zolltarif- und Ursprungsauskünfte sind rechtsmittelfähige Verfügungen


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Seit Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes im Jahr 2007 kennt das schweizerische Zollrecht die Instrumente der verbindlichen Zolltarif- und Ursprungsauskünfte. In diesen bestätigt die Zollverwaltung auf schriftliche Anfrage hin die Zolltarifeinreihung oder den präferenziellen Ursprung einer bestimmten Ware. Mit den genannten Auskünften soll das Manko ausgeglichen werden, dass „gewöhnliche“ Veranlagungsverfügungen keine Bindungswirkung für zukünftige Einfuhren haben. Zolltarif- oder Ursprungsauskünfte sind während ihrer Gültigkeitsdauer sowohl für die Zollbeteiligten als auch für die Zollverwaltung für eine unbestimmte Anzahl von gleichartigen Fällen verbindlich. Dies führt für beide Seiten zu mehr Rechtssicherheit. Nicht klar war bisher, welche Rechtsnatur die Auskünfte haben. Diese Frage hat das Bundesgericht vor kurzem geklärt und festgehalten, dass Zolltarif- und Ursprungsauskünfte in Form von rechtsmittelfähigen Verfügungen zu erlassen sind. Sie können folglich von der auskunftsersuchenden Person ans Bundesverwaltungsgericht und schliesslich ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Hintergrund

Mit den verbindlichen Zolltarif- und Ursprungsauskünften wurden im Jahr 2007 zwei neue Instrumente ins schweizerische Zollrecht aufgenommen (vgl. Art. 20 ZG). Mit ihnen soll geklärt werden, in welche Zolltarifnummer eine bestimmte Ware einzureihen ist (Zolltarifauskunft) oder ob eine Ware präferenziellen Ursprung hat (Ursprungsauskunft). Vorbild für die schweizerische Vorschrift war wie so oft das EU-Recht. So wurde der Wortlaut der neuen Bestimmung fast unverändert aus dem Zollkodex der Europäischen Union übernommen (vgl. Art. 12 EU-Zollkodex).

Zweck und Wirkung

Ziel der Zolltarif-, resp. der Ursprungsauskunft ist, die Rechtssicherheit im Hinblick auf zukünftige Einfuhren zu erhöhen. Die im gewöhnlichen Veranlagungsprozess von der Zollverwaltung ausgestellten Veranlagungsverfügungen sind einzelfallbezogen. Dies bedeutet, dass daraus keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen gezogen werden können. Jede spätere Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung unabhängig von bereits erfolgten Einfuhren geprüft. Die zollanmeldende Person kann sich deshalb nicht auf frühere Veranlagungen berufen.

Dieses Manko soll durch das Einholen einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft ausgeglichen werden. Die verbindliche Zolltarif- oder Ursprungsauskunft ermöglicht es den Zollbeteiligten, auf gesicherter Basis zu planen und zu kalkulieren, denn sie gilt jeweils für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Fälle. Auch für die Zollverwaltung hat die Auskunft Vorteile: Für sie erübrigt sich die wiederholte Einreihung der Waren in den Zolltarif oder die erneute Überprüfung der Ursprungseigenschaft einer Ware.

Form und Gültigkeit der Auskunft

Die Zollverwaltung erteilt den Antragstellern auf schriftliche Anfrage hin eine verbindliche schriftliche Auskunft (Art. 20 Abs. 1 ZG/Art. 73 ZV). Mündliche Zolltarifauskünfte hingegen sind wie bereits nach altem Recht nicht rechtsverbindlich. Zollpflichtige haben einen durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Auskunft.

Verbindliche Auskünfte begründen ein Dauerrechtsverhältnis zwischen der auskunftsersuchenden Person und der Zollverwaltung. Gültig sind die Auskünfte während sechs (Zolltarifauskünfte) beziehungsweise drei Jahren (Ursprungsauskünfte). Bei allen Einfuhren während der Gültigkeitsdauer hat die zollpflichtige Person nur noch nachzuweisen, dass die einzuführenden Waren mit den in der Auskunft genannten Waren in jeder Hinsicht übereinstimmen. Dies erlaubt der auskunftsersuchenden Person, ihre Ein- und Ausfuhrgeschäfte auf gesicherter Basis planen und kalkulieren zu können.

Die Verbindlichkeit der Auskünfte gilt aber nicht absolut. Das Gesetz sieht drei Fälle vor, in denen eine Auskunft ihre Verbindlichkeit verlieren kann (vgl. Art. 20 Abs. 3–5 ZG). So ist sie nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht oder die anwendbaren Bestimmungen seit Erteilung der Auskunft geändert haben. Zu denken ist beispielsweise an eine Änderung des Zolltarifs oder der Ursprungsprotokolle in den Freihandelsabkommen. Darüber hinaus hat die Zollverwaltung das Recht, die Auskunft aus wichtigem Grund zu widerrufen. Als „wichtige Gründe“ in Betracht kommen insbesondere Praxisänderungen oder geänderte Gesetzesauslegungen.

BGer: Ursprungsauskünfte sind Verfügungen

Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht eindeutig, ob Zolltarif- und Ursprungsauskünfte rechtsmittelfähige Verfügungen sind. Ebenfalls unklar war, ob ein Rechtsmittel gegen unrichtige oder unbefriedigende Auskünfte ergriffen werden kann. Nach bisheriger Praxis hat die Zollverwaltung die Auskünfte deshalb nicht als Verfügungen erlassen und entsprechend auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

In einem aktuellen Urteil (2C_423/2012) hat das Bundesgericht zur Frage der Rechtsnatur der Zolltarif- und Ursprungsauskünfte Stellung genommen und festgehalten, dass diese in Form von rechtsmittelfähigen Verfügungen zu eröffnen sind. Die Zollverwaltung ist somit gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, der antragstellenden Person auf Ersuchen eine Auskunftsverfügung zu erteilen. Gegen diese Verfügung (und damit dem Ergebnis der Auskunft) oder deren Nichterteilung kann die antragstellende Person an das Bundesverwaltungsgericht und schliesslich an das Bundesgericht gelangen.

Anders als nach bisheriger Praxis können Auskunftsersuchende somit neu ein Rechtsmittel ergreifen, wenn die Zollverwaltung keine oder eine nicht befriedigende Auskunft erteilt. Solche Auskünfte sind deshalb nicht wie bis anhin einfach hinzunehmen, sondern können einer von der Zollverwaltung unabhängigen Gerichtsinstanz vorgelegt werden.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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