BGer: Reduktion des Schadenersatzes bei Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung


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Das Bundesgericht hat in einem kürzlich publizierten Urteil (4A_319/2010) entschieden, dass der Schadenersatzanspruch aus dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) infolge eines Selbstverschuldens reduziert wird, wenn ein elektrisches Gerät trotz Hinweis in der Gebrauchsanleitung nach der Benutzung nicht vom Stromnnetz getrennt wird. Es werde erwartet, dass die Gebrauchsanleitung vor der ersten Anwendung im Detail studiert wird.

Im zu beurteilenden Sachverhalt öffnete die Klägerin nach der Benützung ihres Dampf-Bügeleisens den Wasserbehälter. Dabei entwich eine Dampfwolke, die bei der Frau zu Verbrennungen im Gesicht und am Hals führten. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht Neuenburg wurde dann ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches insbesondere feststellte, dass die Klägerin es unterlassen hatte, das Stromkabel nach der Benutzung bzw. während der Abkühlungsphase aus der Steckdose zu ziehen. Dies obwohl die Gebrauchsanweisung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte. Die Neuenburger Richter kamen in der Folge zum Schluss, dass das Bügeleisen fehlerhaft war und der Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung aus Art. 1 Abs. 1 lit. a PrHG zusteht. Der Schadenersatzanspruch wurde jedoch aufgrund eines Selbstverschuldens um 20% reduziert. Gegen diesen Entscheid legte die Klägerin beim Bundesgericht Beschwerde ein.

In seinem Urteil vom 4. Oktober 2010 bestätigte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz. Es wird zunächst festgehalten, dass die Trennung eines elektrischen Geräts, das nicht mehr benutzt werde, eine klassische Vorsichtsmassnahme zur Gefahrenabwendung sei. Fraglich ist, ob das Bundesgericht damit auch Fälle in Betracht zieht, in welchen – anders als im vorliegenden Fall – kein Hinweis in der Gebrauchsanleitung angebracht wurde. Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist es unmassgeblich, dass sich der Hinweis erst auf Seite 47 der Gebrauchsanweisung befand. Ein solches Dokument werde „im Detail studiert“, insbesondere vor der ersten Benutzung, sodass sich bei den folgenden Benutzungen ein „Automatismus“ entwickle. Das Bundesgericht erachtete es ferner als nicht notwendig, dass banale Anweisungen besonders hervorgehoben werden müssen. Dementsprechend wurde die Reduktion des Schadenersatzes als gerechtfertigt angesehen.

Das Bundesgericht unterstreicht mit diesem Urteil die Bedeutung der Selbstverantwortung beim Umgang mit Produkten, resp. Geräten mit Gefahrenpotential.

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