BGer: Kein Markenschutz für Lego-Bausteine


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Das Bundesgericht hat entschieden, dass Lego-Bausteine auch in der Schweiz nicht als dreidimensionale Formmarken geschützt werden können. Das Gericht hat eine Beschwerde gegen ein gleichlautendes Urteil des Handelsgerichts Zürich abgewiesen. Zum gleichen Ergebnis kam vor rund zwei Jahren auch der Europäische Gerichtshof. Das Handelsgericht hatte die Formmarken bereits im Jahr 2002 für nichtig erklärt. Nach einer Zurückweisung durch das Bundesgericht und weiteren, umfangreichen Abklärungen bestätigte es dieses Urteil im Jahr 2011. Das Bundesgericht schützte die Ausführungen des Handelsgerichts, wonach die Form der Bausteine technisch notwendig und deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Alle geprüften Alternativen seien mit höheren Herstellungskosten verbunden. Die Form der Lego-Bausteine sei deshalb nicht markenschutzfähig.

Beginn des Rechtsstreits vor über 12 Jahren

Mit seinem Urteil (4A_20/2012 vom 3. Juli 2012) schliesst das Bundesgericht einen über zwölf Jahre dauernden Rechtsstreit ab. Im Jahr 2000 hatte die Mega Brands Inc., eine kanadische Konkurrentin der LEGO System A/S (nachfolgend: Lego), gegen diese geklagt und vom Handelsgericht Zürich gefordert, dass fünf der von Lego eingetragenen dreidimensionalen Marken für nichtig erklärt werden. Es handelte sich dabei um die Formarken Nr. 411469, 433265, 433266, 433267 und 433268. Das Handelsgericht hiess diese Klage im Jahr 2002 erstmals gut. Lego zog dieses Urteil danach weiter ans Bundesgericht, welches die Beschwerde teilweise guthiess und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Handelsgericht zurückwies (vgl. Urteil 4C.46/2003, publiziert als BGE 129 III 514). Es forderte das Handelsgericht insbesondere auf, abzuklären, ob die von Lego beanspruchten Formen technisch notwendig sind (Art. 2 lit. b MSchG) sind. Würde dies zutreffen, wären sie markenrechtlich nicht schutzfähig.

Umfangreiche Abklärungen notwendig

Der Grund für die lange Dauer des Verfahrens ist, dass umfangreiche Abklärungen notwendig waren. Das Handelsgericht forderte Lego auf, gleichwertige Alternativformen zur eingetragenen Form zu präsentieren. Im Oktober 2004 schliesslich präsentierte Lego 50 Alternativformen. Diese wurden anschliessend von einer Expertengruppe begutachtet. Diese mussten jede Alternative auf ihre Funktionsfähigkeit und die entstehenden Kosten prüfen. Die Experten legten dem Gericht schliesslich im Mai 2010 ihr Gutachten vor. Gestützt auf dieses und die Stellungnahmen der Parteien dazu hiess das Handelsgericht am die Klage 23. November 2011 erneut gut.

Bereits geringer Kostennachteil ist unzumutbar

Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass sich alle Alternativformen sowohl anfänglich als auch über die gesamte Lebensdauer betrachtet als teurer erwiesen. Damit scheiterten sämtliche Alternativformen am Kostenkriterium. Aus diesem Grund seien die registrierten Formen als technisch notwendig zu betrachten, was zur Nichtigerklärung der Marken führte.

Lego erhob auch diesmal Beschwerde gegen das Urteil. Sie begründete diese insbesondere damit, dass die Mehrkosten für die Alternativformen nicht bedeutend genug seien, um die registrierten Formmarken als technisch notwendig im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG erscheinen zu lassen. Das Bundesgericht wiederholte darauf die Idee hinter dieser Vorschrift: Da das Markenrecht dem Markeninhaber eine zeitlich unbegrenzte Monopolstellung einräumt, soll diese nur dann ermöglicht werden, wenn den Mitbewerbern dadurch angesichts gleichwertiger Alternativen kein Nachteil entsteht. Es hielt weiter fest, dass daraus folgend bereits ein geringer Kostennachteil von alternativen Formen für die Mitbewerber unzumutbar sei. Es sei auch in Fällen von geringen Kostenunterschieden davon auszugehen, dass diese geeignet sind, sich auf den Wettbewerb auszuwirken.

Fazit: Lego-Bausteine können nicht als Formmarken eingetragen werden

Weiter warf Lego dem Handelsgericht willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Insbesondere seien die Berechnungen der Experten falsch, da sie auf unrealistisch engen Toleranzen und falschen Prämissen basieren würden. Das Bundesgericht wies auch diese Rügen ab und kam zum Schluss, dass die von den Lego-Marken beanspruchten Formen aufgrund der höheren Herstellungskosten für Alternativformen als technisch notwendig (im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG zu betrachten sind und wies die Beschwerde vollumfänglich ab.

Urteil des EuGH aus dem Jahr 2010

Bereits vor rund zwei Jahren entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Rechtsstreit zwischen denselben Parteien gleich und sprach den Gemeischaftsmarken von Lego den Schutz ab (vgl. BR-News vom 7. Oktober 2010). Der EuGH liess damals jedoch offen, ob die Nachahmung der Lego-Bausteine allenfalls über das Recht des unlauteren Wettbewerbs verboten werden könnte. Dies war im konkreten Fall nicht Gegenstand des Verfahrens. In der Tat wäre auch in der Schweiz ein lauterkeitsrechtliches Vorgehen denkbar (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 9 UWG). Das Bundesgericht musste sich jedoch ebenfalls nicht dazu äussern, ob die Nachahmung lauterkeitsrechtlich zulässig gewesen wäre, da dies auch vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens war.

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